Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Oktober 1975, der nur an den Kläger zu 1) gerichtet ist, lehnte die Entschädigungsbehörde es ab, das Verfahren der Mutter wiederaufzugreifen und eine Beihilfe zu gewähren, weil erstmals 1975, also nach Ablauf der Frist des Art. VIII BEG-SchlußG, ein Beihilfeantrag gestellt worden und der Anspruch nunmehr nach Ausschüttung des Fonds jedenfalls verwirkt sei. Entscheidungsgründe Zutreffend hält das Berufungsgericht die Klage nach Art. V Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG, § 210 BEG für zu- Nach der Auffassung des Berufungsgerichts steht den Klägern eine Beihilfe (Art. V Nr. 2 Abs. 2 BEG-SchlußG) nicht zu, weil sie den nach Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 1 BEG-SchlußG erforderlichen Beihilfeantrag nicht rechtzeitig gestellt hätten. Der Ent-schädigungsantrag der verstorbenen Verfolgten von 1962 habe die Frist für den Beihilfeantrag nicht gewahrt, weil er nur Ansprüche auf Entschädigung für Freiheits- und Gesundheitsschaden nach dem BundesentSchädigungsgesetz zu dem Gegenstand gehabt habe. Die Kläger könnten sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Entschädigungsbehörde in gleichartigen Fällen eine Beihilfe gewährt habe. Infolgedessen könnten die Kläger auch keine Rechte daraus herleiten, daß die Behörde den 1962 gestellten Entschädigungsantrag der verstorbenen Verfolgten einige Zeit als Beihilfeantrag nach Art. V BEG-SchlußG behandelt habe. Die Annahme einer stillschweigenden Wiedereinsetzung in die Frist des Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 1 BEG-SchlußG scheide aus, weil sie nur durch eine Sachentscheidung bis zu dem 31. Die Kläger selbst haben einen Anspruch auf Beihilfe, der ihnen nach Art. V Nr. 2 Abs. 2 BEG-SchlußG erwachsen sein könnte, erst 1975 angemeldet. Der von der Mutter der Kläger 1962 gestellte Antrag war kein Beihilfeantrag im Sinne des Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 1 BEG-SchlußG. Er kann auch ohne eine dahin gehende Erklärung des Antragstellers nicht als Beihilfeantrag nach Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 1 BEG-SchlußG angesehen werden. Die Mutter der Kläger hat der Entschädigungsbehörde gegenüber nicht zu dem Ausdruck gebracht> daß sie eine Beihilfe verlange. Das ihrem Bevollmächtigten zugesandte Formular für einen Antrag auf Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG ist nicht ausgefüllt und bei der Behörde eingereicht worden. Dezember 1970 ist nicht wirksam geworden, weil die Mutter bereits gestorben war, als die Entschädigungsbehörde den Bescheid zu dem Zwecke der Zustellung an sie absandte (vgl.
2404 097 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 99/77 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Verkündet am 22. Juni 1978 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1. Heinrich L EflMI Str. 2. Rebecca L e DflMiRd. I Israel, geb. LfB» Großbritannien, - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwä^e Justizrat Dr. HHB und gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten, Zeughausstraße 4, Köln 1, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 a Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 21. September 1977 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Die Eltern der Kläger wanderten im September 1961 von Rumänien nach Israel aus. Im Mai 1962 beantragte die Mutter durch einen Bevollmächtigten in Paris Entschädigung für Freiheits- und Gesundheitsschaden. Gleichzeitig suchte sie um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach, weil sie Rumänien erst nach dem 31. März 1958 verlassen habe. Sie starb im Juni 1966, der Vater im Februar 1967. Bereits im Dezember 1965 hatte die Entschädigungs-behörde dem Bevollmächtigten der Mutter die Unterlagen für einen Beihilfeantrag nach Art. V BEG-SchlußG geschickt. Im März 1966 teilte der Bevollmächtigte mit, wegen Nichtmitwirkung der Antragstellerin sehe er sich gezwungen, sein Mandat niederzulegen. Eine im April 1966 an die Antragstellerin selbst gerichtete Sendung kam als unzustellbar zurück, ebenso eine schriftliche Aufforderung der Behörde vom 15. Oktober 1970, den Antrag zu begründen. Mit Bescheid vom 11. Dezember 1970 lehnte die Entschädigungsbehörde den Beihilfeantrag als unzulässig ab. Die Sendung, die der Antragstellerin nach Art. V Nr. 4 Abs. 1 Satz 2, § 197 Abs. 2 Satz 1, 175 ZPO durch Aufgabe zur Post zugestellt werden sollte, kam als unzustellbar zurück. 1975 baten die Kläger um die Neubearbeitung des Beihilfeantrags ihrer Mutter. Mit Bescheid vom 17. Oktober 1975, der nur an den Kläger zu 1) gerichtet ist, lehnte die Entschädigungsbehörde es ab, das Verfahren der Mutter wiederaufzugreifen und eine Beihilfe zu gewähren, weil erstmals 1975, also nach Ablauf der Frist des Art. VIII BEG-SchlußG, ein Beihilfeantrag gestellt worden und der Anspruch nunmehr nach Ausschüttung des Fonds jedenfalls verwirkt sei. Die von beiden Kindern erhobene, auf 13.880 DM Beihilfe gerichtete Klage blieb in den beiden ersten Rechtszügen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgen die Kläger den Anspruch weiter. Entscheidungsgründe Zutreffend hält das Berufungsgericht die Klage nach Art. V Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG, § 210 BEG für zu- r lässig. Den zunächst fehlenden Ablehnungsbescheid gegenüber der Klägerin zu 2) hat der Beklagte durch seinen Antrag auf Abweisung auch ihrer Klage ersetzt. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts steht den Klägern eine Beihilfe (Art. V Nr. 2 Abs. 2 BEG-SchlußG) nicht zu, weil sie den nach Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 1 BEG-SchlußG erforderlichen Beihilfeantrag nicht rechtzeitig gestellt hätten. Sie hätten erst 1975 beantragt, ihnen als Kindern der verstorbenen Verfolgten eine Beihilfe zu gewähren. Diesem Antrag stehe ohne die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung Art. VIII BEG-SchlußG entgegen. Der Ent-schädigungsantrag der verstorbenen Verfolgten von 1962 habe die Frist für den Beihilfeantrag nicht gewahrt, weil er nur Ansprüche auf Entschädigung für Freiheits- und Gesundheitsschaden nach dem BundesentSchädigungsgesetz zu dem Gegenstand gehabt habe. Die Kläger könnten sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Entschädigungsbehörde in gleichartigen Fällen eine Beihilfe gewährt habe. Niemand habe einen Rechts anspruch darauf, daß eine Verwaltungsbehörde frühere Fehler wiederhole. Infolgedessen könnten die Kläger auch keine Rechte daraus herleiten, daß die Behörde den 1962 gestellten Entschädigungsantrag der verstorbenen Verfolgten einige Zeit als Beihilfeantrag nach Art. V BEG-SchlußG behandelt habe. Die Annahme einer stillschweigenden Wiedereinsetzung in die Frist des Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 1 BEG-SchlußG scheide aus, weil sie nur durch eine Sachentscheidung bis zu dem 31. Dezember 1969 hätte erteilt werden können. f Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. Die Kläger selbst haben einen Anspruch auf Beihilfe, der ihnen nach Art. V Nr. 2 Abs. 2 BEG-SchlußG erwachsen sein könnte, erst 1975 angemeldet. Dieser Anmeldung steht ohne die Möglichkeit einer Heilung oder Wiedereinsetzung Art. VIII Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BEG-SchlußG entgegen. Dies bezweifelt auch die Revision nicht. Der von der Mutter der Kläger 1962 gestellte Antrag war kein Beihilfeantrag im Sinne des Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 1 BEG-SchlußG. Er war auf Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz gerichtet. Ein solcher Antrag umfaßt den eigenständigen Beihilfeanspruch nicht. Er kann auch ohne eine dahin gehende Erklärung des Antragstellers nicht als Beihilfeantrag nach Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 1 BEG-SchlußG angesehen werden. Eine gesetzliche Vorschrift, die ähnlich wie Art. VI Nr. 6 BEG-SchlußG einen Antrag auf Beihilfe entbehrlich machte, wenn bei Verkündung des BEG-Schluß-gesetzes noch ein Entschädigungsantrag anhängig war, gibt es nicht. Der Senat hat dies in seinem heute verkündeten Urteil IX ZR 92/77, das zur Veröffentlichung bestimmt ist, im einzelnen ausgeführt und begründet. Darauf wird verwiesen. Die Mutter der Kläger hat der Entschädigungsbehörde gegenüber nicht zu dem Ausdruck gebracht> daß sie eine Beihilfe verlange. Das ihrem Bevollmächtigten zugesandte Formular für einen Antrag auf Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG ist nicht ausgefüllt und bei der Behörde eingereicht worden. Ob bei dieser Sachlage die Behörde für die Gerichte auch im Verfahren der Kläger bindend Wiedereinsetzung in die Antragsfrist gewähren (Art, V Nr, 4 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG, § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG) oder über das Fehlen eines Beihilfeantrags hinwegsehen konnte, bedarf keiner Erörterung. Der an die Mutter der Kläger als Antragstellerin gerichtete Bescheid vom 11. Dezember 1970 ist nicht wirksam geworden, weil die Mutter bereits gestorben war, als die Entschädigungsbehörde den Bescheid zu dem Zwecke der Zustellung an sie absandte (vgl. BGH RzW 1966, 29 Nr. 21; 1974, 120). Daß die Behörde bis dahin so verfahren ist, als ob ein Beihilfeantrag gestellt worden wäre, ist für sich allein belanglos (vgl. BGH RzW 1970, 314). Wenn die Entschädigungsbehörde früher in ähnlichen Fällen Beihilfen gewährt hat, dann können die Kläger daraus, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nichts für sich herleiten. Mai Henkel Fuchs Dr. Thumm Portmann r