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BGH

Gericht: BGH

Die angeblich beigefügte Vollmacht des Klägers ist in den Akten des Bundesverwaltungsamtes nicht enthalten. Das Bundesverwaltungsamt kündigte im Dezember 1970 unter Darlegung der Sachund Rechtslage die Ablehnung des Antrags an und wies dabei darauf hin, daß bisher keine auf Rechtsanwalt Dr.Dr. S^HMP lautende Vollmacht vorliege. Feburar 1971 lehnte es den Antrag ab, weil die Inhaftierung des Klägers keine Maßnahme aus Gründen der Nationalität, sondern eine solche aus Gründen der militärischen Sicherheit gewesen sei. März 1971 unter Vorlage einer Prozeßvollmacht des Klägers vom 15. Das Berufungsgericht entscheidet im Ergebnis richtig, daß der Antrag des Klägers auf Entschädigung als Nationalverfolgter nach Art* IV BEG-SchluBG unwirksam ist. Der Kläger hat trotz behördlicher Aufforderung nicht nachgewiesen, daß Rechtsanwalt Dr. von der den Antrag am 19. September 1966 beim Bundesverwaltungsamt gestellt hatte, und Rechtsanwalt Dr.Dr* spHm, der spätere Prozeßbevollmächtigte, der seit März 1967 das Verfahren betrieb, von ihm vor Ablauf der Schlußfrist des Art. VIII Abs. 1 S. Die Akten des Bundesverwaltungsamtes enthalten kein Schrift stück von der Hand des Klägers mit einer Erklärung, die als Bevollmächtigung der tätig gewordenen Rechtsanwälte oder wenigstens als Genehmigung der Antragstellung durch den vollmachtlosen Vertreter Dr. von U^0K-K4HK angesehen werden könnte. Auch aus der Vorlage des Originals der "Kriegsgefangenenpost Antwort-Postkarte" und einer Ablichtung des Originals der Einbürge rungsurkunde im Juli 1959 läßt sich nichts für den Kläger herleiten. Dezember 1969 weder die Vollmachtfrage geklärt noch offengelegt, ob er mit dem in den USA wohnhaften Kläger unmittelbar oder über Dritte korrespondiert hat und korrespondiert. In dem nach der SchlußVerhandlung eingereichten Schreiben des Klägers an Rechtsanwalt Dr. von K^Bfc vom 16. Wird ein Antrag durch einen vollmachtlosen Vertreter gestellt, so wirkt die spätere Genehmigung des Antrags aber nur dann fristwahrend, wenn die Genehmigung vor Ablauf der Frist erfolgt (BGH RzW 1969, 503; 1976, 108). Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Schlußfrist des Art. VIII Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG ist unzulässig (BGH RzW 1973, 196; ständig), § 189 Abs.3 S.

Zitierte Normen: § 209 BEG
RechtsanwaltVollmachtMärzKlägerVorlage

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/U
IM NAMEN DES VOLKES
2R 1/78	URTEIL	Verkündet am
11. Dezember 1980 Pohl
J ustizamtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ln dem Entschädigungsrechtsstreit
 Street, C
, Ind.	USA,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Bundesrepublik Deutschland,
 vertreten durch das Bundesverwaltungsamt,
H^HHlPring 9, Köln 1,
Beklagte und Revisionsbeklagte
2

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Februar 1975 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger verlangt als Nationalgeschädigter Entschädigung für Gesundheitsschaden nach Art. VI BEG-SchlußG. Rechtsanwalt Dr. von U^f|^-K^^^, M^|^, reichte im September 1966 einen nicht erläuterten Formularantrag ein. Die angeblich beigefügte Vollmacht des Klägers ist in den Akten des Bundesverwaltungsamtes nicht enthalten. Im März 1967 wurde der anspruchsbegründende Sachverhalt dargelegt. Die Unterlagen (Antragsformular, zwei Erklärungen, Lebenslauf) fertigte Rechtsanwalt Dr.Dr.
M^m^, "aufgrund der hier vorliegenden Aufzeichnungen" an und unterschrieb sie mit dem Zusatz "i.V.".
Im Juli 1967 ergänzte er den Lebenslauf und legte im Mai 1969 ein Attest des behandelnden Arztes vom 20. August 1967 vor. Unter dem 10. Juli 1969 forderte
 
die Behörde weitere Unterlagen an, an erster Stelle die Vollmacht. Noch im Juli 1969 übergab Rechtsanwalt Dr.Dr.	das	Original	einer	"Kriegs-
gefangenenpost Antwort-Postkarte" und die Ablichtung des Originals der Einbürgerungsurkunde, aber keine Vollmacht.
Das Bundesverwaltungsamt kündigte im Dezember 1970 unter Darlegung der Sachund Rechtslage die Ablehnung des Antrags an und wies dabei darauf hin, daß bisher keine auf Rechtsanwalt Dr.Dr. S^HMP lautende Vollmacht vorliege. Durch Bescheid vom 2. Feburar 1971 lehnte es den Antrag ab, weil die Inhaftierung des Klägers keine Maßnahme aus Gründen der Nationalität, sondern eine solche aus Gründen der militärischen Sicherheit gewesen sei.
Die Klage auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren, die Rechtsanwalt Dr.Dr. S^PPHP) am 20. März 1971 unter Vorlage einer Prozeßvollmacht des Klägers vom 15. März 1971 begründete, blieb beim Landgericht aus dem gleichen Grunde erfolglos. Die Berufung des Klägers wies das Oberlandesgericht zurück. Es verneinte einen wirksamen Antrag, weil die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts Dr. von Uf^l-und des Prozeßbevollmächtigten nicht innerhalb der Antragsfrist nachgewiesen worden und die Fristversäumnis trotz Sachentscheidung der Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen sei.
Mit der Revision verfolgt der Kläger die Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet*
Das Berufungsgericht entscheidet im Ergebnis richtig, daß der Antrag des Klägers auf Entschädigung als Nationalverfolgter nach Art* IV BEG-SchluBG unwirksam ist. Der Kläger hat trotz behördlicher Aufforderung nicht nachgewiesen, daß Rechtsanwalt Dr. von
 der den Antrag am 19. September 1966 beim Bundesverwaltungsamt gestellt hatte, und Rechtsanwalt Dr.Dr* spHm, der spätere Prozeßbevollmächtigte, der seit März 1967 das Verfahren betrieb, von ihm vor Ablauf der Schlußfrist des Art. VIII Abs. 1 S. 1 BEG am 31. Dezember 1969 ordnungsgemäß bevollmächtigt waren. Nach tatrichterlicher Feststellung hat er nur eine schriftliche Prozeßvollmacht am 15. März 1971 auf den Rechtsanwalt Dr.Dr*	ausgestellt,	die	am
20. März 1971 dem Landgericht vorgelegt worden ist.
Eine Bevollmächtigung der genannten Rechtsanwälte ergibt sich auch nicht aus sonstigen Umständen. Die Akten des Bundesverwaltungsamtes enthalten kein Schrift stück von der Hand des Klägers mit einer Erklärung, die als Bevollmächtigung der tätig gewordenen Rechtsanwälte oder wenigstens als Genehmigung der Antragstellung durch den vollmachtlosen Vertreter Dr. von U^0K-K4HK angesehen werden könnte. Auch aus der Vorlage des Originals der "Kriegsgefangenenpost Antwort-Postkarte" und einer Ablichtung des Originals der Einbürge rungsurkunde im Juli 1959 läßt sich nichts für den Kläger herleiten. Mag er auch diese Unterlagen hergegeben haben, der Übersender ist aber nicht feststellbar.
 
Obwohl von der Behörde zuvor zur Vorlage einer Vollmacht aufgefordert, hat Rechtsanwalt Dr.Dr. S\ bis zu dem Ablauf der Frist am 31. Dezember 1969 weder die Vollmachtfrage geklärt noch offengelegt, ob er mit dem in den USA wohnhaften Kläger unmittelbar oder über Dritte korrespondiert hat und korrespondiert.
Auf die Bitte des Bundesverwaltungsamtes im Hinweisschreiben vom 18. Dezember 1970, den Nachweis der rechtzeitigen Vollmachterteilung durch Vorlage der diesbezüglichen Korrespondenzen zu erbringen, ist er damals nicht eingegangen.
In dem nach der SchlußVerhandlung eingereichten Schreiben des Klägers an Rechtsanwalt Dr. von K^Bfc vom 16. Mai 1964 sieht das Berufungsgericht nur eine Mandatsanbahnung. Dieses Verständnis des Erklärungsinhaltes ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch; von einer Begründung wird abgesehen (§ 209 Abs. 1 BEG, § 565 a ZPO).
Eine Genehmigung der Antragstellung kann darin liegen, daß der Kläger im März 1971 dem Rechtsanwalt Dr.Dr.	Prozeßvollmacht	erteilte.	Wird
 ein Antrag durch einen vollmachtlosen Vertreter gestellt, so wirkt die spätere Genehmigung des Antrags aber nur dann fristwahrend, wenn die Genehmigung vor Ablauf der Frist erfolgt (BGH RzW 1969, 503;	1976,
 108). Das war hier nicht der Fall.
Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Schlußfrist des Art. VIII Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG ist unzulässig (BGH RzW 1973, 196; ständig), § 189 Abs. 3 S. 2 BEG deshalb nicht anwendbar. Auf die
^r^ge, Qb (jer Antrag entsprechend den Anforderungen ih §§ *190 a Abs. 1, 190 Nr. 3 BEG substantiiert worden ist, kommt es nicht mehr an.
Mai
 Portmann
Henkel
 Dr. Lang
 Puchs