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BGH · IX ZR 99/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 99/78

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Portmann, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist 1906 in Rumänien geboren und lebte während des 2. Mit der Revision bittet sie um Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht führt durch Bezugnahme auf sein Urteil vom 18. Die Entschädigungspraxis der Behörde kann dafür ein Anhaltspunkt nur sein, wenn sie rechtlich bedenkenfrei ist.

Zitierte Normen: § 165 BEG
StraßeBerufungsgerichtRzWLeistungKlägerinerheblichRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 99/78	URTEIL	Verkündet	am
15. Januar 1981 Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkondsbeamter der GeschäftseteUe
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Regine R Str.
/Israel,
 vertreten durch ihren Vormund, Frau Franziska K{ Str. 6, H^BI/Israel,
 Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte	und
 Dr.
gegen
 Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, K^HP-F^mHfc-Straße 1» Mainz,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Portmann, Gärtner und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. Februar 1978 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin ist 1906 in Rumänien geboren und lebte während des 2. Weltkrieges in Kronstadt und Galatz. Im Jahre 1950 wanderte sie nach Israel aus. Wegen Freiheit sschadens ist sie entschädigt.
Am 12. Dezember 1969 stellte die Klägerin Antrag auf Härteausgleich; sie begründete ihn gleichzeitig.
Die Entschädigungsbehörde lehnte ab. Auf die Klage verurteilte das Landgericht den Beklagten, 4.000 DM zu
 
zahlen. Die weitergehende, auf Zahlung einer monatlichen Beihilfe seit Antragstellung gerichtete Klage wies es ab. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der Revision bittet sie um Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Sie erstrebt weiterhin eine laufende Beihilfe.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht führt durch Bezugnahme auf sein Urteil vom 18. Februar 1977 (8 U (WG) 595/76) aus, eine Härteausgleichsrente komme für einen betagten Verfolgten nur in Betracht, wenn er nicht nur in hohem Maße bedürftig sei, sondern auch ein erhebliches Verfolgungsschicksal erlitten habe. Die Klägerin habe aber im Vergleich zu anderen Verfolgten ein relativ leichtes Schicksal gehabt. Im übrigen bestehe kein Anspruch auf Sicherstellung des vollen Unterhaltsbedarfs, und es sei nicht außer acht zu lassen, daß die Entschädigungsbehörden in vergleichbaren Fällen Leistungen der zuerkannten Höhe gewährten.
Diese Ausführungen sind von Rechtsirrtum beeinflußt. Der Senat hat sie schon in seiner Entscheidung RzW 1980, 24 als fehlerhaft beanstandet.
Die gesetzliche Regelung des § 165 BEG ermöglicht zwar auch einmalige Leistungen (BGH RzW 1976, 27). Es ist jedoch nicht gerechtfertigt, den angemessenen Härte-
 
ausgleich in Form wiederkehrender Leistungen als Hilfe zu dem Lebensunterhalt für betagte Verfolgte, xun die es sich in aller Regel handelt, grundsätzlich auf Fälle hochgradiger Bedürftigkeit und obendrein erheblicher Verfolgung zurückzudrängen. Für eine derartige Beschränkung laufenden Härteausgleichs auf Ausnahmefälle bietet das Gesetz keine Grundlage. Vielmehr ist Jeweils im Einzelfall in erster Linie nach der Bedürftigkeit, aber auch unter Beachtung der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1975, 85 Nr. 19 und 1976, 27) erheblichen Gesichtspunkte über Art und Höhe der zur Daseinsvorsorge geschuldeten, angemessenen Leistungen zu befinden. Die Entschädigungspraxis der Behörde kann dafür ein Anhaltspunkt nur sein, wenn sie rechtlich bedenkenfrei ist.
Hiernach wird der Tatrichter die Leistungsbestimmung neu vorzunehmen haben.
Mai	Henkel	Portmann
 Gärtner	Dr.	Jähnke