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BGH · IX ZR 99/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 99/85

Nach vorangegangenen Verhandlungen Unterzeichneten die Schuldnerin sowie ihr Ehemann als Darlehensnehmer und der Kläger als Darlehensgeber eine mit dem 14. Juli 1983 schlossen der Kläger und die Schuldnerin einen notariellen Kaufvertrag mit Auflassung über das Grundstück LVHMHHistraße V. Februar 1984 erwirkte er gegen die Schuldnerin einen vollstreckbaren Mahnbescheid auf Rückzahlung der Darlehen von insgesamt 48.000 DM zuzüglich Zinsen und ließ durch Pfändungsund Überweisungsbeschluß deren Forderung gegen ihren Arbeitgeber, das Land Nordrhein-Westfalen, pfänden und sich zur Einziehung überweisen. April 1984 ließen die Beklagten wegen Rentenforderungen gegen die Schuldnerin aus dem Jahre 1984 in deren Wohnung verschiedene von einem anderen Gläubiger bereits am 8. Diese bestritten, daß die Sicherungsübereignung vor der von ihnen ausgebrachten Pfändung erfolgt sei, fochten sie nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes an und machten außerdem geltend, der Kläger müsse jedenfalls als Vermögensübernehmer haften, weil die Sicherungsübereignung das gesamte Vermögen der Schuldnerin erfaßt habe. Der Kläger stützt seinen Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung darauf, daß ihm an den gepfändeten Gegenständen ein deren Veräußerung hinderndes Recht zustehe (§ 771 Abs. 1 ZPO), weil sie ihm von der Schuldnerin zur Sicherheit übereignet worden seien. § 419 BGB 2/85, 461 von Westermann besprochen worden ist, geht davon aus, daß auch das Sicherungseigentum ein die Veräußerung hinderndes Recht darstellt und den Anspruch auf Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung gewähren kann. 1983 datierte Darlehens- und Sicherungsübereignungsvertrag an einem nicht näher aufklärbaren Zeitpunkt im April/Mai 1983, also vor der Pfändung durch die Beklagten, vereinbart worden sei. Ein Anfechtungsrecht der Beklagten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG verneint der Berufungsrichter, weil sich weder eine Absicht der Schuldnerin, durch die Sicherungsübereignung ihre Gläubiger zu benachteiligen, noch eine Kenntnis des Klägers von einer solchen etwaigen Absicht habe feststellen lassen. Nach den glaubhaften Bekundungen der Schuldnerin und ihres Ehemannes als Zeugen habe der Kläger ihnen lediglich aus einer finanziellen Schwierigkeit helfen wollen, damit sie ihre finanziellen Angelegenheiten nicht unter Druck zu regeln brauchten. Die Folgerung, die das Berufungsgericht aus der von ihm zu verantwortenden Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme gezogen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird von der Revision ebenso hingenommen wie die Verneinung einer Anfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG, weil es an dem in dieser Bestimmung beschriebenen Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Schuldnerin und dem Kläger fehle. Nach dieser Vorschrift können, wenn jemand durch Vertrag das Vermögen eines anderen übernimmt, dessen Gläubiger, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des bisherigen Schuldners, von dem Abschlüsse des Vertrages an ihre zu dieser Zeit bestehenden Ansprüche auch gegen den Übernehmer geltend machen• Gleichgültig, ob die Schuldnerin sich gegenüber den Beklagten ausdrücklich persönlich zu Rentenleistungen verpflichtet und diese Verpflichtung durch die Eintragung der Reallast gesichert hatte oder ob sie ihnen aus dem durch § 1108 Abs. 1 BGB begründeten, zur weiteren Sicherung des Reallastgläubigers dienenden gesetzlichen Schuldverhältnis haftet (vgl. Der übernahmevertrag zwischen dem Kläger und der Schuldnerin ist bereits im April/Mai 1983 geschlossen, die Pfändung von den Beklagten jedoch für Rentenleistungen vorgenommen worden, die erst im Jahre 1984 fällig geworden sind. Der Berufungsrichter verneint den von den Beklagten dem Widerspruch des Klägers gegen die Zwangsvollstreckung entgegengesetzten Einwand, daß sie ihren Anspruch gegen die Schuldnerin nach § 419 Abs. 1 BGB auch diesem gegenüber geltend machen könnten, mit der Begründung, der Erwerb blossen Sicherungseigentums sei keine Vermögensübernahme im Sinne dieser Vorschrift, sondern entsprechend seiner wirtschaftlichen Bedeutung nicht anders zu behandeln als der Erwerb eines Pfandrechts. Denn eine Haftung des Klägers für die in sein Sicherungseigentum vollstreckten Ansprüche der Beklagten bestände auch dann nicht, wenn in dessen Erwerb objektiv eine Vermögensübernahme liegen sollte. Die Frage, ob für die Kenntnis des Erwerbers der spätere Zeitpunkt des dinglichen Vollzugs maßgebend ist, stellt sich vorliegend nicht, weil dieser gleichzeitig mit dem Abschluß des schuldrechtlichen Vertrages erfolgte. Daß in dem somit maßgeblichen Zeitpunkt - April/Mai 1983 - der Kläger gewußt habe, daß es sich bei den im übergabevertrage aufgelisteten Gegenständen um das ganze oder nahezu ganze Vermögen der Schuldnerin handelte, oder er die Verhältnisse gekannt habe, aus denen sich das ergab, ist in den Tatsacheninstanzen weder von den dafür darlegungsund beweispflichtigen Beklagten substantiiert behauptet worden, noch sind Anhaltspunkte dafür vorhanden. a) Nach der Feststellung des Berufungsgerichts wollte der Kläger der Schuldnerin und ihrem Ehemann mit den Darlehen lediglich aus einer finanziellen Schwierigkeit helfen, damit sie ihre finanziellen Angelegenheiten nicht unter Druck zu regeln brauchten. Zum Hintergrund dieser Hilfeleistung hat der Kläger unbestritten vorgetragen, die Schuldnerin habe im Februar 1983 das Grundstück KlMHfsrraße V gegen einen bar zu zahlenden Kaufpreis in Höhe von 130.000 DM und Gewährung Diese Umstände finden auch im Darlehensvertrage Ausdrucks Das Darlehen war bestimmt zur Befriedigung fälliger Forderungen der SpHHHH KflHHV und zur Erfüllung der Grunderwerbsteuerschuld aus dem Kauf des Grundstücks Marktstraße 147. Gleichzeitig erklärten die Darlehensnehmer, daß sie einen baldigen Verkauf dieses Grundstücks anstrebten, und verpflichteten sich, aus dem Erlös des Hausverkaufs an erster Stelle das ihnen von dem Kläger gewährte Darlehen zurückzuzahlen. b) Daß der Kläger bereits im April/Mai 1983 gewußt habe, daß es sich - wie die Beklagten behaupten - bei den sicherungsübereigneten Gegenständen um das Vermögen der Schuldnerin im Sinne von § 419 Abs. 1 BGB handelte, haben die Beklagten nicht substantiiert vorgetragen. Für die Kenntnis des Klägers kommt es auf den Zeitpunkt April/Mai 1983 an, in dem der Darlehens- und Sicherungsübereignungsvertrag abgeschlossen und dinglich vollzogen wurde. c) Nach allem scheitert eine Haftung des Klägers aus § 419 Abs. 1 BGB schon daran, daß auch nach dem Vortrag der Beklagten die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm nicht erfüllt sind.

Zitierte Normen: § 771 ZPO § 419 BGB § 3 AnfG § 419 BGB
GegenstandGrundstückBGBSchuldnerinSicherungsübereignungDarlehensnehmerDarlehenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 99/85
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
17. April 1986 Thiesies
 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 Peter Sch Maria Sch St. H
Landstraße
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Revisionskläger Rechtsanwälte Dr.	und
 gegen
Günter
 KaMfcstraße WM,
K
- Prozeßbevollmächtigte
 Kläger und Revisionsbeklagter,
 und
Rechtsanwälte Dr. Dr.
WII
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 1986 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Gärtner, Winter und Dr. Graßhof
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 1985 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger macht als Sicherungseigentümer gegen die Beklagten als Pfändungsgläubiger mit der Drittwiderspruchsklage die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung geltend.
Frau Gabriele rM (im folgenden: Schuldnerin) erwarb 1981 von den Beklagten deren in k|HH, Lff^ffHHBffstraße ff gelegenes Grundstück. Als Gegenleistung bestellte sie ihnen auch eine in Abt. ffl, lfd. Nr. ff des Grundbuches eingetragene befristete Reallast auf Leistung einer monatlich zu zahlenden Geldrente und unterwarf sich wegen ihrer dafür bestehenden persönlichen Haftung in notarieller Urkunde
 der sofortigen Zwangsvollstreckung. Die Schuldnerin geriet mit ihren Leistungen auf die in Abt. |^I des Grundbuches für die SpRI^^H kHI eingetragenen Grundschulden in Rückstand, die den Verkäufern geschuldeten Rentenzahlungen erbrachte sie bis Ende 1983.
Mit notariellem Vertrag vom|
1982 kaufte die
 Schuldnerin von Frau Erna fRBMR deren in Kl Straße fff gelegenes Grundstück. Zu einer Übertragung des Eigentums an diesem Grundstück kam es nicht, weil die Schuldnerin nicht in der Lage war, den Kaufpreis zu erbringen .
Nach vorangegangenen Verhandlungen Unterzeichneten die Schuldnerin sowie ihr Ehemann als Darlehensnehmer und der Kläger als Darlehensgeber eine mit dem 14. Februar 1983 datierte Vertragsurkunde, die auszugsweise lautet;
"Der Darlehensgeber stellt den Darlehensnehmern ein Darlehen in Höhe von DM 42.000,- i.W. Zweiundvierzig-tausend fällig am 09.05.1983 zur Verfügung.
Der Betrag wird auf das Konto	bei der Sp^RRRP
kHB überwiesen.
Die Darlehensnehmer verwenden diesen Betrag zur Abdeckung ihrer fälligen Darlehensverpflichtungen bei der Sparkasse Krefeld und ihrer Grunderwerbsteuerschuld aus Hauskauf MRHMtraße 0R in kR^^V an das Finanzamt.
Die Darlehensnehmer streben einen baldigen Verkauf des besagten Hauses an. über den Stand der Verkaufsverhandlungen und über alle wichtigen, das Haus betreffenden Fragen ist der Darlehensgeber jeweils zu unterrichten.
Aus dem Erlös des Hausverkaufs ist an erster Stelle dieses Darlehen zurückzuzahlen.
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Zur Sicherstellung des Darlehens übereignen die Darlehensnehmer die in ihrem uneingeschränkten Eigentum befindlichen Gegenstände gemäß beiliegender Anlage.
Die Besitzübertragung wird dadurch ersetzt, daß der Darlehensgeber den Darlehensnehmern die zur Sicherheit übereigneten Gegenstände leihweise überläßt."
Die Anlage ist ebenfalls mit dem 14. Februar 1983 datiert und von den Vertragsparteien unterzeichnet. Sie enthält neben einem Personenkraft- und einem Wohnwagen sowie einer Fotoausrüstung in der Wohnung der Darlehensnehmer befindliches Mobiliar. Die Darlehenssumme wurde von dem Kläger in Teilbeträgen auf Konten der Darlehensnehmer überwiesen, diesen bis zu dem 9. Mai 1983 gutgebracht und von ihnen bestimmungsgemäß verwendet.
Am 11. Juli 1983 schlossen der Kläger und die Schuldnerin einen notariellen Kaufvertrag mit Auflassung über das Grundstück	LVHMHHistraße	V.	Dieser Vertrag
 wurde in der Folgezeit nicht durchgeführt. Das Eigentum an dem Grundstück verblieb der Schuldnerin.
Mit Vertrag vom 31. August 1983 stellte der Kläger den Darlehensnehmern ein weiteres Darlehen von 6.000 DM zur Verfügung. Am 21. Februar 1984 erwirkte er gegen die Schuldnerin einen vollstreckbaren Mahnbescheid auf Rückzahlung der Darlehen von insgesamt 48.000 DM zuzüglich Zinsen und ließ durch Pfändungsund Überweisungsbeschluß deren Forderung gegen ihren Arbeitgeber, das Land Nordrhein-Westfalen, pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Der Beschluß
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wurde dem Drittschuldner Anfang April 1984 zugestellt.
Nach einer Mitteilung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 1984 konnte die Forderung des Klägers gegen die Schuldnerin damals mit monatlich 384,00 DM bedient werden.
Am 13. April 1984 ließen die Beklagten wegen Rentenforderungen gegen die Schuldnerin aus dem Jahre 1984 in deren Wohnung verschiedene von einem anderen Gläubiger bereits am 8. März 1983 gepfändete Gegenstände pfänden, die zu dem in der Anlage des mit dem 14. Februar 1983 datierten Darlehensvertrages aufgelisteten Mobiliar gehörten.
Mit der Behauptung, daß diese Gegenstände ihm bereits am 14. Februar 1983 zur Sicherheit übereignet worden seien, erhob der Kläger Drittwiderspruchsklage gegen die Beklagten. Diese bestritten, daß die Sicherungsübereignung vor der von ihnen ausgebrachten Pfändung erfolgt sei, fochten sie nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes an und machten außerdem geltend, der Kläger müsse jedenfalls als Vermögensübernehmer haften, weil die Sicherungsübereignung das gesamte Vermögen der Schuldnerin erfaßt habe.
Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht gab ihr auf die Berufung des Klägers statt und erklärte die Zwangsvollstreckung für unzulässig. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe
 Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.
I.
1.	Der Kläger stützt seinen Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung darauf, daß ihm an den gepfändeten Gegenständen ein deren Veräußerung hinderndes Recht zustehe (§ 771 Abs. 1 ZPO), weil sie ihm von der Schuldnerin zur Sicherheit übereignet worden seien. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 1985, 1182 veröffentlicht und in EWiR
§ 419 BGB 2/85, 461 von Westermann besprochen worden ist, geht davon aus, daß auch das Sicherungseigentum ein die Veräußerung hinderndes Recht darstellt und den Anspruch auf Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung gewähren kann. Das entspricht der im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 124, 73) seit BGH, Urt. v. 14. Juli 1952 - IV ZR 1/52, NJW 1952, 1169 ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (Urt. v. 23. Mai 1985 - IX ZR 124/84, WM 1985, 923? zuletzt Urt. v. 20. März 1986 - IX ZR 88/85 z.V.b.).
Die Revision hat dagegen nichts zu erinnern.
2.	Der Berufungsrichter stellt aufgrund seiner Würdigung der Beweisaufnahme fest, daß der mit dem 14. Februar
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1983 datierte Darlehens- und Sicherungsübereignungsvertrag an einem nicht näher aufklärbaren Zeitpunkt im April/Mai 1983, also vor der Pfändung durch die Beklagten, vereinbart worden sei. Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts richtet sich keine nach § 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO ausgeführte Verfahrensrüge; von ihr ist auszugehen.
3.	Ein Anfechtungsrecht der Beklagten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG verneint der Berufungsrichter, weil sich weder eine Absicht der Schuldnerin, durch die Sicherungsübereignung ihre Gläubiger zu benachteiligen, noch eine Kenntnis des Klägers von einer solchen etwaigen Absicht habe feststellen lassen. Nach den glaubhaften Bekundungen der Schuldnerin und ihres Ehemannes als Zeugen habe der Kläger ihnen lediglich aus einer finanziellen Schwierigkeit helfen wollen, damit sie ihre finanziellen Angelegenheiten nicht unter Druck zu regeln brauchten. Die Folgerung, die das Berufungsgericht aus der von ihm zu verantwortenden Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme gezogen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird von der Revision ebenso hingenommen wie die Verneinung einer Anfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG, weil es an dem in dieser Bestimmung beschriebenen Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Schuldnerin und dem Kläger fehle.
II.
Die Beklagten machen geltend, daß für ihre der Pfändung vom 13. April 1984 zugrunde liegende Forderung gegen die
 Schuldnerin gemäß § 419 BGB auch der Kläger hafte. Nach dieser Vorschrift können, wenn jemand durch Vertrag das Vermögen eines anderen übernimmt, dessen Gläubiger, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des bisherigen Schuldners, von dem Abschlüsse des Vertrages an ihre zu dieser Zeit bestehenden Ansprüche auch gegen den Übernehmer geltend machen•
1.	Eine Reallast liegt vor, wenn ein Grundstück in der Weise belastet wird, daß an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstücke zu entrichten sind (S 1105 Abs. 1 BGB). Nach
§ 1108 Abs. 1 BGB haftet der Eigentümer für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen auch persönlich, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Gleichgültig, ob die Schuldnerin sich gegenüber den Beklagten ausdrücklich persönlich zu Rentenleistungen verpflichtet und diese Verpflichtung durch die Eintragung der Reallast gesichert hatte oder ob sie ihnen aus dem durch § 1108 Abs. 1 BGB begründeten, zur weiteren Sicherung des Reallastgläubigers dienenden gesetzlichen Schuldverhältnis haftet (vgl. BGH, Urt. v. 25. Februar 1972 - V ZR 27/70, NJW 1972, 814, 817), ist ihre persönliche Haftung gegeben.
2.	Der übernahmevertrag zwischen dem Kläger und der Schuldnerin ist bereits im April/Mai 1983 geschlossen, die Pfändung von den Beklagten jedoch für Rentenleistungen vorgenommen worden, die erst im Jahre 1984 fällig geworden sind. Im Sinne des § 419 BGB ist der Anspruch der Beklagten auch auf diese Leistungen als bereits zur Zeit des Ab-
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Schlusses des Übernahmevertrages bestehend anzusehen. Dafür reicht es aus, wenn die Ansprüche, wie hier, bei Vermögens-Übernahme "im Keime" begründet waren (BGHZ 39, 275, 276; BGH, Urt. v. 22. Mai 1981 - V ZR 111/80, NJW 1981, 2306, 2307) .
3.	Der Berufungsrichter verneint den von den Beklagten dem Widerspruch des Klägers gegen die Zwangsvollstreckung entgegengesetzten Einwand, daß sie ihren Anspruch gegen die Schuldnerin nach § 419 Abs. 1 BGB auch diesem gegenüber geltend machen könnten, mit der Begründung, der Erwerb blossen Sicherungseigentums sei keine Vermögensübernahme im Sinne dieser Vorschrift, sondern entsprechend seiner wirtschaftlichen Bedeutung nicht anders zu behandeln als der Erwerb eines Pfandrechts. Die Revision vertritt den gegenteiligen Standpunkt. Die Frage, ob eine Sicherungsübereignung ihrer Natur nach eine Vermögensübernahme gemäß § 419 BGB darstellen kann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. zu dem Meinungsstreit BGHZ 80, 296, 299; Becker-Eberhard, Zur Anwendbarkeit des § 419 BGB auf die Sicherungsübereignung, AcP 1985, 429, 439). Sie bedarf entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn eine Haftung des Klägers für die in sein Sicherungseigentum vollstreckten Ansprüche der Beklagten bestände auch dann nicht, wenn in dessen Erwerb objektiv eine Vermögensübernahme liegen sollte.
4.	Ein Vermögensübernehmer haftet in den Fällen, in denen er durch Vertrag nicht das gegenwärtige Vermögen eines anderen als ganzes (§ 311 BGB), sondern nur einzelne Gegenstände übernimmt, nur dann nach § 419 BGB, wenn er
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weiß, daß es sich bei diesen um das ganze oder so gut wie das ganze Vermögen des Veräußerers handelt, oder wenn er zu demindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich das ergibt (BGHZ 55, 105, 107). Für den Zeitpunkt, in dem dieses, seine Haftung auslösende Wissen des Übernehmers erforderlich ist, knüpft der Bundesgerichtshof grundsätzlich an den Zeitpunkt des Abschlusses des schuldrechtlichen Vertrages an (BGHZ 55 aaO; 66, 217, 225? Senatsurt. v. 20. März 1986 - IX ZR 88/85 z.V.b.). Die Frage, ob für die Kenntnis des Erwerbers der spätere Zeitpunkt des dinglichen Vollzugs maßgebend ist, stellt sich vorliegend nicht, weil dieser gleichzeitig mit dem Abschluß des schuldrechtlichen Vertrages erfolgte. Daß in dem somit maßgeblichen Zeitpunkt - April/Mai 1983 - der Kläger gewußt habe, daß es sich bei den im übergabevertrage aufgelisteten Gegenständen um das ganze oder nahezu ganze Vermögen der Schuldnerin handelte, oder er die Verhältnisse gekannt habe, aus denen sich das ergab, ist in den Tatsacheninstanzen weder von den dafür darlegungsund beweispflichtigen Beklagten substantiiert behauptet worden, noch sind Anhaltspunkte dafür vorhanden.
a)	Nach der Feststellung des Berufungsgerichts wollte der Kläger der Schuldnerin und ihrem Ehemann mit den Darlehen lediglich aus einer finanziellen Schwierigkeit helfen, damit sie ihre finanziellen Angelegenheiten nicht unter Druck zu regeln brauchten.
Zum Hintergrund dieser Hilfeleistung hat der Kläger unbestritten vorgetragen, die Schuldnerin habe im Februar 1983 das Grundstück KlMHfsrraße V gegen einen bar zu zahlenden Kaufpreis in Höhe von 130.000 DM und Gewährung
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einer Rente in Höhe von monatlich 1.300 DM gekauft und in der Folgezeit 150.000 DM in das Grundstück investiert, sei später aber in wirtschaftliche Bedrängnis geraten, nachdem der Pächter der im Erdgeschoß gelegenen Gaststätte, der auch eine Wohnung im 1. Obergeschoß gemietet habe, den Pacht- und Mietzins schuldig geblieben sei.
Diese Umstände finden auch im Darlehensvertrage Ausdrucks Das Darlehen war bestimmt zur Befriedigung fälliger Forderungen der SpHHHH KflHHV und zur Erfüllung der Grunderwerbsteuerschuld aus dem Kauf des Grundstücks Marktstraße 147. Diese Liquiditätsenge sollte behoben werden. Gleichzeitig erklärten die Darlehensnehmer, daß sie einen baldigen Verkauf dieses Grundstücks anstrebten, und verpflichteten sich, aus dem Erlös des Hausverkaufs an erster Stelle das ihnen von dem Kläger gewährte Darlehen zurückzuzahlen. Mit dem Verkaufserlös sollten also zugleich auch andere Gläubiger bedient werden.
Aus diesem Sachverhalt folgt, daß der Kläger bei Vertragsabschluß gerade umgekehrt davon ausging, trotz der Sicherungsübereignung, die zu einem großen Teil Wohnungsinventar betraf, verbleibe den Darlehensnehmern weiteres wesentliches Vermögen. Dann handelte es sich aus seiner Sicht nicht um eine Vermögensübernahme, sondern um eine zeitlich begrenzte Stützungsaktion, die eine Sanierung der Vermögensverhältnisse der Schuldernin ohne Bedrohung durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ermöglichen und somit zur Entschuldung der Darlehensnehmer beitragen sollte.
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b)	Daß der Kläger bereits im April/Mai 1983 gewußt habe, daß es sich - wie die Beklagten behaupten - bei den sicherungsübereigneten Gegenständen um das Vermögen der Schuldnerin im Sinne von § 419 Abs. 1 BGB handelte, haben die Beklagten nicht substantiiert vorgetragen. Sie haben weder Tatsachen behauptet, aus denen sich ergäbe, daß die Grundstücke LfBHBHHstraße V und MfHIstraße W damals über ihren Verkehrswert hinaus belastet waren, noch, daß der Kläger damals diese Verhältnisse kannte.
Im Gegensatz zu diesem Vorbringen haben sie weiter vorgetragen, der Kläger habe von den "desolaten" finanziellen Verhältnissen der Schuldnerin erfahren, als er am 11. Juli 1983 den notariellen Kaufvertrag über deren Grundstück Lfl^BHIBstraße # geschlossen habe. Dabei sei deutlich geworden, daß dieses Grundstück erheblich, angeblich über die bankübliche Beleihungsgrenze, belastet gewesen sei. Das ist unbeachtlich. Für die Kenntnis des Klägers kommt es auf den Zeitpunkt April/Mai 1983 an, in dem der Darlehens- und Sicherungsübereignungsvertrag abgeschlossen und dinglich vollzogen wurde.
c)	Nach allem scheitert eine Haftung des Klägers aus § 419 Abs. 1 BGB schon daran, daß auch nach dem Vortrag der Beklagten die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm nicht erfüllt sind. Die Frage, ob eine Sicherungsübereignung eine Vermögensübernahme darstellen kann, stellt sich deshalb nicht.
Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
Merz	Henkel	Gärtner
 Winter
Graßhof