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BGH · IX ZR 99/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 99/87

b) Durch das Wort "noch" in Art. VI Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG sollte lediglich ein Rentenanspruch für einen nur in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ausgeschlossen werden. Nach Art. VI Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG bestehe Anspruch auf Entschädigung nur, wenn die Erwerbsfähigkeit des Geschädigten im Zeitpunkt der Entscheidung schädigungsbedingt noch um mindestens 25 v.H. beeinträchtigt sei. Februar 1982 stützte der Kläger seinen Klageantrag ausdrücklich auch auf die erhebliche Verschlimmerung seines Verfolgungsleidens seit dem Jahre 1969 und bot entsprechenden Beweis durch Einholung ärztlicher Gutachten an. April 1982 die Klage in vollem Umfang ab, stützte die Abweisung aber allein darauf, daß das Begehren des Klägers auf Entschädigung im Zweitverfahren verspätet gestellt worden sei und sich die Behörde hierauf sachgerecht berufen habe. Oktober 1982 teilte die Behörde dem Kläger das Ergebnis der vertrauensärztlichen Untersuchung mit und bat um Mitteilung, ob der im Jahre 1981 auf § 206 BEG gestützte Antrag zurückgezogen oder ein förmlicher Bescheid hierüber gewünscht werde. Mit seiner Revision begehrt der Kläger, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, hilfsweise nach seinen Schlußanträgen aus dem Verfahren II. September 1981 hatte der Kläger wegen seines Schadens an Körper und Gesundheit die Gewährung von Kapitalentschädigung, Rente und eines Heilverfahrens verlangt und sie teils auf Abhilfe gegen das rechtskräftige Urteil des Landgerichts vom 3. Der Anspruch war dabei unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen; denn der durch die zulässige Klage eingeleitete Rechtsstreit muß dazu benutzt werden, ihn nach den Verhältnissen bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung abschließend und endgültig zu regeln (BGH RzW 1970, 167; 1976, 34). Dabei spielt es rechtlich keine Rolle, daß die Behörde in ihrem Ablehnungsbescheid nur über den Abhilfeantrag befunden hatte und auch der Kläger in erster Linie eine Entscheidung im Wege des Zweitverfahrens April 1982 war also insoweit fehlerhaft, als es nicht auch über den Antrag des Klägers auf Verschlimmerung seines schädigungsbedingten Leidens im Rahmen von § 206 BEG entschieden hatte. Das ändert aber nichts daran, daß die Ablehnung des Anspruchs auf Zuerkennung einer Entschädigung wegen Gesundheitsschadens durch das rechtskräftig gewordene Urteil des Landgerichts auch insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Kläger seinen Anspruch auf § 206 BEG gestützt hatte. Einer neuen Klage würde jedoch die Rechtskraft der früheren Entscheidung dann nicht entgegenstehen, wenn damit eine erneute Verschlimmerung des schädigungsbedingten Leidens geltend gemacht werden würde. c) Allerdings hat sich der Kläger nicht ausdrücklich auf Abhilfe gegen die Entscheidung des Landgerichts vom 1. Wer Abhilfe begehrt, hat die Umstände darzulegen, aus denen sich die Unrichtigkeit der unanfechtbaren Entscheidung und das Bestehen des Anspruchs ergeben kann (BGH RzW 1973, 228). Der Kläger beanstandete somit nicht nur, daß die Behörde bisher nicht über seinen Verschlimmerungsantrag entschieden hatte, sondern auch, daß das landgerichtliche Urteil sich hierzu nicht geäußert hatte. So hat es offenbar auch die Behörde angesehen, die aus formellen Gründen keine Bedenken hatte, über den Verschlimmerungsantrag des Klägers nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils zu entscheiden. Es wäre formalistisch, würde man die Zulässigkeit des Abhilfebegehrens des Klägers nur deshalb verneinen, weil er in seinem Schriftwechsel mit der Behörde nicht ausdrücklich das Wort "Abhilfe" verwendet und auch nicht ausdrücklich auf die fehlerhafte Entscheidung des Landgerichts abgehoben hatte. d) Die Behörde hat das Vorgehen des Klägers als Antrag auf Neubescheidung seines Begehrens nach § 206 BEG gewertet. Dasselbe gilt für die weiteren Ermessenserwägungen, der Kläger habe die Berufung gegen das fehlerhafte landgerichtliche Urteil zurückgenommen und somit auf eine weitere gerichtliche Klärung seines Verschlimmerungsantrages verzichtet oder er habe sein Entschädigungsverfahren nachlässig betrieben. Sie hat überdies beim Kläger durch die Anordnung der vertrauensärztlichen Untersuchung den Eindruck erweckt, das Landgericht habe über den Verschlimmerungsantrag nicht mitentschieden, so daß der Kläger dieses Verfahren bei der Behörde nachholen könne, ohne auf ein Rechtsmittel gegen das landgerichtliche Urteil angewiesen zu sein. Der Senat sieht daher in dem Antrag des Klägers, über die Verschlimmerung seines schädigungsbedingten Leidens gemäß § 206 BEG zu entscheiden, einen Abhilfeantrag gegen das Urteil des Landgerichts vom 1. Das Berufungsgericht hält den Verschlimmerungsantrag des Klägers nach § 206 BEG schon deshalb für unzulässig, weil der Weg zu einer Abänderung in Anwendung der §§ 206, 35 BEG durch das Erfordernis der in Art. VI Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG bestimmten besonderen Anspruchsvoraussetzung einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 % "im Zeitpunkt der Entscheidung" versperrt sei. Daß diese Voraussetzung beim Kläger nicht vorliege, sei durch das landgerichtliche Urteil vom 3. Bei dem "Zeitpunkt der Entscheidung" gemäß Art. VI Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG sei auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch den Tatrichter abzustellen, hier also auf das Urteilsdatum vom 3. Diese an einen bestimmten Zeitpunkt geknüpfte Voraussetzung könne nicht dadurch erfüllt werden, daß im Wege der Abänderungsklage gemäß § 206 BEG geltend gemacht werde, es habe zu einem späteren Zeitpunkt eine schädigungsbedingte Erwerbsminderung von mindestens 25 v.H. Vorgelegen. Auch das Wort "noch" in Art. VI Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG stelle keine Einschränkung der Stichtagsvoraussetzung "Zeitpunkt der Entscheidung" in dem Sinne dar, daß sie nur in die Vergangenheit wirkte, sondern enthalte eine Erweiterung. Würde man sogenannte Verschlimmerungsanträge gemäß § 206 BEG derjenigen Verfolgten, die heute, 40 Jahre nach dem Ende der Verfolgung, erstmals die Grenze von 25 v.H. verfolgungsbedingter MdE zu erreichen behaupten, für zulässig halten, könne dies in vielen Fällen dazu führen, daß erstmals auch andere Anspruchsvoraussetzungen des Art. VI, die man vordem wegen Nichterreichens jener Grenze habe vernachlässigen können, geprüft werden müßten. Bereits § 76 Abs. 2 BErgG definierte sodann den Begriff des dauernden Gesundheitsschadens dahin, daß die Erwerbsfähigkeit des Verfolgten zur Zeit der Entscheidung über den Anspruch um mindestens 50 vom Hundert gemindert sein müsse. Diese Änderung, die Art. VI Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG wörtlich übernommen hat, ist in der Amtlichen Begründung zu dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BT-Drucks. 181) wie folgt begründet worden: "Schließlich hat die Neufassung des Absatz 3 gegenüber dem Absatz 2 des bisherigen § 76 noch einen Zusatz erhalten, der besagt, daß ein dauernder Schaden im Sinne des Absatz 1 nur dann anerkannt werden kann, wenn anzunehmen ist, daß die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit sich in Zukunft nicht wesentlich bessern wird. §§ 82 und 94 BEG regeln nicht eine materielle Anspruchsvoraussetzung für den Entschädigungsanspruch, sondern die Voraussetzungen für die Ausübung eines Wahlrechts, das dem Verfolgten im Wege der Ersetzungsbefugnis zusteht (vgl. DV-BEG, der gleichfalls auf den Zeitpunkt der Entscheidung abstellt, ist die Rechtslage anders als im Falle des Art. VI Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG. Aus den Materialien zu § 31 Abs. 2 BEG ergibt sich aber nicht, daß der Gesetzgeber beabsichtigte, über diese Bestimmung jeden Verfolgten, der mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft war, in den Genuß einer Gesundheitsschadensrente gelangen zu lassen. DV-BEG bei der Ablehnung des Rentenanspruchs bleibt, die darauf beruht hat, daß die Erwerbsminderung unter 25 v.H. lag, auch wenn sich diese später auf 25 v.H. oder darüber erhöht hat (vgl. Anders ist die Rechtslage in den Fällen des Art. VI Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG. Ebenso wie in den Fällen eines nach § 1 BEG anspruchsberechtigten Verfolgten, der durch die Verfolgung einen Gesundheitsschaden erlitten hat, hängt die Entschädigungsfähigkeit dieses Schadens - abgesehen von der weiteren Anspruchsvoraussetzung eines dauernden Gesundheitsschadens - davon Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet § 206 BEG auch auf den Fall Anwendung, daß ursprünglich ein verfolgungsbedingter Erwerbsminderungsgrad unter 25 v.H. festgestellt und demgemäß ein Rentenanspruch abgelehnt wurde, sich der Erwerbsminderungsgrad später aber auf 25 v.H. oder darüber erhöht hat (vgl. Der vom Berufungsgericht für seine gegenteilige Ansicht angeführte Grund, einen Abschluß der Entschädigungsverfahren in vertretbarer Zeit sicherzustellen, greift schon deshalb nicht durch, weil auch für die Verfolgten § 206 BEG weiterhin unbefristet Anwendung findet, wie sich aus Art. VIII Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG ergibt. Da bei den Nationalgeschädigten ebenso wie bei den Verfolgten nach § 1 BEG ein Hineinwachsen in das Rentenrecht zur Voraussetzung hat, daß sich die schädigungsbedingte Erwerbsminderung im Laufe der Zeit auf einen Grad von mindestens 2! c) Das dritte zeitliche Erfordernis in Art. VI Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG, daß sich die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich nicht wesentlich bessern wird, reicht in die Zukunft und füllt insoweit den Begriff des dauernden Gesundheitsschadens aus. Das wäre dann der Fall, wenn entweder eine Nationalschädigung des Klägers im Sinne von Art. VI Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG, die Schädigungsbedingtheit aller von ihm geltend gemachten Leiden oder das Vorliegen eines dauernden Gesundheitsschadens mit einer schädigungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 v.H. aus tatsächlichen Gründen zu verneinen wäre. 1. Das Berufungsgericht hat nicht entschieden, ob der Kläger als Geschädigter aus Gründen seiner Nationalität gemäß Art. VI Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG anzusehen ist. Die Beklagte hat dies stets bestritten und sich dabei auch auf das landgerichtliche Urteil vom 3. Er führt zwar zunächst als Anspruchsvoraussetzung auch an, daß jemand unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus Gründen seiner Nationalität unter Mißachtung der Menschenrechte geschädigt worden ist, verweist dann aber auf Absatz 2 des Art. VI Nr. 1 BEG-SchlußG und sagt, daß "zu demindest diese letztere Entschädigungsvoraussetzung" im Falle des Klägers fehle. Somit ist durch dieses Urteil rechtskräftig nur festgestellt, daß die Erwerbsfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt der Entscheidung schädigungsbedingt damals nicht um mindestens 25 v.H. beeinträchtigt war. Für das Revisionsverfahren ist daher zu unterstellen, daß der Kläger Nationalgeschädigter im Sinne von Art. VI Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG ist. Der Berufungsrichter befaßt sich auch nicht damit, inwieweit beim Kläger im früheren Verfahren die geltend gemachten Leiden als nicht schädigungsbedingt festgestellt worden sind, so daß für diese Leiden § 206 BEG keine Anwendung finden könnte (vgl. 3. Von seinem Standpunkt aus zu Recht läßt der Tatrichter ferner offen, ob der Kläger im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung noch in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H. schädigungsbedingt beeinträchtigt war und ob sich dieser Zustand in Zukunft voraussichtlich wesentlich bessern wird. Insoweit ist daher für das Revisionsverfahren vom Vorliegen eines dauernden Gesundheitsschadens im Sinne von Art. VI Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG nach Maßgabe der Ausführungen des Senats unter III auszugehen. Für das weitere Verfahren wird jedoch darauf hingewiesen, daß sich der Kläger insoweit nicht auf die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG berufen kann, wie der Senat unter III Nr. 2a ausgeführt hat. Das Berufungsurteil wird daher aufgehoben, soweit der Anspruch des Klägers auf Rente für die Zeit ab 1. Die Revision des Klägers muß jedoch zurückgewiesen werden, soweit er auch den Anspruch auf ein Heilverfahren für das als schädigungsbedingt anerkannte Leiden weiterverfolgt. Auch den Antrag des Klägers, ihm Abhilfe gegen diese Entscheidung zu gewähren, hat das Landgericht mit Urteil vom 1.

Zitierte Normen: § 206 BEG
ZeitpunktBehördeBEGAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:		ia
BEG-SchlußG Art. VI Nr. 1 Abs. 2; BEG 1956 § 206 Abs. 1;
2. DV-BEG § 11 a Abs. 1
a)	Zeitpunkt der Entscheidung im Sinne von Art. VI Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG kann auch der Zeitpunkt einer neuen Entscheidung nach § 206 Abs. 1 BEG sein.
b)	Durch das Wort "noch" in Art. VI Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG sollte lediglich ein Rentenanspruch für einen nur in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ausgeschlossen werden.
c)	Der Senat hält daran fest, daß in den Fällen des § 11 a der 2. DV-BEG ein Hineinwachsen in die Voraussetzungen für die Anwendung der Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG ausscheidet (Bestätigung von BGH RzW 1980, 140 Nr. 8).
BGH, Urt. v. 14. Januar 1988 - IX ZR 99/87 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
14. Januar 1988 Thiesies
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
j.X ZR 99/87
URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Boleslaw Bj Ai
 St. ,
A.C.T.,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 Kl
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt kHB,
Beklagte und Revisionsbeklagte
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1988 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Gärtner, Winter und Dr. Schmitz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Juli 1986 aufgehoben, soweit über die Kosten entschieden und der Anspruch auf Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit abgelehnt worden ist.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der 1922 in Krakau/Polen geborene nichtjüdische Kläger befand sich in den Jahren 1943 bis 1945 in Konzentrationslagerhaft. Im April 1966 beantragte er Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nach Art. VI BEG-SchlußG. Im September 1966 substantiierte er diesen Anspruch. Durch Bescheid vom 21. Februar 1967 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag ab, weil der Antragsteller nicht wegen seiner polnischen Nationalität, sondern wegen seiner Zugehörigkeit zur polnischen Untergrundbewegung inhaftiert worden sei. Seine Klage, das Bundesverwaltungsamt anzuweisen, ihm Entschädigung nach den deutschen Wiedergutmachungsgesetzen zu gewähren, wies das Landgericht durch rechtskräftiges Urteil vom 3. Dezember 1969 ab. Nach Art. VI Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG bestehe Anspruch auf Entschädigung nur, wenn die Erwerbsfähigkeit des Geschädigten im Zeitpunkt der Entscheidung schädigungsbedingt noch um mindestens 25 v.H. beeinträchtigt sei. Zumindest diese Entschädigungsvoraussetzung fehle im Falle des Klägers. Seine medizinische Begutachtung habe ergeben, daß er zwar heute in seiner Erwerbsfähigkeit um 50 % gemindert sei. Gleichzeitig habe jedoch der Gutachter Dr. F. zutreffend festgestellt, es liege außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, daß ein höherer Anteil als 10 % MdE auf die Konzentrationslagerhaft des Klägers zurückzuführen sei. Kopfschmerzen und Rückenschmerzen rührten nicht von der KZ-Haft her, sondern von einem Autounfall, den der Kläger am 2. September 1960 in Australien erlitten habe. In psychischer Hinsicht habe der von Dr. F. als Untergutachter zugezogene Psychiater D. beim Kläger eine schwere cyclothymische
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Persönlichkeitsänderung mit manisch depressiven und paranoischen Zügen festgestellt. Zutreffend seien jedoch die Gutachter Dr. F. und D. übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, daß von den 40 % Erwerbsminderung, die aus diesem Krankheitsbild resultierten, nur 10 % der KZ-Haft zugeschrieben werden könnten.
Im Oktober 1979 griff der Kläger das Entschädigungsverfahren im Wege der Abhilfe wieder auf. Das Urteil des Landgerichts vom 3. Dezember 1969 sei offensichtlich fehlerhaft. Es lägen die Voraussetzungen des § 4 der 2. DV-BEG vor. In einem weiteren Schreiben vom Oktober 1979 wies er darauf hin, daß sich seine psychischen Beschwerden erheblich verschlimmert hätten. Durch Bescheid vom 5. November 1979, dessen Zustellung an den Kläger nicht nachgewiesen ist, lehnte das Bundesverwaltungsamt im Wege des Zweitverfahrens den Antrag auf Abhilfe ab. Der abgelehnte Anspruch sei zu Recht verneint, im übrigen der Abhilfeantrag verspätet gestellt worden. Zu dem Verschlimmerungsantrag nahm der Bescheid nicht Stellung.
Im April 1981 übersandte der Kläger ein ärztliches Attest des Psychiaters Dr. L. vom 23. März 1981, wonach das psychische Leiden des Klägers (wiederkehrende Angstzustände mit psychosomatischen Symptomen) eine Verringerung seiner derzeitigen Arbeitskraft um 60 % verursache; hiervon seien 35 % das Ergebnis seiner Leiden in Konzentrationslagern.
Nachdem das Bundesverwaltungsamt den Bescheid dem Kläger am 1. Juli 1981 förmlich zugestellt hatte, erhob dieser dagegen am 17. September 1981 Klage und verlangte Kapitalentschädigung, Rente und ein Heilverfahren. Darin wandte er sich nicht nur gegen die Ablehnung seines Abhilf eantrages , sondern trug unter Hinweis auf das Attest des Dr. L. vor, daß sich das geltend gemachte Schädigungsleiden erheblich verschlimmert habe und eine MdE von insgesamt 60 % ergebe. Über diesen Verschlimmerungsantrag habe das Bundesverwaltungsamt bisher nicht entschieden. In einem weiteren Schriftsatz vom 17. Februar 1982 stützte der Kläger seinen Klageantrag ausdrücklich auch auf die erhebliche Verschlimmerung seines Verfolgungsleidens seit dem Jahre 1969 und bot entsprechenden Beweis durch Einholung ärztlicher Gutachten an.
Das Landgericht wies am 1. April 1982 die Klage in vollem Umfang ab, stützte die Abweisung aber allein darauf, daß das Begehren des Klägers auf Entschädigung im Zweitverfahren verspätet gestellt worden sei und sich die Behörde hierauf sachgerecht berufen habe. Zum Verschlimmerungsantrag des Klägers enthält das Urteil keine Ausführungen. Der Kläger legte gegen das Urteil fristgerecht am 7. Oktober 1982 Berufung ein, ohne diese zu begründen. Am 30. November 1982 nahm er die Berufung zurück.
Noch vor Einlegung der Berufung hatte der Kläger am 5. Mai 1982 das Bundesverwaltungsamt darauf hingewiesen, daß er schon im Oktober 1979 eine erhebliche Verschlimmerung seiner psychischen Beschwerden geltend gemacht und die Ver-
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schlimmerung durch das Attest des Dr. L. vom 23. März 1981 glaubhaft gemacht habe. Er bitte nunmehr um baldige Entscheidung über den Verschlimmerungsantrag. Die Behörde leitete hierauf die vertrauensärztliche Untersuchung des Klägers ein. Am 3. September 1982 übersandte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Canberra das angeforderte vertrauensärztliche Gutachten. Am 11. Oktober 1982 teilte die Behörde dem Kläger das Ergebnis der vertrauensärztlichen Untersuchung mit und bat um Mitteilung, ob der im Jahre 1981 auf § 206 BEG gestützte Antrag zurückgezogen oder ein förmlicher Bescheid hierüber gewünscht werde. Am 15. Dezember 1982 bat der Kläger unter Bezugnahme auf § 31 Abs. 2 BEG um einen angemessenen Vergleichsvorschlag. Dies lehnte die Behörde ab und erteilte am 20. Januar 1983 einen Ablehnungsbescheid, den sie in erster Linie mit dem Fehlen einer Nationalschädigung, hilfsweise mit der Nichterreichung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v.H. begründete.
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage begehrt der Kläger für die Zeit spätestens ab 1. Januar 1978 die Zahlung einer monatlichen Rente und die Gewährung eines Heilverfahrens wegen der Schädigungsleiden. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos.
Mit seiner Revision begehrt der Kläger, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, hilfsweise nach seinen Schlußanträgen aus dem Verfahren II. Instanz zu erkennen.
Entscheidunqsqründe:
Die Revision ist zu dem überwiegenden Teil begründet.
I.
1.	Das Berufungsgericht prüft nicht, ob die Klage überhaupt zulässig ist. Ihrer Zulässigkeit könnte die Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils vom 1. April 1982 entgegenstehen. Mit seiner Klage vom 17. September 1981 hatte der Kläger wegen seines Schadens an Körper und Gesundheit die Gewährung von Kapitalentschädigung, Rente und eines Heilverfahrens verlangt und sie teils auf Abhilfe gegen das rechtskräftige Urteil des Landgerichts vom 3. Dezember 1969, teils auf eine erhebliche Verschlimmerung seines schädigungsbedingten Leidens gestützt. Gegenstand der Klage war der durch den Bescheid vom 5. November 1979 verneinte Leistungsanspruch (BGH RzW 1974, 244 mit weiteren Hinweisen).
Im Umfang des Klageantrages hatte das Landgericht daher zu prüfen und zu entscheiden, ob dem Kläger die vom Beklagten verweigerte Leistung zusteht. Der Anspruch war dabei unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen; denn der durch die zulässige Klage eingeleitete Rechtsstreit muß dazu benutzt werden, ihn nach den Verhältnissen bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung abschließend und endgültig zu regeln (BGH RzW 1970, 167; 1976, 34). Dabei spielt es rechtlich keine Rolle, daß die Behörde in ihrem Ablehnungsbescheid nur über den Abhilfeantrag befunden hatte und auch der Kläger in erster Linie eine Entscheidung im Wege des Zweitverfahrens
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begehrte. Er hatte unter Angabe eines entsprechenden Beweisangebots auch die Verschlimmerung seines schädigungsbedingten Leidens geltend gemacht, und die Beklagte hatte insgesamt Klageabweisung beantragt.
Das landgerichtliche Urteil vom 1. April 1982 war also insoweit fehlerhaft, als es nicht auch über den Antrag des Klägers auf Verschlimmerung seines schädigungsbedingten Leidens im Rahmen von § 206 BEG entschieden hatte. Das ändert aber nichts daran, daß die Ablehnung des Anspruchs auf Zuerkennung einer Entschädigung wegen Gesundheitsschadens durch das rechtskräftig gewordene Urteil des Landgerichts auch insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Kläger seinen Anspruch auf § 206 BEG gestützt hatte. Denn nicht die einzelnen Gründe der Entscheidung erwachsen in Rechtskraft, sondern die Ablehnung des Anspruchs, der mit der Klage geltend gemacht worden ist. Einer neuen Klage würde jedoch die Rechtskraft der früheren Entscheidung dann nicht entgegenstehen, wenn damit eine erneute Verschlimmerung des schädigungsbedingten Leidens geltend gemacht werden würde.
2.	a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH RzW 1972, 341; 344; 346) findet gegen unanfechtbare Entscheidungen der Entschädigungsbehörde und gegen rechtskräftige Urteile der Entschädigungsgerichte Abhilfe statt, wenn der Betroffene einen entsprechenden Antrag stellt, die angegriffene Entscheidung im Ergebnis fehlerhaft ist und die Behörde keine sachgerechten Ermessenserwägungen gegen eine Verweigerung der Abhilfe vortragen kann. Als im
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Ergebnis fehlerhafte Entscheidung ist dabei auch eine solche anzusehen, die fehlerhaft zustande gekommen und bei der nicht auszuschließen ist, daß sie bei ordnungsmäßigem Verfahren zu einem anderen (richtigen) Ergebnis gekommen wäre. Wie oben unter 1. dargelegt, ist das Urteil des Landgerichts vom 1. April 1982 fehlerhaft zustande gekommen, weil es den Verschlimmerungsantrag des Klägers übergangen hat. Es läßt sich auch nicht ausschließen, daß das Landgericht zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn es die beantragte Prüfung nach § 206 BEG vorgenommen hätte.
b)	Abhilfe kommt auch in Betracht gegen eine Entscheidung, die selbst im Abhilfeverfahren ergangen ist (BGH RzW 1980, 108; Urt. v. 17. Dezember 1981 - IX ZR 40/80). Das gilt erst recht, wenn wie hier das Verfahren nicht auf die Abhilfe beschränkt, sondern gleichzeitig ein Verschlimmerungsantrag gestellt war.
c)	Allerdings hat sich der Kläger nicht ausdrücklich auf Abhilfe gegen die Entscheidung des Landgerichts vom 1. April 1982 berufen. Wer Abhilfe begehrt, hat die Umstände darzulegen, aus denen sich die Unrichtigkeit der unanfechtbaren Entscheidung und das Bestehen des Anspruchs ergeben kann (BGH RzW 1973, 228). Das hat der Kläger hier getan. Er hat in seinem Antrag vom 5. Mai 1982 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß über seinen schon 1979 gestellten Verschlimmerungsantrag bisher nicht entschieden worden sei. Dieses Schreiben muß sowohl im Zusammenhang mit dem am 1. April 1982 verkündeten klageabweisenden Urteil des Landgerichts als auch mit der später eingelegten Berufung gegen
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dieses Urteil gesehen werden. Der Kläger beanstandete somit nicht nur, daß die Behörde bisher nicht über seinen Verschlimmerungsantrag entschieden hatte, sondern auch, daß das landgerichtliche Urteil sich hierzu nicht geäußert hatte. So hat es offenbar auch die Behörde angesehen, die aus formellen Gründen keine Bedenken hatte, über den Verschlimmerungsantrag des Klägers nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils zu entscheiden. In dieser Richtung liegt auch die spätere Rücknahme der Berufung durch den Kläger, der nach der Durchführung der vertrauensärztlichen Untersuchung davon ausgehen konnte, die Behörde werde über seinen Verschlimmerungsantrag entscheiden, ohne diese Entscheidung an der Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils scheitern zu lassen. Es wäre formalistisch, würde man die Zulässigkeit des Abhilfebegehrens des Klägers nur deshalb verneinen, weil er in seinem Schriftwechsel mit der Behörde nicht ausdrücklich das Wort "Abhilfe" verwendet und auch nicht ausdrücklich auf die fehlerhafte Entscheidung des Landgerichts abgehoben hatte.
d)	Die Behörde hat das Vorgehen des Klägers als Antrag auf Neubescheidung seines Begehrens nach § 206 BEG gewertet. Sie kann daher nicht aus Ermessensgründen nunmehr die Abhilfe wegen nicht ausreichender Begründung ablehnen. Dasselbe gilt für die weiteren Ermessenserwägungen, der Kläger habe die Berufung gegen das fehlerhafte landgerichtliche Urteil zurückgenommen und somit auf eine weitere gerichtliche Klärung seines Verschlimmerungsantrages verzichtet oder er habe sein Entschädigungsverfahren nachlässig betrieben. Auch insoweit muß sich die Behörde ihr eigenes
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Verhalten und das Nichterkennen der Rechtslage nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils entgegenhalten lassen. Sie hat überdies beim Kläger durch die Anordnung der vertrauensärztlichen Untersuchung den Eindruck erweckt, das Landgericht habe über den Verschlimmerungsantrag nicht mitentschieden, so daß der Kläger dieses Verfahren bei der Behörde nachholen könne, ohne auf ein Rechtsmittel gegen das landgerichtliche Urteil angewiesen zu sein.
3.	Der Senat sieht daher in dem Antrag des Klägers, über die Verschlimmerung seines schädigungsbedingten Leidens gemäß § 206 BEG zu entscheiden, einen Abhilfeantrag gegen das Urteil des Landgerichts vom 1. April 1982 und in der ablehnenden Entscheidung der Behörde vom 20. Januar 1983 eine Entscheidung im Zweitverfahren, gegen die die Klage nach § 210 BEG zulässig ist.
II.
Das Berufungsgericht hält den Verschlimmerungsantrag des Klägers nach § 206 BEG schon deshalb für unzulässig, weil der Weg zu einer Abänderung in Anwendung der §§ 206,
35 BEG durch das Erfordernis der in Art. VI Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG bestimmten besonderen Anspruchsvoraussetzung einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 % "im Zeitpunkt der Entscheidung" versperrt sei. Daß diese Voraussetzung beim Kläger nicht vorliege, sei durch das landgerichtliche Urteil vom 3. Dezember 1969 rechtskräftig festgestellt worden.
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Bei dem "Zeitpunkt der Entscheidung" gemäß Art. VI Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG sei auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch den Tatrichter abzustellen, hier also auf das Urteilsdatum vom 3. Dezember 1969. Diese an einen bestimmten Zeitpunkt geknüpfte Voraussetzung könne nicht dadurch erfüllt werden, daß im Wege der Abänderungsklage gemäß § 206 BEG geltend gemacht werde, es habe zu einem späteren Zeitpunkt eine schädigungsbedingte Erwerbsminderung von mindestens 25 v.H. Vorgelegen. Dies ergebe sich auch aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu § 11 a der 2. DV-BEG (RzW 1980, 140 Nr. 8) und zu § 141 Abs. 4 BEG (RzW 1979, 61). Auch das Wort "noch" in Art. VI Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG stelle keine Einschränkung der Stichtagsvoraussetzung "Zeitpunkt der Entscheidung" in dem Sinne dar, daß sie nur in die Vergangenheit wirkte, sondern enthalte eine Erweiterung. Es genüge nicht, daß lediglich im Zeitpunkt der Entscheidung eine MdE von mindestens 25 v.H. Vorgelegen habe. Vielmehr müsse sie spätestens bei Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes (1. Oktober 1953) und auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung bestanden haben. Würde man sogenannte Verschlimmerungsanträge gemäß § 206 BEG derjenigen Verfolgten, die heute, 40 Jahre nach dem Ende der Verfolgung, erstmals die Grenze von 25 v.H. verfolgungsbedingter MdE zu erreichen behaupten, für zulässig halten, könne dies in vielen Fällen dazu führen, daß erstmals auch andere Anspruchsvoraussetzungen des Art. VI, die man vordem wegen Nichterreichens jener Grenze habe vernachlässigen können, geprüft werden müßten. Sinn und Zweck des BEG-Schlußge-setzes, das mit seinen Antragsund Substantiierungsfristen
 zu einem Abschluß der Entschädigungsverfahren in vertretbarer Zeit habe führen sollen, würden damit verfehlt. Es liege auf der Hand, daß der Gesetzgeber dies mit der Schaffung des Art. VI Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG nicht gewollt haben könne.
III.
Der Senat vermag dieser Auffassung nicht zu folgen.
1. Art. VI BEG-SchlußG geht ebenso wie die früheren §§ 167 und 168 BEG (vgl. auch § 76 BErgG) zurück auf die Verpflichtung der Bundesregierung im Vierten Teil des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen. Dort heißt es unter Abschnitt (1) Satz 2: "Ferner werden Personen, die aus Gründen der Nationalität unter Mißachtung der Menschenrechte verfolgt wurden und gegenwärtig politische Flüchtlinge sind, die den Schutz ihres früheren Heimatlandes nicht mehr genießen, eine angemessene Entschädigung erhalten, soweit ihnen ein dauernder Gesundheitsschaden zugefügt worden ist." Bereits § 76 Abs. 2 BErgG definierte sodann den Begriff des dauernden Gesundheitsschadens dahin, daß die Erwerbsfähigkeit des Verfolgten zur Zeit der Entscheidung über den Anspruch um mindestens 50 vom Hundert gemindert sein müsse. § 168 Abs. 1 BEG 1956 setzte den Erwerbsminderungsgrad auf 25 v.H. herab und ergänzte die bisherige Definition in zweifacher Hinsicht: Einmal wurde das Wort "noch" eingefügt und als weitere Voraussetzung vorgesehen, daß sich die Erwerbsbeeinträchtigung von mindestens
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25 v.H. voraussichtlich nicht wesentlich bessern werde. Diese Änderung, die Art. VI Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG wörtlich übernommen hat, ist in der Amtlichen Begründung zu dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BT-Drucks. 11/1949 S. 181) wie folgt begründet worden: "Schließlich hat die Neufassung des Absatz 3 gegenüber dem Absatz 2 des bisherigen § 76 noch einen Zusatz erhalten, der besagt, daß ein dauernder Schaden im Sinne des Absatz 1 nur dann anerkannt werden kann, wenn anzunehmen ist, daß die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit sich in Zukunft nicht wesentlich bessern wird. Dieser Zusatz erschien zur näheren Erläuterung des in Absatz 1 verwendeten Begriffs des dauernden Körper- oder Gesundheitsschadens erforderlich". Zur Einfügung des Wortes "noch" ist in den Materialien nichts gesagt.
2. Der Begriff des "dauernden Gesundheitsschadens" ist somit vom Gesetzgeber in dreifacher Hinsicht zeitlich abgegrenzt worden:
a) Die mindestens 25 %ige schädigungsbedingte Erwerbsminderung muß im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Ohn zwingenden Grund folgert der Berufungsrichter hieraus, dafi dies stets der Zeitpunkt der Erstentscheidung sein müsse. Dafür gibt weder die Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch der Wortlaut des Art. VI Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG et her. Der Gesetzgeber hat in § 197 a BEG nur den Zeitpunkl der Festsetzung durch die Entschädigungsbehörde oder den Abschlusses eines Vergleichs definiert. Auch dort wird a
nicht auf den Erlaß des Erstbescheides oder den ersten Vergleichsabschluß abgestellt. Im übrigen verwendet der Gesetzgeber des Bundesentschädigungsgesetzes den Begriff des Zeitpunkts der Entscheidung beim Rentenwahlrecht für Berufsschäden (§§ 82, 94 BEG) und beim Anspruch auf Soforthilfe (§ 141 Abs. 3 BEG). In beiden Fällen ergibt sich die Rechtsfolge, auf den Zeitpunkt der Erstentscheidung abzustellen, aus der Nichtanwendbarkeit des § 206 BEG. §§ 82 und 94 BEG regeln nicht eine materielle Anspruchsvoraussetzung für den Entschädigungsanspruch, sondern die Voraussetzungen für die Ausübung eines Wahlrechts, das dem Verfolgten im Wege der Ersetzungsbefugnis zusteht (vgl. BGH RzW 1964, 127; 1965, 33). Hat der Verfolgte nach Ablauf der Frist der §§ 84, 96 BEG die Rente nicht gewählt, verbleibt es nach der gesetzlichen Regelung endgültig dabei, daß er nur die Kapitalentschädigung zu beanspruchen hat. Für eine Anwendung des § 206 BEG ist daher kein Raum. Da nach § 141 BEG kein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen besteht, verbietet sich schon aus diesem Grunde auch dort die Anwendung des § 206 BEG (vgl.
 BGH RzW 1979, 61).
Auch im Falle des § 11 a der 2. DV-BEG, der gleichfalls auf den Zeitpunkt der Entscheidung abstellt, ist die Rechtslage anders als im Falle des Art. VI Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG. § 11 a der 2. DV-BEG enthält eine Auslegungsregel für die Anwendung des § 31 Abs. 2 BEG. Dort handelt es sich aber nicht um eine materielle AnspruchsvorausSetzung für den Rentenanspruch, sondern um eine BeweisVermutung zugunsten des Verfolgten. Insoweit ist also die Anwendung des § 206 BEG schon deshalb ausgeschlossen, weil sich nicht nachträglich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die für
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die Ablehnung des Anspruchs maßgebend waren, sondern die Voraussetzungen für die Anwendung der Vermutung. Im übrigen spricht in diesem Falle gegen die rechtliche Möglichkeit des Hineinwachsens in die Voraussetzungen für die Anwendung der Vermutung, daß bei vorgerücktem Alter letztlich jeder Verfolgte einmal den allgemeinen Erwerbsminderungsgrad von 25 v.H. erreichen und damit in den Genuß der Beweiserleichterung gelangen würde. Aus den Materialien zu § 31 Abs. 2 BEG ergibt sich aber nicht, daß der Gesetzgeber beabsichtigte, über diese Bestimmung jeden Verfolgten, der mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft war, in den Genuß einer Gesundheitsschadensrente gelangen zu lassen. Der Senat hält deshalb an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, daß es in den Fällen des § 31 Abs. 2 BEG, § 11 a der 2. DV-BEG bei der Ablehnung des Rentenanspruchs bleibt, die darauf beruht hat, daß die Erwerbsminderung unter 25 v.H. lag, auch wenn sich diese später auf 25 v.H. oder darüber erhöht hat (vgl. BGH RzW 1980, 140 Nr. 8).
Anders ist die Rechtslage in den Fällen des Art. VI Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG. Sollte aus der Entscheidung des Senats in RzW 1979, 61 etwas anderes zu entnehmen sein, wird daran nicht festgehalten. In Art. VI Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG ist das Vorliegen einer schädigungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit materielle Anspruchsvoraussetzung. Ebenso wie in den Fällen eines nach § 1 BEG anspruchsberechtigten Verfolgten, der durch die Verfolgung einen Gesundheitsschaden erlitten hat, hängt die Entschädigungsfähigkeit dieses Schadens - abgesehen von der weiteren Anspruchsvoraussetzung eines dauernden Gesundheitsschadens - davon
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ab, daß durch die Verfolgung bezw. Schädigung die Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H. beeinträchtigt worden ist. In beiden Fällen kann der Grad der schädigungsbedingten Erwerbsminderung schwanken. Er kann sich im Laufe der Zeit erhöhen, vermindern oder er kann ganz entfallen. Das sind die typischen Anwendungsfälle des § 206 BEG, der dem § 323 ZPO nachgebildet ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet § 206 BEG auch auf den Fall Anwendung, daß ursprünglich ein verfolgungsbedingter Erwerbsminderungsgrad unter 25 v.H. festgestellt und demgemäß ein Rentenanspruch abgelehnt wurde, sich der Erwerbsminderungsgrad später aber auf 25 v.H. oder darüber erhöht hat (vgl. BGH RzW 1967, 137 Nr. 35). Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, warum der aus Gründen der Nationalität dauernd Gesundheitsgeschädigte im Rahmen von Art. VI BEG-SchlußG insoweit anders behandelt werden sollte als der Verfolgte nach § 1 BEG. Weder die Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch der Wortlaut der Nummer 1 Abs. 2 deuten darauf hin. Da durch Art. VI Nr. 7 BEG-SchlußG für die Durchführung des Verfahrens uneingeschränkt der Neunte Abschnitt des Bundesentschädigungsgesetzes für entsprechend anwendbar erklärt worden ist, ist damit auch § 206 BEG in seiner vollen rechtlichen Ausgestaltung anwendbar. Absatz 1 Satz 2 dieser Vorschrift spricht auch ausdrücklich von einer neuen Entscheidung, die durch die wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die der bisherigen Entscheidung zugrunde lagen, notwendig geworden ist.
Zeitpunkt der Entscheidung im Sinne von Art. VI Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG kann somit auch der Zeitpunkt der neuen
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Entscheidung nach § 206 BEG sein. Nur auf diese Weise kann erreicht werden, daß die aus Gründen ihrer Nationalität Geschädigten insoweit den Verfolgten nach § 1 BEG gleichgestellt werden. Der vom Berufungsgericht für seine gegenteilige Ansicht angeführte Grund, einen Abschluß der Entschädigungsverfahren in vertretbarer Zeit sicherzustellen, greift schon deshalb nicht durch, weil auch für die Verfolgten § 206 BEG weiterhin unbefristet Anwendung findet, wie sich aus Art. VIII Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG ergibt. Da bei den Nationalgeschädigten ebenso wie bei den Verfolgten nach § 1 BEG ein Hineinwachsen in das Rentenrecht zur Voraussetzung hat, daß sich die schädigungsbedingte Erwerbsminderung im Laufe der Zeit auf einen Grad von mindestens 2! v.H. erhöht, ist auch ein unbegrenztes Hineinwachsen in das Rentenrecht ausgeschlossen.
b) Der schädigungsbedingte Erwerbsminderungsgrad muß in Zeitpunkt der Entscheidung noch mindestens 25 v.H. betragen haben. Das Berufungsgericht meint, diese Voraussetzung müsse schon bei Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes am 1. Oktober 1953 erfüllt gewesen sein. Auch dem vermag der Senat nicht zu folgen. Hätte der Gesetzgeber das gewollt, sc hätte er das wie z.B. in Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG oder in §§ 150 Abs. 2 und 160 Abs. 1 BEG ausdrücklich gesagt. Auch ergibt sich weder aus dem Begriff des dauernden Gesundheitsschadens noch aus dem Wort "noch", daß auf einen bestimmten, in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt abzustellen ist. Das Wort "noch" kann dabei nicht isoliert betrachtet, sondern muß im Zusammenhang mit der Voraussetzung gesehen werden, daß im Zeitpunkt der Entscheidung
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noch eine schädigungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 v.H. besteht. Damit sollte ausgeschlossen werden, daß nur noch für eine in der Vergangenheit liegende Zeit ein Rentenanspruch besteht, nachdem im Zeitpunkt der Entscheidung die Erwerbsminderung bereits unter 25 v.H. abgesunken war. Denn das hätte der besonderen Anspruchsvoraussetzung eines dauernden Gesundheitsschadens in Absatz 1 des Art. VI Nr. 1 BEG-SchlußG widersprochen.
c) Das dritte zeitliche Erfordernis in Art. VI Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG, daß sich die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich nicht wesentlich bessern wird, reicht in die Zukunft und füllt insoweit den Begriff des dauernden Gesundheitsschadens aus. Hier kommt es in erster Linie auf die Vorausschau aus medizinischer Sicht an, die der Tatrichter im Regelfall nur unter Zuhilfenahme eines ärztlichen Sachverständigen wird beurteilen können.
IV.
Das Berufungsurteil ist auch nicht aus sonstigem Grund richtig. Das wäre dann der Fall, wenn entweder eine Nationalschädigung des Klägers im Sinne von Art. VI Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG, die Schädigungsbedingtheit aller von ihm geltend gemachten Leiden oder das Vorliegen eines dauernden Gesundheitsschadens mit einer schädigungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 v.H. aus tatsächlichen Gründen zu verneinen wäre. Das trifft jedoch nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu.
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1. Das Berufungsgericht hat nicht entschieden, ob der Kläger als Geschädigter aus Gründen seiner Nationalität gemäß Art. VI Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG anzusehen ist. Die Beklagte hat dies stets bestritten und sich dabei auch auf das landgerichtliche Urteil vom 3. Dezember 1969 berufen.
Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Der Senat legt das genannte Urteil dahin aus, daß der Tatrichter seinerzeit diese Frage offen gelassen hat. Er führt zwar zunächst als Anspruchsvoraussetzung auch an, daß jemand unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus Gründen seiner Nationalität unter Mißachtung der Menschenrechte geschädigt worden ist, verweist dann aber auf Absatz 2 des Art. VI Nr. 1 BEG-SchlußG und sagt, daß "zu demindest diese letztere Entschädigungsvoraussetzung" im Falle des Klägers fehle. Somit ist durch dieses Urteil rechtskräftig nur festgestellt, daß die Erwerbsfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt der Entscheidung schädigungsbedingt damals nicht um mindestens 25 v.H. beeinträchtigt war. Für das Revisionsverfahren ist daher zu unterstellen, daß der Kläger Nationalgeschädigter im Sinne von Art. VI Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG ist.
2.	Der Berufungsrichter befaßt sich auch nicht damit, inwieweit beim Kläger im früheren Verfahren die geltend gemachten Leiden als nicht schädigungsbedingt festgestellt worden sind, so daß für diese Leiden § 206 BEG keine Anwendung finden könnte (vgl. BGH RzW 1967, 137 Nr. 35; 1972, 296; 1978, 230 Nr. 21). Insofern hat jedoch das Landgericht in seinem Urteil vom 3. Dezember 1969 zugunsten des Klägers bereits rechtskräftig entschieden, daß er an einer schweren
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cyclothymisehen Persönlichkeitsänderung mit manisch depressiven und paranoischen Zügen leide und von den 40 % Erwerbsminderung, die aus diesem Krankheitsbild resultieren, 10 % der Konzentrationslagerhaft zugeschrieben werden können. Auf dieses psychische Leiden stützt der Kläger seinen Verschlimmerungsantrag nach § 206 BEG.
3.	Von seinem Standpunkt aus zu Recht läßt der Tatrichter ferner offen, ob der Kläger im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung noch in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H. schädigungsbedingt beeinträchtigt war und ob sich dieser Zustand in Zukunft voraussichtlich wesentlich bessern wird. Insoweit ist daher für das Revisionsverfahren vom Vorliegen eines dauernden Gesundheitsschadens im Sinne von Art. VI Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG nach Maßgabe der Ausführungen des Senats unter III auszugehen.
Für das weitere Verfahren wird jedoch darauf hingewiesen, daß sich der Kläger insoweit nicht auf die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG berufen kann, wie der Senat unter III Nr. 2a ausgeführt hat. Außerdem wird der Berufungsrichter zu entscheiden haben, in welchem Zeitpunkt gegebenenfalls eine schädigungsbedingte Erwerbsminderung von mindestens 25 v.H. Vorgelegen hat. Sollte eine solche erst für die Zeit nach dem landgerichtlichen Urteil vom 1. April 1982 festgestellt werden können, würde eine Abhilfe gegen dieses Urteil aus Rechtsgründen ausscheiden, weil es dann jedenfalls im Ergebnis richtig wäre. In Betracht käme dann aber unter Umständen eine unmittelbare Anwendung des § 206 BEG wegen einer weiteren Verschlimmerung des schädigungsbedingten Leidens.
Das Berufungsurteil wird daher aufgehoben, soweit der Anspruch des Klägers auf Rente für die Zeit ab 1. Januar 1978 abgewiesen worden ist. Die Revision des Klägers muß jedoch zurückgewiesen werden, soweit er auch den Anspruch auf ein Heilverfahren für das als schädigungsbedingt anerkannte Leiden weiterverfolgt. Dieser Anspruch ist durch das landgerichtliche Urteil vom 3. Dezember 1969 rechtskräftig abgewiesen worden. Auch den Antrag des Klägers, ihm Abhilfe gegen diese Entscheidung zu gewähren, hat das Landgericht mit Urteil vom 1. April 1982 rechtskräftig abgelehnt. Auf § 206 BEG kann ein Anspruch auf Heilverfahren wegen veränderter tatsächlicher Verhältnisse nicht gestützt werden (BGH RzW 1969 , 509 ).
Merz
 Winter
Zorn
 Schmitz
Gärtner