Auf die Revision des Klägers wird das Beruf ungs* urteil aufgehoben, soweit wegen 275 DM die Klage abgewiesen ist. Die Klage, mit der der Kläger ein Heilverfahren sowie KapitalentSchädigung und Rente nach einem Hundertsatz von 40 der Dienstbezüge eines vergleichbaren Beamten des höheren Dienstes nebst Zinsen verlangte, wies das Landgericht ab. Der Kläger begehrt mit seiner Revision Kapital ent Schädigung und Rente nach einem höheren Hundertsatz sowie Berücksichtigung einer Rentenerhöhung durch die 11. Das Berufungsgericht rechnet den Erblasser dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zu und bejaht einen Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit aus Die Sachverständigen hätten festgestellt, daß der Erblasser wahrscheinlich verfolgungsbedingt an vegetativen Störungen, an Schwerhörigkeit und an einer Meniere*sehen Krankheit gelitten habe. Er führt zwar auf Blatt 7 des Urteils auch aus, der Erblasser habe an vegetativer Dystonie, Schwerhörigkeit und der Meniere'sehen Krankheit gelitten. Er leitet dies jedoch allein aus dem Gutachten her, das diese Diagnose nur für wahrscheinlich hält, ohne darzulegen, ob ihm etwa andere Umstände zur festen Überzeugung vom Bestehen der Leiden verholfen haben. Der Einwand des Klägers, das Wahrscheinlichkeitsurteil beziehe sich allenfalls auf die Diagnose, Schäden seien in Gestalt der erhobenen Befunde mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt, greift demgegenüber nicht durch. Der Tatrichter geht bei der Prüfung des Ursachenzusammenhangs gerade von der gestellten Diagnose aus und bejaht die Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs nach dem medizinischen Erfahrungswissen über die Ätiologie der Meniere'sehen Krankheit. Sollte sich das Bestehen der Krankheit nicht zu seiner Überzeugung ergeben, so wäre von einem nach Art und Umfang anderen Schaden auszugehen und stellte sich für den Ursachen Zusammenhang die andere Frage, ob die festgestellten Schäden wahrscheinlich auf die Verfolgung zurückzuführen sind. 1. Soweit der Kläger mit seiner Revision Kapitalentschädigung und Rente nach einem höheren Hundertsatz als 40 begehrt, ist das Rechtsmittel unzulässig. Ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils ging sein Antrag auf Kapital ent-schädigung und Rente nach einem Hundertsatz von 40 der Dienstbezüge eines vergleichbaren Beamten des höheren Dienstes. Daß der Kläger diesen Antrag gestellt hat, wird nicht durch das Protokoll über die letzte mündliche Verhandlung vom 7. Denn er hatte schriftsätzlieh stets nur den Antrag auf KapitalentSchädigung und Rente nach einem Hundertsatz von 40 angekündigt. Diesem vom Kläger gestellten Antrag entsprach das Berufungsgericht, abgesehen von der hier nicht interessierenden Kapital ent Schädigung für das Jahr 1943. 2. Begründet ist die Revision des Klägers, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die bei der Verkündung seiner Entscheidung bereits in Kraft getretene 11.
2378 098 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 1/74 URTEIL Verkündet am 23. Juni 1977 Pohl, Jus ti zamtsinspektor als Urkundsbeamter * der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagter, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Beklagten, Revisionskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Dr. Lang für Recht erkannt: 4 Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Januar 1973 aufgehoben, soweit zugunsten des Klägers erkannt ist. Auf die Revision des Klägers wird das Beruf ungs* urteil aufgehoben, soweit wegen 275 DM die Klage abgewiesen ist. Im übrigen wird die Revision des Klägers verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist Sohn und Alleinerbe des 1898 in Farkasdin (früher Österreich/Ungarn, später Jugoslawien) geborenen jüdischen Kaufmanns Siegmund Dieser wurde während des zweiten Weltkriegs wegen seiner Rasse verfolgt. Er hielt sich zunächst in einem Keller versteckt, wurde dann von den Italienern in einem Dorfe interniert, und flüchtete nach der italienischen Kapitulation in die mittel italienischen Berge. 1946 wanderte er nach Brasilien aus. Der Erblasser bezog als Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises BerufsSchadensrente. Im vorliegenden Verfahren machte er Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit geltend. Die Behörde lehnte den Antrag ab. Die Klage, mit der der Kläger ein Heilverfahren sowie KapitalentSchädigung und Rente nach einem Hundertsatz von 40 der Dienstbezüge eines vergleichbaren Beamten des höheren Dienstes nebst Zinsen verlangte, wies das Landgericht ab. Das Oberlandesgericht entsprach dem Klagebegehren im wesentlichen.Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die volle Klageabweisung. Der Kläger begehrt mit seiner Revision Kapital ent Schädigung und Rente nach einem höheren Hundertsatz sowie Berücksichtigung einer Rentenerhöhung durch die 11. Verordnung zur Änderung der 2. und 3. DV- BEG. Entscheidungsgründe I. Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Berufungsgericht rechnet den Erblasser dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zu und bejaht einen Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit aus folgenden Erwägungen: Der Erblasser sei aus begründeter Furcht vor einer Freiheitsentziehung durch deutsche Behörden in die Berge geflohen und habe in Verstecken gelebt. Soweit er sich in dieser Zeit Gesundheitsschaden zugezogen habe, seien sie entschädigungspflichtig. Die Sachverständigen hätten festgestellt, daß der Erblasser wahrscheinlich verfolgungsbedingt an vegetativen Störungen, an Schwerhörigkeit und an einer Meniere*sehen Krankheit gelitten habe. Nach den erhobenen Befunden liege eine Innenohrschädigung vor. Aus diesen Befunden habe der Sachverständige Prof. Dr. Theissing mit Wahrscheinlichkeit als augenblickliche Diagnose eine linksseitige, hochgradige, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit labyrinthären Störungen und einen Meniere*sehen Symptomen-komplex abgeleitet. Die Ursache der Meniere*sehen Krankheit sei noch weitgehend unklar. Sie könne von sich aus ohne erkennbaren äußeren Grund auf treten. Mögliche Ursachen seien auch Verletzungen der Halswirbelsäule oder psychische Faktoren, insbesondere Haft- und Verfolgungserlebnisse. Nach Auffassung des Gutachters sei es wahrscheinlich, daß beim Erblasser durch einen Sturz eine Störung der Halswirbelsäule aufgetreten sei, die unter gleichzeitiger neuro-vegetativer Störung wegen der Verfolgung zur Auslösung des Meniere*sehen Symptomenkomplexes geführt habe. Der Berufungsrichter folgt diesen Ausführungen und Feststellungen des Sachverständigen, der die Diagnose überzeugend gestellt und die Gründe für den Verfolgungszusammenhang einleuchtend dargelegt habe. Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. § 28 Abs. 1 Satz 2 BEG läßt für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verfolgung und einem Körperschaden genügen, daß mehr für als gegen den Zusammenhang spricht. Dieses Wahrscheinlichkeitsurteil reicht aber nicht für die Feststellung aus, ob und in welchem Ausmaß überhaupt ein Schaden eingetreten ist. Das muß zur Überzeugung des Tatrichters feststehen (BGH RzW 1959, 252). Der Beklagte rügt zu Recht, daß die Gninde des Berufungsurteils nicht hinreichend deutlich erkennen lassen, ob der Berufungs rieht er sich dessen bewußt war. Er führt zwar auf Blatt 7 des Urteils auch aus, der Erblasser habe an vegetativer Dystonie, Schwerhörigkeit und der Meniere'sehen Krankheit gelitten. Er leitet dies jedoch allein aus dem Gutachten her, das diese Diagnose nur für wahrscheinlich hält, ohne darzulegen, ob ihm etwa andere Umstände zur festen Überzeugung vom Bestehen der Leiden verholfen haben. Der Zusammenhang der Urteils-gründe erlaubt danach keine zuverlässige Beurteilung der Frage, ob der Tatrichter insoweit von richtigen rechtlichen Vorstellungen ausgegangen ist. Der Einwand des Klägers, das Wahrscheinlichkeitsurteil beziehe sich allenfalls auf die Diagnose, Schäden seien in Gestalt der erhobenen Befunde mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt, greift demgegenüber nicht durch. Der Tatrichter geht bei der Prüfung des Ursachenzusammenhangs gerade von der gestellten Diagnose aus und bejaht die Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs nach dem medizinischen Erfahrungswissen über die Ätiologie der Meniere'sehen Krankheit. Sollte sich das Bestehen der Krankheit nicht zu seiner Überzeugung ergeben, so wäre von einem nach Art und Umfang anderen Schaden auszugehen und stellte sich für den Ursachen Zusammenhang die andere Frage, ob die festgestellten Schäden wahrscheinlich auf die Verfolgung zurückzuführen sind. Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben, soweit zugunsten des Klägers entschieden ist. Auf die weitere vom Beklagten aufgeworfene - vom Senat in- i zwischen in RzW 1976, 51 entschiedene - Rechtsfrage, ob § 141 e BEG das Entschädigungsgericht zur Kürzung und Verrechnung der BerufsSchadensrente verpflichtet, wenn es die höhere Körperschadensrente zuspricht, kommt es v<$rläufig danach nicht an. II. 1. Soweit der Kläger mit seiner Revision Kapitalentschädigung und Rente nach einem höheren Hundertsatz als 40 begehrt, ist das Rechtsmittel unzulässig. Es fehlt insoweit an einer Beschwer. Dem Kläger ist nämlich vom Berufungsgericht das zugesprochen worden, was er beantragt hat. Ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils ging sein Antrag auf Kapital ent-schädigung und Rente nach einem Hundertsatz von 40 der Dienstbezüge eines vergleichbaren Beamten des höheren Dienstes. Daß der Kläger diesen Antrag gestellt hat, wird nicht durch das Protokoll über die letzte mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1972 entkräftet. Laut diesem Protokoll hat der in der letzten mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Kläger zwar damals die Anträge vom 16. November 1967 wiederholt. In der mündlichen Verhandlung vom 16. November 1967 war für den Kläger aber niemand erschienen. Dennoch konnte kein Zweifel bestehen, welchen Antrag der Kläger stellen wollte. Denn er hatte schriftsätzlieh stets nur den Antrag auf KapitalentSchädigung und Rente nach einem Hundertsatz von 40 angekündigt. Diesem vom Kläger gestellten Antrag entsprach das Berufungsgericht, abgesehen von der hier nicht interessierenden Kapital ent Schädigung für das Jahr 1943. 2. Begründet ist die Revision des Klägers, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die bei der Verkündung seiner Entscheidung bereits in Kraft getretene 11. Verordnung zur Änderung der 2. und 3. DV-BEG vom 7. Dezember 1972 nicht berücksichtigt hat. Die monatliche Rente für die Zeit vom 1. Januar bis zu dem 31. März 1972 beträgt danach bei einem Hundertsatz von 40 für den höheren Dienst nicht 1.091 DM -wie vom Berufungsgericht angenommen - sondern 1.146 DM. Das ergibt einen Mehrbetrag von monatlich 55 DM, insgesamt 275 DM. In diesem Umfang kann dem Kläger ein Anspruch auf Rente zustehen. Das Berufungsurteil wird in seinem klageabweisenden Teil deshalb insoweit aufgehoben. Mai Dr. Thumm Zorn Dr. Lang Henkel