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BGH · IX ZR 1/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 1/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 20. gen, weil der mit der Revision des Klägers geltend gemachte weitere Zinsanspruch verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten verursacht hat (§ 92 Abs. 2 ZPO). Der Zinsanspruch erhöht den Streitwert des Rechtsmittelverfahrens nicht, weil er als Nebenforderung geltend gemacht wurde (§ 45 Abs. 2, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 4 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 92 ZPO
KostengeltenStreitwertZinsanspruchHammLohmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 1/07
20. September 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 20. September 2007 beschlossen:
Die Parteien werden der eingelegten Rechtsmittel gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Dezember 2006 für verlustig erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach einem Streitwert von 11.579,86 €.
Gründe:
1	Die Beklagte hat die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-
gen, weil der mit der Revision des Klägers geltend gemachte weitere Zinsanspruch verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten verursacht hat (§ 92 Abs. 2 ZPO). Der Zinsanspruch erhöht den Streitwert des Rechtsmittelverfahrens nicht, weil er als Nebenforderung geltend gemacht wurde (§ 45 Abs. 2, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 4 Abs. 1 ZPO).
Fischer	Raebel	Kayser
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 31.03.2006 -70 108/05 -OLG Hamm, Entscheidung vom 12.12.2006 - 27 U 98/06 -