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BGH · IX ZR 1/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 1/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 8. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. 2 Die Auslegung der Verzichtserklärung des Beklagten durch das Beru- c) und der Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur

Zitierte Normen: § 544 ZPO
CelleVerzichtserklärungBeschwerdeKlägerAuslegungZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 1/06
8. Januar 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 8. Januar 2009 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Dezember 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 48.811,40 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur
 Zulassung der Revision besteht nicht.
2	Die	Auslegung der Verzichtserklärung des Beklagten durch das Beru-
fungsgericht kann schon durch die Einschaltung des Haftpflichtversicherers gerechtfertigt sein, die dem anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers vorher mitgeteilt worden war. Die Bedeutung, die das Berufungsgericht hier diesem Umstand beimisst, steht im Einklang mit der von der Beschwerde angeführten, insoweit differenzierenden Entscheidung des OLG Düsseldorf (VersR 1999, 480 ff unter 1. c) und der Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur
 
Obliegenheitsverletzung bei der Haftpflichtversicherung (siehe etwa BGH, Urt. v. 3. Oktober 1979 - IV ZR 45/78, VersR 1979, 1117, 1119 unter II. 5.).
3	Im	Ergebnis wird die Auslegung des Berufungsgerichts nach den §§ 133,
157 BGB auch dadurch getragen, dass der Beklagte die weiteren Verzichte auf die Verjährungseinrede bis zu dem 15. September und 30. Oktober 1993 ausdrücklich als Verlängerung der "Frist zur Einreichung der Klage" bezeichnet hat. Auch hierdurch hat er erkennen lassen, dass er nur eine bei erster Verzichtserklärung - vermeintlich - noch laufende Verjährungsfrist verlängern wollte (vgl. BGH, Urt. v. 16. November 1995 - IX ZR 148/94, NJW 1996, 661, 663 unter II. 3.).
Ganter	Raebel	Kayser
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
LG Stade, Entscheidung vom 25.05.2005 -20 345/04 -OLG Celle, Entscheidung vom 07.12.2005 - 3 U 141/05 -