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BGH · IX ZR 99/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 99/85

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister der Finanzen, dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion in Frankfurt am Main (505^5 B-Wo-St. IV 4), A^Hfc&llee 32, Frankfurt/Main, Beklagte und Revi sions beklagte, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Gärtner, Winter und Dr. Graßhof am 29. 1. 1983 im Bewei s auf nah me term in begangene Verstoß gegen § 169 GVG greift als Verfahrens rüge nach Prüfung des Senats nicht durch; von einer Begründung wird gemäß § 565 a Satz 1 ZPO abgesehen. Die tatrichterliche Beweis Würdigung hat alle Umstände des Falles, denen Beweiskraft und Indizwirkung zukommt, mit nach der Lebenserfahrung möglicher Schlußfolgerung erwogen und berücksichtigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO Merz Zorn Gärtner Winter Graßhof

Zitierte Normen: § 551 ZPO § 169 GVG § 97 ZPO
RechtsanwaltBernProzeßbevollmächtigterFrankfurtGVGZPOKlägerinMain

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 99/85	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Witwe Johanna
S
f
Straße 11
»
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister der Finanzen, dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion in Frankfurt am Main (505^5 B-Wo-St. IV 4), A^Hfc&llee 32, Frankfurt/Main,
 Beklagte und Revi sions beklagte,
- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr.
II. Instanz:	in	-
hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Gärtner, Winter und Dr. Graßhof
 am 29. Mai 1984 beschlossen:
Die Annahme der Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in Kassel vom 20. September 1983 wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Gründe
 Das Rechtsmittel bietet keine Aussicht auf Erfolg und wirft auch keine rechtsgrundsätzlichen Fragen auf.
§ 551 Nr. 6 ZPO ist nicht verletzt. Dieser absolute Revisionsgrund liegt nur dann vor, wenn in der Schlußverhandlung die Vorschriften Über die Öffentlichkeit nicht eingehalten werden (OLG Düsseldorf OLGZ 1971, 185; Wieczorek ZPO 2. Aufl. § 551 B VI; Baumbach/Lauterbach/ Albers 41. Aufl. Bern. 2 vor § 169 GVG, § 551 Bern. 7).
Der am 26. 1. 1983 im Bewei s auf nah me term in begangene Verstoß gegen § 169 GVG greift als Verfahrens rüge nach Prüfung des Senats nicht durch; von einer Begründung wird gemäß § 565 a Satz 1 ZPO abgesehen.
 
§ 176 Abs* 2 BEG 1st bei der Geltendmachung privat-rechtlicher Ansprüche Verfolgter nach Sinn und Zweck nicht anwendbar.
Die tatrichterliche Beweis Würdigung hat alle Umstände des Falles, denen Beweiskraft und Indizwirkung zukommt, mit nach der Lebenserfahrung möglicher Schlußfolgerung erwogen und berücksichtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO Merz	Zorn	Gärtner	Winter Graßhof