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BGH · IX ZR 1/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 1/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 22. Die Revision ist unter anderem wegen der Frage zugelassen worden, "ob auch durch geringwertige und nur mit Schwierigkeiten verwertbare Gegenstände der besondere Gerichtsstand des Vermögens begründet werden kann". Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. Oktober 1996 (X ARZ 1071/96, NJW 1997, 325, 326) bereits entschieden, dass die Voraussetzungen des § 23 ZPO nicht gegeben sind, wenn ein schutzwürdiges und anzuerkennendes Interesse des Klägers an der Inanspruchnahme des angerufenen Gerichts schlechthin nicht besteht, weil in Zwar hat dieser bisher an der Rechtsprechung des Reichsgerichts festgehalten, wonach es nicht erforderlich ist, dass das Vermögensstück zur Befriedigung des Klägers ausreicht oder in angemessener Relation zu dem Streitwert des Prozesses steht (BGHZ 115, 90, 93).

Zitierte Normen: § 552a ZPO
Gegenstand22ZivilsenatsangerufenZPOVollstreckungskostenKlägerBGHZRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 1/05
22. September 2005 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 22. September 2005 beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2004 gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Gründe:
I.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Revision ist unter anderem wegen der Frage zugelassen worden, "ob auch durch geringwertige und nur mit Schwierigkeiten verwertbare Gegenstände der besondere Gerichtsstand des Vermögens begründet werden kann". Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. Oktober 1996 (X ARZ 1071/96, NJW 1997, 325, 326) bereits entschieden, dass die Voraussetzungen des § 23 ZPO nicht gegeben sind, wenn ein schutzwürdiges und anzuerkennendes Interesse des Klägers an der Inanspruchnahme des angerufenen Gerichts schlechthin nicht besteht, weil in
 
dessen Spruchgewalt keine Entscheidung ergehen kann, die zu einer Befriedigung des Gläubigers führen wird.
So liegt es hier: Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Vollstreckung in den im Bezirk des angerufenen Landgerichts befindlichen Gegenstand zu keinem Überschuss über die Vollstreckungskosten führen kann. Die insbesondere durch eine andere Verwertungsart nach § 825 ZPO anfallenden Vorbereitungskosten würden durch einen möglichen Erlös aufgezehrt.
Der Senat hat nicht die Absicht, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Vielmehr hat er bereits in seinem Urteil vom 29. April 1999 (BGHZ 141, 286, 290) die Anwendung des § 23 ZPO in Übereinstimmung mit der zitierten Entscheidung des X. Zivilsenats begründet; er hat dort ausdrücklich ausgeschlossen, "daß das Grundstück der Beklagten keinen wesentlichen Befriedigungswert gehabt hätte."
Dies steht nicht in Widerspruch zu anderen Erkenntnissen des Bundesgerichtshofs. Zwar hat dieser bisher an der Rechtsprechung des Reichsgerichts festgehalten, wonach es nicht erforderlich ist, dass das Vermögensstück zur Befriedigung des Klägers ausreicht oder in angemessener Relation zu dem Streitwert des Prozesses steht (BGHZ 115, 90, 93). Von dieser Formulierung sind jedoch Fälle, in denen feststeht, dass der Vollstreckungserlös die aufzuwendenden Vollstreckungskosten nicht überschreiten wird, nicht umfasst.
Die Revisionsklägerin erhält Gelegenheit zur 2. November 2005.
Fischer
 Raebel
Stellungnahme bis
 Kayser
Cierniak
 Lohmann