Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Deshalb bezieht die Mutter nach § 41 BEG eine Rente. Januar 1966 erstmals Entschädigung, näm« lieh Waisenrente für Schaden an Leben nach seinem Stiefvater in der Zeit vom 24. Juni 1967 ab, weil der Kläger am Tag des Todes seines Stiefvaters das 25. hatte (§ 7 Abo. 1 Nr. 1 mit § 5 Abs. 2 Nr. 3 der 1* DV-BEG) und seit 7. Im angefochtenen Urteil ist ausgeführt, daß der Rentenanspruch des Klägers für die Zeit nach seiner Heirat (7. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger auch deshalb keinen Rentenanspruch nach der allein maßgebenden bis zu dem 1. Ob dem Kläger nach der Streichung des § 7 Abs.3 der 1. April 1966 (BGBl I, 292) eine Waisenrente jedenfalls für die Zeit von Juli bis November 1965 zustehen könnte, braucht nicht entschieden zu werden. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG steht den Kindern Waisenrente zu für die Zeit, in der für sie nach Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können. Soweit die 1, DV-BEG keine dem Besoldungsrecht entsprechende Regelung trifft, ist auf das Besoldungsrecht zurückzugreifen. keine Regelung für den Fall, daß Kindersuschläge sowohl dem Vater oder der Mutter als auch dem Stiefelternteil zustehen können, mithin eine Waisenrente nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG in Verbindung mit § 5 der 1. Stände nach § 18oder nach entsprechenden Vorschriften neben den Beamten auch anderen Personen, die im öffentlichen Dienst stehen oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt sind, Kinderzuschlag für dasselbe Kind zu, so wird dem Beamten Kinderzuschlag gewährt, wenn und soweit er nach den folgenden Grundsätzen anspruchsberechtigt ist: Nach dieser Regelung, die mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfGE 31, 101), wird der Kinderzuschlag dann, wenn sowohl der natürliche Vater oder die natürliche Mutter als auch sein oder ihr Ehegatte, also die Stiefmutter oder der Stiefvater des Kindes, nach § 18 BBesG anspruchsberechtigt wären, nur den natürlichen Eltern gezahlt. seiner Mutter und seinem Stiefvater lebt, nur der Mutter Kinderzuschlag zusteht, obwohl beide die Voraussetzungen des § 18 BBesG erfüllen. In diesem Pall (§19 Abs. 2 Nr. 3 BBesG) ist auch keine Aufteilung des Kinderzuschlags zwischen dem natürlichen und dem Stiefelternteil vorgesehen. Danach hätte Oskar Häufler für sein Stiefkind, den Kläger, zu Lebzeiten der natürlichen Mutter kein Kinderzuschlag gewährt werden können. Die Mutter des Klägers hat nach den Peststellungen des Berufungsgerichts die Zeit überlebt, für die er Entschädigung wegen des verfolgungsbedingten Todes seines Stiefvaters verlangt. Deshalb steht dem Kläger keine Waisenrente nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG zu.
2531 015 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 1/71 URTEIL Verkündet am 6. Februar 1975 Pohl, AmtsInspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Ralph England, - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte Pr« und gegen Land Niedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover, Am Waterlooplatz 11, Beklagten und Revisionsbeklagten A. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Puchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14# Juni 1968 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der jüdische Kläger ist am 1938 in Mailand geboren. Die Ehe seiner Eltern wurde geschieden. Seine Mutter heiratete am lo. Dezember 1954 in Tel-Aviv Oskar der den Kläger in seine Wohnung aufnahm. Der Stiefvater starb am 24. März 1964 in London. Deshalb bezieht die Mutter nach § 41 BEG eine Rente. Seit 7. März 1965 ist der Kläger verheiratet. Er verlangte am 3. Januar 1966 erstmals Entschädigung, näm« lieh Waisenrente für Schaden an Leben nach seinem Stiefvater in der Zeit vom 24. März 1964 bis 6. November 1965. Die Behörde lehnte am 1. Juni 1967 ab, weil der Kläger am Tag des Todes seines Stiefvaters das 25. Lebensjahr bereits vollendet hatte (§ 7 Abo. 1 Nr. 1 mit § 5 Abs. 2 Nr. 3 der 1* DV-BEG) und seit 7. März 1965 verheiratet ist (§ 7 Abs. 5 der 1. DV-BEG). Die Klage blieb im ersten und zweiten Rechtszug ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf Waisenrente in Höhe von 4.620 BM weiter. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, daß die Behörde für den am 3. Januar 1966 eingegangenen Antrag Wiedereinsetzung nach § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG erteilt hat. Denn der Bescheid vom 1. Juni 1967 lehnt den Antrag, der Mim Anschluß an die der Witwe durch Bescheid vom 12. Mai 1965 zuerkannten Lebensschadehsrente" gestellt worden sei, als unbegründet ab. Es fehlt jeder Anhalt, daß die Behörde die Anmeldung des Anspruchs nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG oder nach § 189a Abs. 1 BEG für zulässig erachtete (vgl. BGH RzW 1973, 395). Im angefochtenen Urteil ist ausgeführt, daß der Rentenanspruch des Klägers für die Zeit nach seiner Heirat (7. März 1965) an § 7 Abs. 3 in der Fassung der 1. VO zur Änderung der 1. DV-BEG vom 16. Dezember 1958 scheitere. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger auch deshalb keinen Rentenanspruch nach der allein maßgebenden bis zu dem 1. Juli 1965 gültigen Fassung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 der 1. DV-BEG, weil er, als sein Stiefvater starb, bereits das 25. Lebensjahr vollendet hatte. Ein "Hineinwachsenn in die Rente sei nicht möglich. Ob dem Kläger nach der Streichung des § 7 Abs. 3 der 1. DV-BEG durch Art. 1 Nr. 4 der Neunten Verordnung zur Änderung der - 4- 1. J)V~LM'Iii vom 20. .Dozombur 13)71. (hijiu. If .''OH)) auf Grund des § 7 Abe. 1 Nr. 1 der 1. DV-BEG in der nm L. Juli 1965 inkraft getretenen Passung der Sechsten Änderungsverord-nung vom 13. April 1966 (BGBl I, 292) eine Waisenrente jedenfalls für die Zeit von Juli bis November 1965 zustehen könnte, braucht nicht entschieden zu werden. Denn der Kläger hat aus einem anderen Grund keinen Anspruch: Nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG steht den Kindern Waisenrente zu für die Zeit, in der für sie nach Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können. Das Besoldungsrecht der Beamten (§83 Abs. 1 BBG) regelt, für welche Kinder und für welchen Zeitraum Kinderzuschläge gewährt werden. Danach richtet sich, ob und gegebenenfalls für welche Zeiträume ein Antragsteller Waisenrente nach dem verfolgungsbedingten Tod eines Elternteils erhält. Insoweit räumt die Ermächtigung in § 27 BEG dem Yerordnungsgeber keinen Spielraum ein. Er kann nur die Regelung des Besoldungsrechts in die 1. DY-BEG übernehmen. Soweit die 1, DV-BEG keine dem Besoldungsrecht entsprechende Regelung trifft, ist auf das Besoldungsrecht zurückzugreifen. Von diesem abweichende Vorschriftenderl. DV-BEG wären von der Ermächtigung des § 27 BEG nicht gedeckt (BGH RzW 1962, 73, 74). § 5 Abs. 2 Nr. 3 der 1. DV-BEG bestimmt seit der Neufassung vom 23. November 1956 (BGBl I, 864) unverändert im Einklang mit § 18 Abs. 1 Nr. 4 in der seit 1. April 1957 geltenden Passung des Bundesbesoldungsgesetzes -BBesG- vom 27. Juli 1957 (BGBl I, 993), daß den ehelichen Kindern die Stiefkinder gleichgestellt sind, die der Verfolgte in seine Wohnung aufgenommen hat. Die 1. DV-BEG trifft allerdings r keine Regelung für den Fall, daß Kindersuschläge sowohl dem Vater oder der Mutter als auch dem Stiefelternteil zustehen können, mithin eine Waisenrente nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG in Verbindung mit § 5 der 1. DV-BEG wegen des Todes der natürlichen Eltern oder des Stiefelternteils in Betracht kommt. Für ein solches Zusammentreffen schreibt der die Lücke schließende, ebenfalls seit 1. April 1957 im wesentlichen unverändert gebliebene § 19 Abs. 1 und 2 BBesG vor: "Für dasselbe Kind wird nur ein Kinderzuschlag gewährt. Stände nach § 18oder nach entsprechenden Vorschriften neben den Beamten auch anderen Personen, die im öffentlichen Dienst stehen oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt sind, Kinderzuschlag für dasselbe Kind zu, so wird dem Beamten Kinderzuschlag gewährt, wenn und soweit er nach den folgenden Grundsätzen anspruchsberechtigt ist: 3. Hätten Stiefeltern neben natürlichen Eltern Kinderzuschlag für dasselbe Kind zu erhalten, so wird der Kinderzuschlag nur den natürlichen Eltern gewährt”. Nach dieser Regelung, die mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfGE 31, 101), wird der Kinderzuschlag dann, wenn sowohl der natürliche Vater oder die natürliche Mutter als auch sein oder ihr Ehegatte, also die Stiefmutter oder der Stiefvater des Kindes, nach § 18 BBesG anspruchsberechtigt wären, nur den natürlichen Eltern gezahlt. Das gilt selbst dann, wenn das Stiefkindverhältnis zu einer einem Pflegekindschaftsverhältnis ähnlichen Bindung geführt hat (BVerwG Buchholz § 18 BBesG Nr. 18). Daraus folgt, daß für ein Kind, das bei t seiner Mutter und seinem Stiefvater lebt, nur der Mutter Kinderzuschlag zusteht, obwohl beide die Voraussetzungen des § 18 BBesG erfüllen. In diesem Pall (§19 Abs. 2 Nr. 3 BBesG) ist auch keine Aufteilung des Kinderzuschlags zwischen dem natürlichen und dem Stiefelternteil vorgesehen. Sie ist nur zwischen leiblichen Eltern eines ehelichen oder unehelichen Kindes, Eltern eines an Kindes Statt angenommenen Kindes, Pflegeeltern und zwischen Großeltern möglich (§19 Abs. 2 Nr. 1 und 4 BBesG). Danach hätte Oskar Häufler für sein Stiefkind, den Kläger, zu Lebzeiten der natürlichen Mutter kein Kinderzuschlag gewährt werden können. Die Mutter des Klägers hat nach den Peststellungen des Berufungsgerichts die Zeit überlebt, für die er Entschädigung wegen des verfolgungsbedingten Todes seines Stiefvaters verlangt. Deshalb steht dem Kläger keine Waisenrente nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG zu. Die Revision ist unbegründet. Mai Zorn Puchs Dr, Thumm Portmann