* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Bescheid, durch den dieser Anspruch abgelehnt worden ist, wurde als eingeschriebene Sendung gegen Rückschein an seinen Bevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. HMBI in New York, zur Post gegeben. Dezember 1961 der Tochter des Anwalts ausgehändigt worden; diese hat den Empfang durch ihre Unterschrift auf dem Rückschein bestä-* tigt. Nach § 196 Abs. 1 BEG ist der Bescheid der Entschädigungsbehörde dem Bevollmächtigten des Antragstellers zuzustellen. Nach § 197 Abs. 2 Satz 2 BEG kann die Zustellung an einen nicht im Geltungsbereich des Bundesentachädigungs-gesetzes wohnenden Zustellungserapfänger auch mit Postrückschein erfolgen. Die Sache liegt insoweit nicht anders als bei der Drteilszu-stellung durch Aufgabe zur Post gemäß §§ 209 Abs. 1 BEG, Nach § 197 Abs. 1 BEG in Verbindung mit § 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes (BGBl 1952, 397) kann die Zustellung im Xnlande durch eingeschriebenen Brief erfolgen; dabei braucht ein Postrückschein nicht verwendet zu werden. Wenn die Behörde für die Zustellung im Auslande die eingeschriebene Sendung gegen Rückschein wählt, so verstärkt sich also die Gewähr dafür, daß der Bescheid dem Empfänger ?ugeht und daß der Zugang von ihr überwacht wird, und zwar um so mehr, als sie die gesetzmäßige Zustellung nur durch den Rückschein, eine Empfangsbestätigung, nachweisen kann (RzW 63, 517? Denn auch die andere vom Gesetzgeber in § 197 Abs. 2 Satz 1 BEG zugelassene Zustellung durch Aufgabe zur Post bietet geringere Sicherheit für den Zugang und die Überwachung des Zugangs als die Einschreibesendung gegen Rückschein. Zu Unrecht wendet die Revision auch ein, der Kläger werde durch die Zustellung gemäß § 197 Abs. 2 Satz 2 BEG in seinen durch Art. 25 GG geschützten Rechten verletzt, da sich die Bundesrepublik im FreundSchafts-, Handelsund Schiffahrtsvertrage vom 29- Oktober 1954 - BGBl II, Eine Benachteiligung des Klägers liegt nicht vor, weil auch einem im Inlände wohnenden Antragsteller der Entschädigungsbescheid mittels Einschreibens zugestellt werden kann. Biese Art der Zustellung im Auslande setzt jedoch, darin ist der Revision 2uzustimmen, die Klagefrist des § 210 BEG nur in Lauf, wenn sie der Postordnung am Ort der Behändigung entspricht. Eine Postzustellung, die nach der Auffassung des Staates, dessen PostVerwaltung sie ausführt, keine hinreichende Sicherheit für den Zugang der Sendung bei dem Adressaten bietet und daher durch die Postordnung dieses Staates nicht erlaubt wird, ist im Sinne des § 197 Abs.2 Satz 2 BEG mangelhaft. Die Ermittlungen des Senats haben jedoch ergeben, daß die am Tage der Zustellung geltende Postordnung des Staates New York auch bei Einschreibesendungen mit Rückschein die Aushändigung an einen Familienangehörigen des Adressaten gestattete (Auskunft der PostVerwaltung der USA, mitgeteilt vom Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen mit Schreiben vom 25. Da die Tochter des Rechtsanwalts Dr. Htfi, durch die der Empfang auf dem Rückschein quittiert wurde, das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte, zweifelt der Senat nicht an der postordnungsmäßigen Behandlung der Sendung. Sie ist auch bei förmlichen Zustellungen nicht vorgesehen und kann, wie oben dargetan, nicht etwa deswegen gefordert werden, weil die Zustellung im Auslande gegenüber-der Zustellung im Inlande durch § 1-97-Abs.2 BEG allgemein vereinfacht wäre. Wie der Berufungsrichter mit Recht ausführt, kann der Kläger Wiedereinsetzung nicht beanspruchen, da sein Bevollmächtigter nach dem eigenen Vortrage die am 9.

Zitierte Normen: § 196 BEG § 175 ZPO § 197 BEG § 3 VwZG § 197 BEG § 209 SaarBSG
RückscheinBEGSendungZustellungKlägerPostBescheidRevision

Volltext der Entscheidung

<?
2515 o:o
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IOKJ/M	URTEIL
Verkündet am
. April 1968
Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Georg E
^^fch Street, Ui
k,	USA,
Klägers und Revisionsklägero,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtaanwi
 gegen
das band Baden-Württemberg , vertreten durch das Justizministerium Baden~Württemberg,
 itraße

Beklagten und Revisionsbeklagten,
a
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenherg, Dr. Loewenheim, von der Mühlen und Prof. Dr. Bökelmann
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgeriehts Stuttgart vom 25. Februar 1965 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger verlangt Entschädigung wegen üesundheits-schadens. Der Bescheid, durch den dieser Anspruch abgelehnt worden ist, wurde als eingeschriebene Sendung gegen Rückschein an seinen Bevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. HMBI in New York, zur Post gegeben. Er ist am 22. Dezember 1961 der Tochter des Anwalts ausgehändigt worden; diese hat den Empfang durch ihre Unterschrift auf dem Rückschein bestä-* tigt.
 
I
Die Klage gegen den Bescheid, vorsorglich verbunden mit einem Wiedereinsetzungsgesuch, ging am 12. Juli 1962 bei Gericht ein. Beide Vorinstanzen haben sie als verspätet angesehen und eine Wiedereinsetzung versagt. Mit der Revision bittet der Kläger, den Rechtsstreit zur Entscheidung in der Sache an das Berufungsgericht zurUckzuverwei-sen. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Nach § 196 Abs. 1 BEG ist der Bescheid der Entschädigungsbehörde dem Bevollmächtigten des Antragstellers zuzustellen. Nach § 197 Abs. 2 Satz 2 BEG kann die Zustellung an einen nicht im Geltungsbereich des Bundesentachädigungs-gesetzes wohnenden Zustellungserapfänger auch mit Postrückschein erfolgen. Die Bedenken der Revision gegen die Rechtswirksamkeit dieser Bestimmung sind unbegründet.
Bedient sich die Entschädigungsbehörde der nach dem Wcltpostvertrag (Art. 37 der geltenden Passung - BGBl 1965 II 8. 1699) jedermann offenstehenden Möglichkeit, eine nach-zuweieende Einschreibesendung durch die fremde Postverwaltung zustellen zu lassen, so wird sie hoheitlich allein im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes tätig und greift nicht in die Rechte eines fremden Staates ein. Die Sache liegt insoweit nicht anders als bei der Drteilszu-stellung durch Aufgabe zur Post gemäß §§ 209 Abs. 1 BEG,
175, 213 ZPO (RzW 64, 559). Die Zustellung nach § 197 Abs.
2 Satz 2 BEG besteht in einem öffentlich-rechtlichen Akt der deutschen Behörde im Inland, der Aufgabe zur Post, und in der Behändigung der Sendung durch eine ausländische Post-behorde.
t
i$s kann sich also nur darum handeln, oh diese Vorschrift des Bundesentschädigungsgesetzes übergeordneten Normen des deutschen Rechts widerspricht, wie die Revision meint.
Nach § 197 Abs. 1 BEG in Verbindung mit § 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes (BGBl 1952, 397) kann die Zustellung im Xnlande durch eingeschriebenen Brief erfolgen; dabei braucht ein Postrückschein nicht verwendet zu werden. Wenn die Behörde für die Zustellung im Auslande die eingeschriebene Sendung gegen Rückschein wählt, so verstärkt sich also die Gewähr dafür, daß der Bescheid dem Empfänger ?ugeht und daß der Zugang von ihr überwacht wird, und zwar um so mehr, als sie die gesetzmäßige Zustellung nur durch den Rückschein, eine Empfangsbestätigung, nachweisen kann (RzW 63, 517? 518).
Aber auch wenn man von der tatsächlichen Übung der Entschädigungsbehörden ausgeht, aus Gründen des Zustel-lungsnachv/eises innerhalb des Bundesgebiets durch die Post zuzustellen (§3 VwZG), so bedeutet die Auslandszustellung durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein keine unvertretbare Erschwerung für die im Auslande lebenden Antragsteller. Denn auch die andere vom Gesetzgeber in § 197 Abs. 2 Satz 1 BEG zugelassene Zustellung durch Aufgabe zur Post bietet geringere Sicherheit für den Zugang und die Überwachung des Zugangs als die Einschreibesendung gegen Rückschein. Überdies verlegt sie den Beginn der Klagefrist auf das Datum der Einlieferung vor, was vom Empfänger leicht übersehen werden kann. Desungeachtet hat aber der Senat die sachliche Berechtigung dieser Sonderregelung ebenso anerkannt wie die entsprechende Anwendung von §§ 174, 175, 213 ZPO auf die Zustellung von Entschädi-
 
f
gungsurteilen (RzW 64, 559). Zweifel an der Wirksamkeit der den Zwecken der Wiedergutmachung an sich wesentlich besser entsprechenden Zustellung unter Verwendung des Rückscheins sind, soweit ersichtlich, noch nicht geäußert worden.
Zu Unrecht wendet die Revision auch ein, der Kläger werde durch die Zustellung gemäß § 197 Abs. 2 Satz 2 BEG in seinen durch Art. 25 GG geschützten Rechten verletzt, da sich die Bundesrepublik im FreundSchafts-, Handelsund Schiffahrtsvertrage vom 29- Oktober 1954 - BGBl II,
488 - verpflichtet habe, Staatsangehörigen der USA hinsichtlich des Zutritts zu den Gerichten Inländerbehand-lung zu gewähren (Art. VI). Eine Benachteiligung des Klägers liegt nicht vor, weil auch einem im Inlände wohnenden Antragsteller der Entschädigungsbescheid mittels Einschreibens zugestellt werden kann. Ira übrigen bezieht sich die Bestimmung des Freundschaftsvertrages nicht auf den Wohnsitz, sondern auf die Staatsangehörigkeit der Begünstigten. Einem deutschen Staatsangehörigen kann aber an seinem ausländischen Wohnsitz oder Aufenthaltsort in gleicher Weise durch Einschreiben gegen Postrückschein zugestellt werden wie einem Ausländer.
Biese Art der Zustellung im Auslande setzt jedoch, darin ist der Revision 2uzustimmen, die Klagefrist des § 210 BEG nur in Lauf, wenn sie der Postordnung am Ort der Behändigung entspricht. Für die Anwendung von Vorschriften der deutschen Zivilprozeßordnung über die Er-satzzustellung, wie sie der Berufungsrichter angezogen hat (ohne deren tatsächliche Voraussetzungen festzustellen), bietet § 197 Abs. 2 Satz 2 BEG keinen Raum. Davon
i
 
abgesehen bestünden gegen die Zulassung von Abweichungen von der am Ort der Zustellung geltenden Postordnung schwerwiegende Bedenken, Denn der im Ausland lebende Antragsteller (und sein Bevollmächtigter) darf und muß sich auf die an seinem Aufenthaltsort geltende Ordnung und Übung einstellen und seine Vorkehrungen danach richten. Eine Postzustellung, die nach der Auffassung des Staates, dessen PostVerwaltung sie ausführt, keine hinreichende Sicherheit für den Zugang der Sendung bei dem Adressaten bietet und daher durch die Postordnung dieses Staates nicht erlaubt wird, ist im Sinne des § 197 Abs.2 Satz 2 BEG mangelhaft.
Die Ermittlungen des Senats haben jedoch ergeben, daß die am Tage der Zustellung geltende Postordnung des Staates New York auch bei Einschreibesendungen mit Rückschein die Aushändigung an einen Familienangehörigen des Adressaten gestattete (Auskunft der PostVerwaltung der USA, mitgeteilt vom Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen mit Schreiben vom 25. Juli 1967 - I K 2 2224-4 - an das beklagte Land). Da die Tochter des Rechtsanwalts Dr. Htfi, durch die der Empfang auf dem Rückschein quittiert wurde, das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte, zweifelt der Senat nicht an der postordnungsmäßigen Behandlung der Sendung.
Der Kläger beruft sich allerdings darauf, daß sein Anwalt gegenüber der PostVerwaltung eine andere Person zu dem Empfange aller an ihn, Dr. Haas, gerichteten Sendungen bevollmächtigt habe. Er ist aber dem Anheimgeben nicht nachgekommen, darzulegen, daß diese Bevollmächtigung die Aushändigung der Post an einen Familienangehörigen post-
 
ordnungsmäßig unzulässig machte. Die Auskunft der amerikanischen Po st Verwaltung gibt- dafür keinen Anhalt, obwohl sie die ErsatzZustellung behandelt.
Aus der Mitteilung des Bundespostministers geht hervor, daß die Entschädigungsbehörde ihrerseits durch den Absendervermerk ,fto addressee only” die Aushändigung des Bescheides auf den Bevollmächtigten des Klägers oder durch den Vermerk "to addressee or order11 auf den Verfahrensbevollmächtigten und seine Postbevollmächtigten hätte beschränken können. Dazu wurde sie durch § 197 Abs. 2 Satz 2 BEG jedoch nicht verpflichtet. Für eine Ausschließung der postordnungsmäßigen Ersatzzustellung bietet das Gesetz keine Handhabe. Sie ist auch bei förmlichen Zustellungen nicht vorgesehen und kann, wie oben dargetan, nicht etwa deswegen gefordert werden, weil die Zustellung im Auslande gegenüber-der Zustellung im Inlande durch § 1-97-Abs. 2 BEG allgemein vereinfacht wäre.
Die Klagefrist lief mithin sechs Monate nach der Zustellung vom 22. Dezember 1961 am 22. Juni 1962 ab (§ 210 Abs. 2 BEG). Die Klage ist jedoch erst am 12. Juli 1962 bei dem Landgericht eingegangen.
Wie der Berufungsrichter mit Recht ausführt, kann der Kläger Wiedereinsetzung nicht beanspruchen, da sein Bevollmächtigter nach dem eigenen Vortrage die am 9. Juni 1962 fertiggestellte Klage deswegen nicht mehr rechtzeitig eingereicht hat, weil er die Zustellung für unwirksam hielt. Dieser Irrtum war nicht unverschuldet. Im übrigen wäre es Sache des Anwalts gewesen, entweder einen achtzehnjährigen Familienangehörigen darüber zu belehren, daß er keine Post annehmen dürfe, oder aber Vorkehrungen
- 8
X
dafür zu treffen (und ihr Bestehen glaubhaft zu machen), daß die angenommene Post unverzüglich in seinen Besitz kam. Auch die Revision wendet sich nicht gegen die Versagung der Wiedereinsetzung.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger nach §§ 209 Abs. 1 BSG, 97 ZPO.
Mai
 Wüstenberg
Bundesrichter Dr. Loewenheim ist durch Krankheit an der Unterschrift verhindert *
Mai
 Bundesrichter Prof.Dr. v.d. Mühlen	Bökelmann ist durch
 Urlaub an der Unterschrift verhindert----- (
Mai