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BGH · IX ZR 1/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 1/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Die Anhörungsrüge des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Senats vom 8. Das als übergangen gerügte Vorbringen hat der Senat zur Kenntnis genommen, ohne daraus die von dem Erinnerungsführer befürworteten Schlussfolgerungen herzuleiten. Art. 103 Abs. 1 GG gibt jedoch keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise aus-

Zitierte Normen: Art. 103 GG
VorbringenBVerfGEParteiZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 1/08
vom 1. Juli 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
 am 1. Juli 2010 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Senats vom 8. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	geltend gemachten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht
 vor. Das als übergangen gerügte Vorbringen hat der Senat zur Kenntnis genommen, ohne daraus die von dem Erinnerungsführer befürworteten Schlussfolgerungen herzuleiten. Art. 103 Abs. 1 GG gibt jedoch keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise aus-
 
einandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269, 286). Aus dem Prozessgrundrecht folgt auch keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 87, 1, 33; BGH, Beschl. v. 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328, Rn. 5).
Ganter
 Kayser
Fischer	Grupp
 Gehrlein
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.08.2002 - 2/21 O 172/02 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.12.2007 - 8 U 202/02 -