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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr. Thumm, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Diesem Antrag war ein ausgefüllter, aber nicht unterschriebener Vordruck beigefügt, der außer Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Klägers folgende Schilderung enthält: ’'Seit Februar 1939 in Frankreich als spanischer Flüchtling lebend war ich praktisch ein freier Mensch in Pradieres (Kreis Ariege) und wurde dort am 4.3.1944 verhaftet als verdächtiger Widerstandskämpfer. Im Januar 1970 legte der Kläger die Urschrift des ausgefüllten Vordrucks und schriftliche Vollmacht für seine Rechtsanwälte vor. Nachdem der Regierungspräsident dem Kläger 750 DM Entschädigung für Schaden an Freiheit zuerkannt hatte, lehnte die Landesrentenbehörde den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen ab. Mit der auf Heilverfahren sowie Kapitalentschädigung und Rente nebst Zinsen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, die Entschädigungsbehörde habe nicht berücksichtigt, daß er schon vor März 1944, erst- Mit der Revision beantragt der Kläger, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Kläger habe zwar in der seinem Entschädigungsantrag beigefügten Begründung in ausreichender Weise den Verfolgungstatbestand und die darauf zurückzuführenden Gesundheitsschäden geschildert. Die befristete, durch Ausschluß mit dem Anspruch bewehrte Begründungspflicht setzt nach § 190 a Abs. 1 Satz 1 BEG voraus, daß der nach § 189 BEG (hier § 189 Abs.3 BEG) wirksame Antrag ohne Darlegung des den einzelnen Entschädigungsanspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden ist (BGH RzW 1975, 276; 1978, 183). Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, hat der Kläger gleichzeitig mit seinem Entschädigungsantrag den seinen Gesundheitsschadensanspruch

Zitierte Normen: § 190 BEG
BerufungsgerichtSachverhaltBEGKlägerRechtsanwälteRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX 2R 1 /80	URTEIL	Verkündet	am
2. Oktober 1980
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Julio D ■■ Arignac par Tj
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Dr, MM, ■■■ u. a., Kmm -
gegen
 Land Nordrhein - Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
TMHBstraße DüHBUB,
Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr. Thumm, Portmann und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 1977 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1917 in Spanien geborene Kläger flüchtete 1939 nach Frankreich. Weil er sich gefälschte Papiere und Lebensmittelkarten besorgt hatte, wurde er am 4. März 1944 verhaftet und danach bis zu dem 19. August 1944 im Gefängnis Foix inhaftiert. Dort wurde er nach seinen Angaben geschlagen, beschimpft und mißhandelt.
Am 16. Dezember 1969 beantragte der Kläger durch die Rechtsanwälte Dr. GBHB und Dr. MBB beim Regierungspräsidenten in Köln Entschädigung für Schaden an
 Freiheit und an Körper oder Gesundheit und suchte um Wiedereinsetzung in die Antragsfrist nach. Diesem Antrag war ein ausgefüllter, aber nicht unterschriebener Vordruck beigefügt, der außer Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Klägers folgende Schilderung enthält: ’'Seit Februar 1939 in Frankreich als spanischer Flüchtling lebend war ich praktisch ein freier Mensch in Pradieres (Kreis Ariege) und wurde dort am 4.3.1944 verhaftet als verdächtiger Widerstandskämpfer. Ich wurde dann inhaftiert ab 6.3.1944 bis 19.8.1944 in dem Gefängnis in Foix, wurde geschlagen, beschimpft, mißhandelt ohne gültigen Grund... Durch meine Inhaftierung und der erlittenen Mißhandlungen, Nervenstörungen, Verdauungsstörungen, besonders den Magen betreffend, sowie bedeutenden Verlust der Sehkraft, bin ich derzeit fast blind. Beweise hierfür: Zeugnisse meiner behandelnden Ärzte." Im Januar 1970 legte der Kläger die Urschrift des ausgefüllten Vordrucks und schriftliche Vollmacht für seine Rechtsanwälte vor. Beide Urkunden sind von ihm unter dem 13. Dezember 1969 unterschrieben.
Nachdem der Regierungspräsident dem Kläger 750 DM Entschädigung für Schaden an Freiheit zuerkannt hatte, lehnte die Landesrentenbehörde den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen ab.
Mit der auf Heilverfahren sowie Kapitalentschädigung und Rente nebst Zinsen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, die Entschädigungsbehörde habe nicht berücksichtigt, daß er schon vor März 1944, erst-
mals 1940, unter politischer Verfolgung gelitten habe. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision beantragt der Kläger, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht meint, der Gesundheitsschadensanspruch des Klägers scheitere schon daran, daß der Kläger ihn nicht bis 31. Dezember 1969 (Art. VIII BEG-SchlußG) gemäß § 190 a Abs. 1 in Verbindung mit § 190 Nr. 1 - 4 BEG substantiiert habe. Der Kläger habe zwar in der seinem Entschädigungsantrag beigefügten Begründung in ausreichender Weise den Verfolgungstatbestand und die darauf zurückzuführenden Gesundheitsschäden geschildert. Es fehle Jedoch die gemäß § 190 Nr. 3 BEG erforderliche Angabe der Beweismittel.
Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.
Die befristete, durch Ausschluß mit dem Anspruch bewehrte Begründungspflicht setzt nach § 190 a Abs. 1 Satz 1 BEG voraus, daß der nach § 189 BEG (hier § 189 Abs. 3 BEG) wirksame Antrag ohne Darlegung des den einzelnen Entschädigungsanspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden ist (BGH RzW 1975, 276; 1978, 183). Dies ist hier nicht der Fall. Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, hat der Kläger gleichzeitig mit seinem Entschädigungsantrag den seinen Gesundheitsschadensanspruch
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begründenden Sachverhalt ausreichend (vgl. BGH RzW 1975, 168 Nr. 2; 237; 1976, 152; 153; 1977, 73; 1978, 20; 1980, 30) dargelegt. Auch spätere Erweiterungen dieses Sachverhalts waren infolgedessen nicht an eine gesetzliche Ausschlußfrist gebunden (vgl. BGH RzW 1978, 22).
Mai	Fuchs	Dr.	Thumm
 Portmann	Gärtner