Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 18. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 458.655,47 2 Die nicht näher begründete Annahme des Berufungsgerichts (§ 286 ZPO), der Kläger habe bis zur Auszahlung des Kaufpreises durch den Notar noch an dem Kaufvertrag festhalten wollen, lässt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennen. Das Berufungsgericht ist hier zwar auf das Vorbringen des Klägers nicht ausdrücklich eingegangen. Danach hat der Kläger jedenfalls
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 1/03 vom 18. Mai 2006 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 18. Mai 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. November 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 458.655,47 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs- sig (§ 544 ZPO). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 2 Die nicht näher begründete Annahme des Berufungsgerichts (§ 286 ZPO), der Kläger habe bis zur Auszahlung des Kaufpreises durch den Notar noch an dem Kaufvertrag festhalten wollen, lässt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennen. Das Berufungsgericht ist hier zwar auf das Vorbringen des Klägers nicht ausdrücklich eingegangen. Danach hat der Kläger jedenfalls in dem ersten Beratungsgespräch am 21. August 1995 noch geäußert, er ziehe eine Herabsetzung des Kaufpreises einer vollständigen Rückabwicklung des Kaufvertrages vor (Schriftsatz vom 3. Juli 2000 S. 2). Nach den Umständen kann hieraus nicht geschlossen werden, das Berufungsgericht habe diesen Streitstoff übergangen (vgl. BVerfGE 47, 182, 189; 86, 133, 146). 3 Die Frage, ob die Beklagten dem Kläger im September 1995 raten muss- ten, gegen den Notar ein einstweiliges Auszahlungsverbot gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BNotO, § 24 Abs. 3 FGG zu beantragen, kann nur danach beantwortet werden, wie aussichtsreich ein solcher Rechtsbehelf nach der damaligen Rechtsprechung der zuständigen Berliner Gerichte gewesen wäre. Die Maß-geblichkeit der seinerzeitigen Rechtsprechung für die Beratungspflicht des Rechtsanwaltes hat der Senat in ständiger Rechtsprechung angenommen (vgl. BGHZ 145, 256 ff). Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 12.04.2002 -30 239/00 -KG Berlin, Entscheidung vom 07.11.2002 - 19 U 43/02 -