Wird der bezifferte Klageanspruch im Berufungsverfahren teilweise gegen eine Zug-um-Zug zu erbringende Leistung zuerkannt, so ist für die Beschwer der Wert der Teilabweisung und der Wert der Zug-um-Zug-Leistung (nach oben begrenzt durch den Wert des Klageanspruchs) zusammenzurechnen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel» Puchs» Gärtner und Dr. Graßhof an 21. Der Wert der Beschwer der Klägerin wird auf mehr als 40 000 DM festgesetzt. Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 50 000 DM (aus Bürgschaft) abgewiesen; das Oberlandesgericht hat der Klägerin unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung 16 057*03 DM Zug um Zug gegen Hergabe der Löschungsbewilligung einer Grundschuld über 40 000 DM zuerkannt» den Wert der Beschwer der Klägerin aber nur auf 33 943 DM festgesetzt. Da insoweit nur noch das Gegenrecht - Rückgabe der Grundschuld über 40 000 DM - streitig ist» könnt es auf dessen Wert an, der sich nach wirtschaftlichen Ge- Februar 1973 - V ZR 179/72, LM ZPO § 3 Nr. 47 - NJW 1973, 654 und v.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 546, 3 Wird der bezifferte Klageanspruch im Berufungsverfahren teilweise gegen eine Zug-um-Zug zu erbringende Leistung zuerkannt, so ist für die Beschwer der Wert der Teilabweisung und der Wert der Zug-um-Zug-Leistung (nach oben begrenzt durch den Wert des Klageanspruchs) zusammenzurechnen. BGH, Beschl.v. 21. Februar 1Q8r _ ty zr qQ/~, 5 IX ZR "M - OLG Oldenburg LG Oldenburg BUNDESGERICHTSHOF IX ZR gq/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit e.G., PB-RflB-Str, , vertreten durch den Vorstand Klägerin, Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt gegen die Rentnerin Frieda Straße Beklagte, Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt 22 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel» Puchs» Gärtner und Dr. Graßhof an 21. Februar 1985 beschlossen: Der Wert der Beschwer der Klägerin wird auf mehr als 40 000 DM festgesetzt. Gründe : Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 50 000 DM (aus Bürgschaft) abgewiesen; das Oberlandesgericht hat der Klägerin unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung 16 057*03 DM Zug um Zug gegen Hergabe der Löschungsbewilligung einer Grundschuld über 40 000 DM zuerkannt» den Wert der Beschwer der Klägerin aber nur auf 33 943 DM festgesetzt. Die Klägerin» auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Revision hingewiesen» nacht geltend» der Wert ihrer Beschwer übersteige 40 000 DM. Das trifft zu. Die Klägerin ist auch durch die Verurteilung zur Leistung Zug um Zug beschwert. Nach ihren Revislonsan-trage will sie die uneingeschränkte Verurteilung erreichen. Da insoweit nur noch das Gegenrecht - Rückgabe der Grundschuld über 40 000 DM - streitig ist» könnt es auf dessen Wert an, der sich nach wirtschaftlichen Ge- $ sichtspunkten bemißt und den Wert der Klageforderung nicht übersteigen kann (vgl. BGH, ürt. v. 14. Februar 1973 - V ZR 179/72, LM ZPO § 3 Nr. 47 - NJW 1973, 654 und v. 9. Dezember 1981 - VIII ZR 280/80, LM aaO Nr. 59 * NJW 1982, 1048). Der Wert der als Zug-um-Zug-Leistung verlangten Löschungsbewilligung übersteigt mit dem abgewiesenen Teil der Klagforderung 40 000 DM. Merz Henkel