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BGH · IX ZR 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 1/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Thumm, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Ende 1963 beantragte die Klägerin erneut Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit; im März 1967 erläuterte sie den Anspruch. Der Klägerin stehe ein Neuantragsrecht nicht zu, und auch ein Fall der Angleichung nach dem BEG-Schlußgesetz sei nicht gegeben, weil das frühere Begehren nicht aus medizinischen Gründen, sondern mangels Mitwirkung abgelehnt worden sei. Das Berufungsgericht hält einen Pall der Angleichung nach Art. IV BEG-SchlußG nicht für gegeben. Ob in dem Schreiben der Klägerin vom 25. Die Verweigerung von Abhilfe hält der Berufungsrichter für frei von Ermessensfehlem, im übrigen fehle es insoweit an der Voraussetzung einer rechtskräftigen Entscheidung über die nach dem BEG-Schlußgesetz erhobenen Ansprüche der Klägerin. Dezember I960 hat die Klägerin die neben dem Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsschaden weiter angemeldeten Entschädigungsansprüche zurückgenommen. Daß sie später aus Anlaß der BEG-Schlußgesetzgebung anderen Sinnes wurde und den Bescheid aus dem Jahre 1963 anfocht , ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos. Diesen kann das Revisionsgericht selbst feststellen» da es den Inhalt einer Anmeldung und die Erklärungen» die sie erweitern oder begrenzen» unabhängig von der Würdigung des Tatrichters selbst ermittelt (BGH RzW 1971, 559; 1973, 182 Nr. 17). Die Rücknahme der Anmeldung wirkte regelnd, da nach der Erledigung des Freiheitsschadens andere Ansprüche nicht mehr anhängig waren. Ob die Klägerin auf Grund des BEG-Schlußgesetzes erneut etwas verlangen kann, beurteilt sich deshalb nicht nach dem später erlassenen Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 4. Der Klägerin kann auch ein Recht hierzu gemäß Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 BEG zugestanden haben, wenn sie nach den Verhältnissen in ihrem Heimatland Ungarn zu dem Zeitpunkt, von dem an ihr Kapitalentschädigung zusteht, noch nicht im Erwerbsleben stehen konnte (BGH RzW 1972, 20; 1974, 183 Nr. 19; 1977, 211 Nr. 12). Die unterlassene Prüfung des Sachverhalts unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist ein Sachmangel, den das Revisionsgericht nicht beheben kann, da die erforderlichen Feststellungen fehlen.

Zitierte Normen: § 33 BEG
EntschädigungAnmeldungAnspruchSchreibenKlägerinRevisionBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 1/79	URTEIL	Verkündet	am
11. Dezember 1980 Pohl
 Justizamtsinspektor
als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Edith	geborene
 Str. 29, HBBK Ii
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
als Abwickler der Kanzlei des Rechtsanwalts
 gegen
Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen,	München,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Thumm, Gärtner und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. März 1973 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1932 geborene jüdische Klägerin beantragte am 13. Februar 1938 Entschädigung für durch nationalsozialistische Verfolgung erlittene Schäden an Freiheit, an Körper oder Gesundheit und im beruflichen und Wirtschaft* liehen Fortkommen. Unter dem 23. Dezember I960 richtete sie an die Entschädigungsbehörde ein Schreiben folgenden Wortlauts:
"Ich Edith K|B^^ habe bei euch vor 4 Jahre Entsvhaedigungsantrag gestellt, meine nummer 64241 und bis heute nichts bekomen.
Weil mein Bekanter nach Muenchen fehrt bitte ich ihn fuer mich bei euch zu interveniren.
Ich bin sehr arm und kräng, habe viele schwere nervoesische Leiden und ohne aufhoer starke Frauenschmaetzen, ale von die Nazi und bitte sehr fuer schneie Erledigung von mein
 
Haftantrag. Sonst vordere ich keine Entschaedi-gung weiter fuer nichts. Verd ich das schnei bekämen ?n
Wegen des FreiheitsSchadens erhielt die Klägerin Entschädigung. Zu dem Gesundheitsschaden äußerte sie sich trotz Aufforderungen der Behörde nicht mehr.
Diese erließ deshalb am 4. April 1963 einen ablehnenden Bescheid. Hinsichtlich des Berufsschadens erklärte die Klägerin auf Anfrage, sie nehme die Anmeldung zu-zurück.
Ende 1963 beantragte die Klägerin erneut Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit; im März 1967 erläuterte sie den Anspruch. Außerdem focht sie 1967 den ablehnenden Bescheid vom 4. April 1963 durch Klage an, wurde hiermit aber abgewiesen, weil Bestandskraft eingetreten sei.
Die Entschädigungsbehörde lehnte den neuen Ent-schädigungsantrag ab. Der Klägerin stehe ein Neuantragsrecht nicht zu, und auch ein Fall der Angleichung nach dem BEG-Schlußgesetz sei nicht gegeben, weil das frühere Begehren nicht aus medizinischen Gründen, sondern mangels Mitwirkung abgelehnt worden sei.
Im gerichtlichen Verfahren erbat die Klägerin auch Abhilfe gegen den Bescheid vom 4. April 1963. Der Beklagte verweigerte sie mit der Begründung, die Entscheidung sei zutreffend gewesen; außerdem habe die Klägerin es schuldhaft unterlassen, ihre Ansprüche ordnungsgemäß geltend zu machen. Das Landgericht wies die Klage ab, die Berufung wies das Oberlandesgericht zurück. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
EntscheldungsgrUnde
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hält einen Pall der Angleichung nach Art. IV BEG-SchlußG nicht für gegeben. Es meint, für einen etwaigen Verzicht der Klägerin auf Entschädigungsansprüche seien medizinische Gründe nicht zu unterstellen, solche Gründe seien auch nicht feststellbar. Ob in dem Schreiben der Klägerin vom 25. Dezember I960 oder in der Nichtanfechtung des behördlichen Bescheids vom 4. April 1963 eine Verzichtserklärung liege, könne daher offenbleiben.
Der ablehnende Bescheid selbst könne ein Angleichungsverlangen ln keinem Fall begründen. Die Verweigerung von Abhilfe hält der Berufungsrichter für frei von Ermessensfehlem, im übrigen fehle es insoweit an der Voraussetzung einer rechtskräftigen Entscheidung über die nach dem BEG-Schlußgesetz erhobenen Ansprüche der Klägerin.
Nit diesen Erwägungen erschöpft der Berufungsrichter den Sachverhalt nicht« Er unterläßt zu prüfen, ob der Klägerin Rechte aus Art. III BEG-SchluBG zustanden.
Mit dem Schreiben vom 25. Dezember I960 hat die Klägerin die neben dem Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsschaden weiter angemeldeten Entschädigungsansprüche zurückgenommen. Dies ergibt nicht allein der Wortlaut ihres Schreibens, sondern auch ihr daran anschließendes Verhalten, Zu dem Gesundheitsschaden hat sie trotz Aufforderungen der Behörde keine Erklärungen abgegeben, die Rücknahme des Berufsschadensanspruchs hat sie ausdrücklich bestätigt. Sie verlangte also in der Tat nichts mehr. Daß sie später aus Anlaß der BEG-Schlußgesetzgebung anderen Sinnes wurde und den Bescheid aus dem Jahre 1963 anfocht , ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos. Ebenso ist es unerheblich, daß die Entschädigungsbehörde das
 
Schreiben vom 25. Dezember I960 nicht als Rücknahmeerklärung aufgefaßt hat« Maßgebend ist sein objektiver Erklärungswert. Diesen kann das Revisionsgericht selbst feststellen» da es den Inhalt einer Anmeldung und die Erklärungen» die sie erweitern oder begrenzen» unabhängig von der Würdigung des Tatrichters selbst ermittelt (BGH RzW 1971, 559;	1973, 182 Nr. 17).
Die Rücknahme der Anmeldung wirkte regelnd, da nach der Erledigung des Freiheitsschadens andere Ansprüche nicht mehr anhängig waren. Ob die Klägerin auf Grund des BEG-Schlußgesetzes erneut etwas verlangen kann, beurteilt sich deshalb nicht nach dem später erlassenen Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 4. April 1963. Dieser Bescheid war vielmehr gegenstandslos, da er nach der Rücknahme der Anmeldung nichts mehr aberkennen konnte (vgl. BGH RzW 1978, 237 Nr. 29). Daß im Vorprozeß seine Bestandskraft festgestellt wurde, kann am Fehlen einer regelnden Wirkung des Bescheids nichts ändern.
Diese Rücknahme des Gesundheitsschadensanspruchs war wie ein Verzicht anfechtbar (BGH RzW 1974, 183 Nr. 19;	1976, 190). In dem Neuantrag, den die Kläge-
rin Ende 1965 angebracht hat, ist eine Anfechtungserklärung zu erblicken. Der Klägerin kann auch ein Recht hierzu gemäß Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 BEG zugestanden haben, wenn sie nach den Verhältnissen in ihrem Heimatland Ungarn zu dem Zeitpunkt, von dem an ihr Kapitalentschädigung zusteht, noch nicht im Erwerbsleben stehen konnte (BGH RzW 1972, 20;	1974,	183 Nr. 19;	1977,	211	Nr.	12).
Einer besonderen Darlegung dieses Uberleitungsgrundes bedurfte es nicht, da das Geburtsdatum der Klägerin der Behörde bekannt war (vgl. BGH RzW 1978, 74 Nr. 26; 75).
Die unterlassene Prüfung des Sachverhalts unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist ein Sachmangel, den das Revisionsgericht nicht beheben kann, da die erforderlichen Feststellungen fehlen. Er nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurück-Verweisung des Rechtsstreits in seinem ganzen Umfang. Einer Stellungnahme des Senats zu den Ausführungen des Berufungsgerichts und den dagegen erhobenen Angriffen der Revision bedarf es daher nicht.
Mai
 Zorn
Dr. Thumm
 Gärtner
Dr. Jähnke