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BGH · IX ZR 1/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 1/73

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Dezember 1969 beantragte die Klägerin, ihr gemäß § 171 Abs. 2 Ziff.b aa BEG Härteausgleich wegen ihres AusbildungsSchadens zu gewähren und überreichte hierzu u. Januar 1971 zurück, weil der Klägerin Härteausgleich für den im Ausland eingetretenen Ausbildungsschaden nur nach § 171 Abs. 2 Zif£ b aa BEG gewährt werden könne, sie die deutsche Staatsangehörigkeit aber erst nach Ablauf der Ausschlußfrist des Art. VIII BEG-SchlußG (31. Das Berufungsurteil geht davon aus, daß die Klägerin nach ihren glaubhaften Angaben einen nicht nur unerheblichen Ausbildungsschaden erlitten habe« Sie erfülle auch die Voraussetzungen des § 171 Abs. 2 Ziff.b aa BEG, weil sie im Zeitpunkt der Entscheidung der Entschädigungsbehörde die deutsche Staatsangehörigkeit besessen habe. 31 setzt Art. VIII BEG-SchlußG nur eine Ausschlußfrist für die Anmeldung, nicht auch für die Erfüllung weiterer Anspruchs vor aus Setzungen« Da die Klägerin den Antrag auf Gewährung von Härteausgleich bereits am 30. Dezember 1969 gestellt hat, scheitert er nicht an der Frist des Art. VIII BEG-SchlußG. Die Klägerin hat ihren Antrag nach § 171 BEG auch bis zu dem 31. Dabei hat sie sich auf die Sondervorschrift des § 171 Abs. 2 Ziff.b aa BEG berufen und ihre deutsche Staatsangehörigkeit angegeben. Sie erfüllte damit im Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen des § 171 Abs. 2 Ziff.b aa BEG.

Zitierte Normen: § 115 BEG
DüsseldorfStaatsangehörigkeitBEGHärteausgleichAnspruchKlägerin

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 1/73	URTEIL	Verkündet am
23. Juni 1977 Pohl,
 JustL z amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Miriam T	geborene	IW,
TIsrael,
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Elisabethstraße 5, Düsseldorf,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 1972 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Februar 1972 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten ist gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1935 in Grevenbroich geborene jüdische Klägerin wanderte 1936 mit ihren Eltern nach Palästina aus. Sie lebt heute in Israel und besitzt die israelische Staatsangehörigkeit. Ihre frühere deutsche Staatsangehörigkeit wurde ihr auf ihren Antrag vom 22. Dezember 1969 am 17. März 1970 wieder verliehen. Die Klägerin meldete 1956
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Entschädigung wegen AusbildungsSchadens an, well sie durch die verfolgungsbedingte Auswanderung statt einer höheren Schule nur die Volksschule besuchen konnte und wegen Sprachschwierigkeiten in Palästina auch eine Klasse der Volksschule wiederholen mußte. Diesen Anspruch lehnte die Behörde 1958 wegen Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen nach § 115 BEG ab. Die Klägerin focht den Bescheid nicht an.
Am 30. Dezember 1969 beantragte die Klägerin, ihr gemäß § 171 Abs. 2 Ziff. b aa BEG Härteausgleich wegen ihres AusbildungsSchadens zu gewähren und überreichte hierzu u. a. eine eidesstattliche Versicherung über ihre Verfolgung und eine Bescheinigung der Einkommens Steuerbehörde vom 26. November 1969* In dem Mantelbogen gab sie als ihre Staatsangehörigkeit die israelische und die deutsche an.
Die Behörde wies den Antrag durch Bescheid vom 12. Januar 1971 zurück, weil der Klägerin Härteausgleich für den im Ausland eingetretenen Ausbildungsschaden nur nach § 171 Abs. 2 Zif£ b aa BEG gewährt werden könne, sie die deutsche Staatsangehörigkeit aber erst nach Ablauf der Ausschlußfrist des Art. VIII BEG-SchlußG (31. Dezember 1969) erworben habe. Der Klage gab das Landgericht statt und hob den Bescheid vom 12. Januar 1971 auf, Auf die Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage ab.
Mit der Revision begehrt die Klägerin Aufhebung des Berufungsurteils und Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet«
Das Berufungsurteil geht davon aus, daß die Klägerin nach ihren glaubhaften Angaben einen nicht nur unerheblichen Ausbildungsschaden erlitten habe« Sie erfülle auch die Voraussetzungen des § 171 Abs. 2 Ziff. b aa BEG, weil sie im Zeitpunkt der Entscheidung der Entschädigungsbehörde die deutsche Staatsangehörigkeit besessen habe. Der Geltendmachung des Anspruchs stehe jedoch Art« VIII BEG-SchlußG entgegen« Zum Wesen dieser Ausschlußfrist gehöre es, daß spätestens bei ihrem Ablauf sämtliche materiell-rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs vorliegen müßten« Andernfalls erlösche der Anspruch, auch wenn er noch nicht entstanden oder in der Entstehung begriffen sei. Bei der Antragstellung am 30. Dezember 1969 sei die Klägerin noch nicht deutsche Staatsangehörige gewesen, so daß die Voraussetzungen für einen Härteausgleich nicht bestanden hätten.
Diese Ausführungen stehen nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs« Nach BGH RzW 1975,
31 setzt Art. VIII BEG-SchlußG nur eine Ausschlußfrist für die Anmeldung, nicht auch für die Erfüllung weiterer Anspruchs vor aus Setzungen« Da die Klägerin den Antrag auf Gewährung von Härteausgleich bereits am 30. Dezember 1969 gestellt hat, scheitert er nicht an der Frist des Art. VIII BEG-SchlußG.
 
Die Klägerin hat ihren Antrag nach § 171 BEG auch bis zu dem 31. Dezember 1969 (vgl. Urteil vom 12. Mai 1977 - IX ZR 6/76 - zur Veröffentlichung bestimmt) im Sinne des § 190 a BEG substantiiert. Sie hat in ausreichender Weise ihre Verfolgung geschildert und im einzelnen angeführt, warum in der NichtberUcksichtigung ihres Ausbildungsschadens gemäß § 115 BEG für sie eine Härte liegt. Dabei hat sie sich auf die Sondervorschrift des § 171 Abs. 2 Ziff. b aa BEG berufen und ihre deutsche Staatsangehörigkeit angegeben. Höhere Anforderungen an die Darlegung des ihr Begehren auf Härteausgleich begründenden Sachverhalts können nach § 190 a BEG nicht gestellt werden.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besitzt die Klägerin seit dem 17. März 1970 wieder die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie erfüllte damit im Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen des § 171 Abs. 2 Ziff. b aa BEG. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 1971, der einen Härteausgleich aus Rechtsgründen ablehnt und nicht prüft, ob bei der Klägerin eine Härte im Sinne
 
von § 17I Abs. 1 BEG vorliegt, kann daher keinen Bestand haben. Das Berufungsrurteil wird deshalb aufgehoben und das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt.
Mai
 Zorn
Fuchs
 Dr. Thumm
 Dr. Lang