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BGH · IX ZR 1/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 1/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp wird für unzulässig erklärt. Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenansatz vom 19. Der Kostenansatz vom 19. März 2010, ausgefertigt in Form der Kostenrechnung vom 21.

Frankfurt/MainGruppKostenansatzMärzGanterZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 1/08
vom 8. Juni 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
 am 8. Juni 2010 beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers hinsichtlich der Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp wird für unzulässig erklärt.
Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenansatz vom 19. März 2010 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe:
1	Der Senat ist in der geschäftsplanmäßigen Besetzung zur Entscheidung
 berufen, weil die pauschale Ablehnung sämtlicher an der Senatsentscheidung vom 18. März 2010 beteiligten Richter wegen ihrer in diesem Beschluss vertretenen Rechtsansicht missbräuchlich und daher unbeachtlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 14. November 1991-1 ZB 15/91, NJW 1992, 983, 984; v. 29. Januar 2003 - IX ZR 137/00, WM 2003, 847).
 
2	Für	eine	unrichtige Sachbehandlung durch den Kostenbeamten sind kei-
ne Anhaltspunkte ersichtlich. Der Kostenansatz vom 19. März 2010, ausgefertigt in Form der Kostenrechnung vom 21. April 2010, erweist sich sowohl in sachlicher als auch rechnerischer Hinsicht als zutreffend.
Ganter	Kayser	Gehrlein
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.08.2002 - 2/21 O 172/02 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.12.2007 - 8 U 202/02 -