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BGH

Gericht: BGH

Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2* Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs • Sie weichen aber von der inzwischen zu §160 BEG ergangenen Entscheidung RzW 1968, 571 Nr. 34 ab. Für die Frage der Zumutbarkeit sind allein die dargelegten Gesichtspunkte maßgebend» Sie knüpfen vorwiegend an die Lage in dem Heimatland des Verfolgten und an deren allgemeine Beurteilung in der Bundesrepublik Deutschland zur maßgeblichen Zeit an« Deshalb ist für die Entschädigungsberechtigung nach § 160 BEG, über die hier allein zu entscheiden ist, auf die Verhältnisse des Anspruchstellers abzustellen (vgl. Das gilt auch für geschäftsunfähige oder in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkte Anspruchsteller; bei der Entscheidung über ihre Entschädigungsberechtigung nach § 160 BEG kommt es ebenfalls auf ihre Verhältnisse an und nicht auf die ihrer Eltern, gesetzlichen Vertreter oder Erziehungsberechtigten« In Anwendung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht die Entschädigungsberechtigung der Klägerin über prüfen müssen. Annahme, daß die Klägerin bis zu dem 1, Oktober 1953 (§ 160 Abs, 1 BEG) in Belgien als Flüchtling im Sinne dieser Konvention formell anerkannt oder tatsächlich behandelt worden ist, Mai Graf v.d.Mühlen Zorn Dr. Woesner

Zitierte Normen: § 160 BEG § 562 ZPO § 160 BEG
RechtBelgienDüsseldorfBEGKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ix zr i /69	URTEIL
Verkündet am
— *
23. Oktober 1969
Pohl,
 Justizhauptsekretär
ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ln dem Entschädigungsrechtsstreit
 Edith
I
Rue de
 Frankreich,
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Abwickler der Kanzlei storbenen Rechtsanwalts Dr.
ver
 gegen
Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2* Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. März 1968 aufgehoben•
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision,
 an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei•
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die jüdische Klägerin ist 1939 in	geboren.
Ihr Vater war 1929 von Polen nach Belgien ausgewandert. Im Juli 1942 versteckten sie ihre Eltern aus Furcht vor der ZwangsverSchickung der jüdischen Bevölkerung durch die nationalsozialistischen Verfolger bei einer belgischen Familie in	Nach	der	Befreiung	im	Sep-
tember 1944 blieb sie in Belgien. Am 3* April 1956 erwarb sie die belgische Staatsangehörigkeit.
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Die Entschädigungsbehörde gewährte der Klägerin als Flüchtling Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Das Landgericht hat die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen verneint und die auf eine höhere Entschädigung gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die gleiche Auffassung vertreten und die Berufung zurückgewiesen.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht ver treten lassen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet. Die Klägerin kann nach §160 BEG anspruchsberechtigt sein.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klä-
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gerin sei am 1. Oktober 1953 polnische Staatsangehörige gewesen, beruhen auf der Anwendung ausländischen Rechts. Sie sind für das Revisionsgericht bindend (§§ 209 Abs. 1 0 549 Abs. 1, 562 ZPO).
Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs • Sie weichen aber von der inzwischen zu §160 BEG ergangenen Entscheidung RzW 1968, 571 Nr. 34 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik Deutschland gülti-
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gen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend
 sind»
Für die Frage der Zumutbarkeit sind allein die dargelegten Gesichtspunkte maßgebend» Sie knüpfen vorwiegend an die Lage in dem Heimatland des Verfolgten und an deren allgemeine Beurteilung in der Bundesrepublik Deutschland zur maßgeblichen Zeit an« Deshalb ist für die Entschädigungsberechtigung nach § 160 BEG, über die hier allein zu entscheiden ist, auf die Verhältnisse des Anspruchstellers abzustellen (vgl. BGH RzW 1968,
 571 Nr. 34). Das gilt auch für geschäftsunfähige oder in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkte Anspruchsteller; bei der Entscheidung über ihre Entschädigungsberechtigung nach § 160 BEG kommt es ebenfalls auf ihre Verhältnisse an und nicht auf die ihrer Eltern, gesetzlichen Vertreter oder Erziehungsberechtigten«
In Anwendung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht die Entschädigungsberechtigung der Klägerin über prüfen müssen. Auf die besondere Lage der Juden in Polen bis zu dem 1. Oktober ^953 kommt es nur an, wenn der Klägerin angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse die Rückkehr zuzu demuten war.
Die Bescheinigung vom 9. Februar 1956 enthält keine Anerkennung der Klägerin als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention. Sie bietet auch keinen Anlaß zu der
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Annahme, daß die Klägerin bis zu dem 1, Oktober 1953 (§ 160 Abs, 1 BEG) in Belgien als Flüchtling im Sinne dieser Konvention formell anerkannt oder tatsächlich behandelt worden ist,
 Mai Graf	v.d.Mühlen	Zorn Dr. Woesner
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