Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Die Anhörungsrüge des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Senats vom 8. Das als übergangen gerügte Vorbringen hat der Senat zur Kenntnis genommen, ohne daraus die von dem Erinnerungsführer befürworteten Schlussfolgerungen herzuleiten. Art. 103 Abs. 1 GG gibt jedoch keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise aus-
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 1/08 vom 1. Juli 2010 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 1. Juli 2010 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Senats vom 8. Juni 2010 wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Die geltend gemachten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Das als übergangen gerügte Vorbringen hat der Senat zur Kenntnis genommen, ohne daraus die von dem Erinnerungsführer befürworteten Schlussfolgerungen herzuleiten. Art. 103 Abs. 1 GG gibt jedoch keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise aus- einandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269, 286). Aus dem Prozessgrundrecht folgt auch keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 87, 1, 33; BGH, Beschl. v. 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328, Rn. 5). Ganter Kayser Fischer Grupp Gehrlein Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.08.2002 - 2/21 O 172/02 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.12.2007 - 8 U 202/02 -