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BGH · IX ZR 1/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 1/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 1. Dezember 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. lass eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 552a ZPO nicht entgegen: Der Senat weicht damit nicht von dem Beschluss des X. Denn auch nach dieser, vom Senat im Beschluss vom 22. September 2005 angeführten Entscheidung muss der im Gerichtsstand des Vermögens gemäß § 23 ZPO in Anspruch genommene Beklagte einen Sachverhalt Vorbringen und gegebe-

Zitierte Normen: § 552a ZPO
22BundesgerichtshofsangerufenZPOKlägerinLohmannRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 1/05
1. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 1. Dezember 2005 beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 10.862,96 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Voraussetzungen	für	die	Zulassung	der Revision liegen nicht vor,
 und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 22. September 2005 in dieser Sache Bezug genommen.
2	Die	Stellungnahme der Klägerin vom 2. November 2005 steht dem Er-
lass eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 552a ZPO nicht entgegen: Der Senat weicht damit nicht von dem Beschluss des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 1996 (XARZ 1071/96, NJW 1997, 325) ab. Denn auch nach dieser, vom Senat im Beschluss vom 22. September 2005 angeführten Entscheidung muss der im Gerichtsstand des Vermögens gemäß § 23 ZPO in Anspruch genommene Beklagte einen Sachverhalt Vorbringen und gegebe-
 
nenfalls belegen, nach dem ein schutzwürdiges und anzuerkennendes Interesse des Klägers an der Inanspruchnahme des angerufenen Gerichts schlechthin nicht besteht.
3	So liegt es auch in dem hier zu entscheidenden Fall: Das Berufungsge-
richt hat festgestellt, dass die Vollstreckung in den Gegenstand, aus dem die Klägerin die Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts herleitet, zu keinem Überschuss über die Vollstreckungskosten führen kann. Damit befindet sich im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main kein dessen Zuständigkeit im Sinne des § 23 ZPO begründendes Vermögen des Beklagten.
Fischer	Raebel	Kayser
 Cieniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.04.2004 - 2/21 O 526/02 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.12.2004 - 19 U 100/04 -