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BGH · IX ZR 1/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 1/76

b) § 160 BEG stellt auf den staats- und völkerrechtlichen Begriff der Staatsangehörigkeit ab. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger, ein 1896 in IHHI geborener Jude wanderte 1920 nach Frankreich aus. Auf die Klage sprach das Landgericht Düsseldorf dem Kläger auch Kapitalentschädigung und Rente wegen der abgrenzbaren Ver- Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab der Berufung des beklagten Landes gegen dieses Urteil statt und wies die Klage ab, weil der Kläger nicht anspruchsberechtigt sei; er sei weder staatenlos noch Flüchtling. im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesentschädigungsgesetzes nicht Staatenloser oder Flüchtling gewesen* Es lasse sich aber auch nicht feststellen, daß er vor Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit die Eigenschaft eines Staatenlosen oder eines Flüchtlings gehabt habe (§ 160 Abs. 2 BEG). Er habe sein Heimatland aus freier Entscheidung verlassen und sei nur deshalb nicht dorthin zurückge- Schließlich könne der Kläger auch nicht einem Staatenlosen oder Flüchtling gleichgestellt werden. An die Bescheinigung des OFPRA war der Tatrichter nicht gebunden. Eine französische Behörde kann aber Über die türkische Staatsangehörigkeit des Klägers keine für die Entschädigungsorgane verbindliche Feststellung treffen (BGH RzW 1968, 575). Soweit das Berufungsgericht in Anwendung türkischen Rechts annimmt, daß der Kläger von Geburt türkischer Staatsangehöriger war und sich ein Verlust seiner Staatsangehörigkeit bis zu seiner Einbürgerung in Frankreich nicht feststellen läßt, ist das Berufungsurteil der revisionsrichterlichen Nachprüfung entzogen (§§ 549 Abs.1, 562 ZPO). Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht, wenn es neue rechtliche Gesichtspunkte im Abhilfeverfahren für nicht anwendbar hält* Bei der Prüfung, ob eine der Abhilfe zugängliche fehlerhafte Vorentscheidung vorliegt, kommt es auf die jetzige Seehund Rechtslage an. Es ist unerheblich, ob die frühere Entscheidung vom damaligen Standpunkt aus richtig war oder nicht. Solange dem Kläger die türkische Staatsangehörigkeit nicht entzogen war, was der Tatrichter nicht festzustellen vermag, war er nicht Staatenloser im Sinne des § 160 BEG. Ob ihm wegen der Nichteintragung in die Matrikel die Staatsangehörigkeit jederzeit hätte entzogen werden können und ob die aus seiner Staatsangehörigkeit fließenden Rechte deshalb nach seinem Heimatrecht eingeschränkt waren, so daß er faktisch einem Staatenlosen nahe st and, bleibt ohne Bedeutving. § 160 BEG stellt auf den Begriff der Staatsangehörigkeit ab, wie er im Staats- und Völkerrecht gebraucht wird. Welche Rechte sich im Einzelfall aus der Staatsangehörigkeit nach dem Heimatrecht des Verfolgten ergeben oder ob und inwieweit danach diese Rechte eingeschränkt sein können, spielt keine Rolle (BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 1953 oder bis zu dem früheren Zeitpunkt, in dem er seine neue Staatsangehörigkeit erwarb, nach den im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes maßgeblichen Anschauungen nicht hätte zugemutet werden können, in seinen HeimatStaat zurückzukehren, weil in diesem Staat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Menschen in solchen Rechtsgütern gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein als grundlegend anzusehen sind.

Zitierte Normen: § 160 BEG § 549 ZPO § 160 BEG
GrundRechtStaatsangehörigkeittürkischFrankreichDüsseldorfBEGBerufungsgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
'^78 007
BEG §§ 210 (Zweitverfahren), 160
a) Bei der Prüfung, ob eine der Abhilfe zugängliche falsche Vorentscheidung vorliegt, kommt es auf die jetzige Sachund Rechtslage an. Es ist unerheblich, ob die frühere Entscheidung vom damaligen Standpunkt aus richtig war.
b) § 160 BEG stellt auf den staats- und völkerrechtlichen Begriff der Staatsangehörigkeit ab. Maßgebend ist allein ihr Besitz oder Nichtbesitz, nicht,welche Rechte aus ihr entspringen.
BGH, Urteil vom 5. Mai 1977 - IX ZR 1/76 - OLG Düsseldorf
- LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ix zr i/76	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Verkündet am
5. Mai 1977 Pohl
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Isaak Cggß,
 Av. GflHP, NJH^ Frankreich,
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
 Dr
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 1975 wird zu-rückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger, ein 1896 in IHHI geborener Jude wanderte 1920 nach Frankreich aus. Dort wurde er wäh rend des 2. Weltkriegs verfolgt. Am 8. Oktober 1946 erwarb er die französische Staatsangehörigkeit.
Der Kläger beantragte unter anderem Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Die Behörde erkannte einen Zahnschaden als Verfolgungsleiden an, lehnte aber Kapitalentschädigung und Rente aus medizinischen Gründen ab. Auf die Klage sprach das Landgericht Düsseldorf dem Kläger auch Kapitalentschädigung und Rente wegen der abgrenzbaren Ver-
 
schlimmerung einer Schädigung der Wirbelsäule zu. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab der Berufung des beklagten Landes gegen dieses Urteil statt und wies die Klage ab, weil der Kläger nicht anspruchsberechtigt sei; er sei weder staatenlos noch Flüchtling. Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde des Klägers wies der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 9. Juni 1967 zurück.
Am 2. Januar 1973 bat der Kläger wegen der geänderten Rechtsprechung zu dem Flüchtlingsbegriff um Abhilfe. Die Behörde lehnte ab, da aus medizinischen Gründen ein anderer Entscheid nicht möglich sei. Die Klage gegen diesen Bescheid, mit der der Kläger Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente nebst Zinsen verlangt, blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter, hilfsweise bittet er um Aufhebung und Zurückverweisung. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht prüft, ob die letzte Sachentscheidung, das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Oktober 1966, fehlerhaft ist und verneint das: Es komme nur eine Anspruchsberechtigung ? nach § 160 BEG in Betracht. Auf Absatz 1 dieser Vorschrift könne der Kläger sich nicht stützen. Er habe 1946 die französische Staatsangehörigkeit erworben xind seither den Schutz Frankreichs genossen, sei also
 
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im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesentschädigungsgesetzes nicht Staatenloser oder Flüchtling gewesen* Es lasse sich aber auch nicht feststellen, daß er vor Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit die Eigenschaft eines Staatenlosen oder eines Flüchtlings gehabt habe (§ 160 Abs. 2 BEG). Die Bescheinigung des OFPRA vom 28. Juni 1957 reiche zu dem Nachweis der Staatenlosigkeit nicht aus. Vielmehr sei davon auszugehen, daß er kraft Geburt die türkische Staatsangehörigkeit erlangt und bis zu seiner . Einbürgerung in Frankreich nicht wieder verloren habe. Ein Verlust hätte nach türkischem Recht nur durch behördliche Entziehung eintreten können. Hierzu habe der Kläger jedoch nichts vorgebracht.
Er habe sein Heimatland aus freier Entscheidung
 verlassen und sei nur deshalb nicht dorthin zurückge-
kehrt, weil er sich in Frankreich eine neue Existenz
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aufgebaut habe. Selbst wenn sich die Türkei während der Verfolgungszeit nicht um die Rückführung ihrer jüdischen Staatsangehörigen bemüht haben sollte, ergebe sich daraus noch nicht die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Konvention. Er habe es nämlich nach Beendigung der Kriegsereignisse nicht ablehnen können, den Schutz der Türkei anzunehmen. Die Türkei erfreue sich einer rechtsstaatlichen demokratischen Ordnung. Die Anrufung der Regierung seines Heimatlandes sei deshalb für ihn nicht unzu demutbar gewesen.
Schließlich könne der Kläger auch nicht einem Staatenlosen oder Flüchtling gleichgestellt werden. Allerdings könne nach türkischem Recht ein Türke seiner Staatsangehörigkeit für verlustig erklärt werden, wenn er seinen Wohnsitz im Ausland habe und sich während eines Zeitraums von mehr als fünf Jahren bei
 
keinem türkischen Konsulat in die Matrikel habe ein» tragen lassen. Damit werde er zwar weder staatenlos noch Flüchtling, aber wie ein Staatenloser schutzlos. Ob dies auf den Kläger zutreffe, könne aber auf sich beruhen. Es handele sich dabei um einen neuen, bisher in der Rechtsprechung nicht erörterten Gesichtspunkt. Das Abhilfeverfahren könne bei fehlerfreier Vorentscheidung nicht dazu dienen, grundlegende Durchbrüche durch eine Rechtsauffassung zu erzielen. Es könne vielmehr nur an vollzogene Durchbrüche anknüpfen.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden.
An die Bescheinigung des OFPRA war der Tatrichter nicht gebunden. In dieser Bescheinigung wurde bestätigt, daß der Kläger vor Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit staatenlos gewesen sei.
Eine französische Behörde kann aber Über die türkische Staatsangehörigkeit des Klägers keine für die Entschädigungsorgane verbindliche Feststellung treffen (BGH RzW 1968, 575). Über die Flüchtlingseigenschaft, deren Anerkennung durch die französischen Behörden hätte beachtet werden müssen, besagt die Bescheinigung nichts.
Soweit das Berufungsgericht in Anwendung türkischen Rechts annimmt, daß der Kläger von Geburt türkischer Staatsangehöriger war und sich ein Verlust seiner Staatsangehörigkeit bis zu seiner Einbürgerung in Frankreich nicht feststellen läßt, ist das Berufungsurteil der revisionsrichterlichen Nachprüfung entzogen (§§ 549 Abs. 1, 562 ZPO). Die Nichtfeststeilbarkeit der Staatenlosigkeit zu dem maßgebenden Zeitpunkt geht zu Lasten des Klägers.
 
Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht, wenn es neue rechtliche Gesichtspunkte im Abhilfeverfahren für nicht anwendbar hält* Bei der Prüfung, ob eine der Abhilfe zugängliche fehlerhafte Vorentscheidung vorliegt, kommt es auf die jetzige Seehund Rechtslage an. Es ist unerheblich, ob die frühere Entscheidung vom damaligen Standpunkt aus richtig war oder nicht.
Auf diesem falschen rechtlichen Ausgangspunkt beruht aber das Berufungsurteil nicht. Solange dem Kläger die türkische Staatsangehörigkeit nicht entzogen war, was der Tatrichter nicht festzustellen vermag, war er nicht Staatenloser im Sinne des § 160 BEG. Ob ihm wegen der Nichteintragung in die Matrikel die Staatsangehörigkeit jederzeit hätte entzogen werden können und ob die aus seiner Staatsangehörigkeit fließenden Rechte deshalb nach seinem Heimatrecht eingeschränkt waren, so daß er faktisch einem Staatenlosen nahe st and, bleibt ohne Bedeutving.
§ 160 BEG stellt auf den Begriff der Staatsangehörigkeit ab, wie er im Staats- und Völkerrecht gebraucht wird. Maßgebend ist allein der Besitz oder Nichtbesitz einer bestimmten Staatsangehörigkeit. Welche Rechte sich im Einzelfall aus der Staatsangehörigkeit nach dem Heimatrecht des Verfolgten ergeben oder ob und inwieweit danach diese Rechte eingeschränkt sein können, spielt keine Rolle (BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 1976 - IX ZR 76/75 - und vom 19. Oktober 1976 - IX ZB 441/73).
Schließlich verneint das Berufungsgericht zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Klägers. Entschädigungsberechtigt nach § 160 BEG ist auch der-
 
jenige, der gleich aus welchen Gründen seinen Heimatstaat verlassen hat und in seinem Aufenthaltslande frei von Furcht vor Verfolgung durch seinen Heimatstaat oder durch dessen Bevölkerung lebt, dem aber bis zu dem 1. Oktober 1953 oder bis zu dem früheren Zeitpunkt, in dem er seine neue Staatsangehörigkeit erwarb, nach den im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes maßgeblichen Anschauungen nicht hätte zugemutet werden können, in seinen HeimatStaat zurückzukehren, weil in diesem Staat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Menschen in solchen Rechtsgütern gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein als grundlegend anzusehen sind. Var die Heimkehr aus diesen Gründen zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen der Beendigung des 2. Weltkrieges und dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes oder der früheren Einbürgerung des Verfolgten in einen anderen Staat unzu demutbar, so wurde sie erst bei einem grundlegenden Wandel der Verhältnisse im Heimatland des Geschädigten wieder zu demutbar (BGH RzW 1968, 571 Nr. 34). Der Tatrichter stellt fest, daß in der Türkei zur maßgeblichen Zeit eine rechtsstaatliche demokratische Ordnung herrschte. Soweit erhebt die Revision auch keine Einwände. Dem Kläger war danach die Rückkehr in seine Heimat nicht unzu demutbar. Er war deshalb kein Flüchtling. Ob die Türkei während des 2. Weltkrieges ihrer Schutzpflicht gegenüber im Ausland lebenden Juden türkischer
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Nationalität nicht in ausreichendem MaBe nachgekommen ist, wie die Revision geltend macht, bleibt demgegenüber ohne Bedeutung•
Mai
 Dr. Lang
 Portmann
Henkel
 Dr, Thumm