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BGH · IX ZR 99/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 99/76

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Den Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus selbständiger Erwerbstätigkeit regelten die Parteien im Juli 1961 durch Vergleich. Der Beklagte gewährte dem Kläger zur Abgeltung aller Ansprüche für Schaden im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung von 38.000 DM; ein Anspruch auf Rente bestehe nicht. Nach dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes focht der Kläger den Vergleich fristgemäß an und wählte die Rente. Die Voraus Setzungen der Anfechttang und der Rentenwahl auf Grund der Änderungen dieses Gesetzes bestimmen sich deshalb nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 und 2 BEG-SchlußG (BGH RzW 1971, 351; ständig). Daß der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, eine besser bezahlte Tätigkeit im Einwanderungsland auszuüben, sei nicht ersichtlich, eine ausreichende Lebensgrundlage durch eine Versorgung aus einer früher ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht gegeben gewesen. Weil er deshalb bereits nach altem Recht (§82 BEG aF) anstelle der Kapitalentschädigung die Rente hätte wählen können, verneint der Berufungsrichter ein erstmaliges Rentenwahlrecht des Klägers nach Art. III Nr. 4 Aba. 1 BEG-SchlußG ohne Rechtsirrtum. Die Feststellungen tragen auch die Verneinung eines erneuten Rentenwahlrechts nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG. § 83 Abs, 1 Satz 2 BEG ist die Rechtsnatur der Berufsschadensrente nach §§ 81 ff BEG nicht verändert und ein erneutes Wahlrecht nicht begründet worden (BGH RzW 1970, 325; 1971, 351). Auch ein früherer Rentenbeginn auf Grund der durch Art. I BEG-SchlußG geänderten Rechtslage (vgl. Die Revision macht jedoch mit Recht geltend, daß der Anspruch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt begründet sein kann, den das Berufungsgericht nicht geprüft hat, obgleich der Inhalt der von ihm in Bezug genommenen Verwaltungsakten dazu Veranlassung gab.

Zitierte Normen: § 82 BEG § 166 BGB
FeststellungRechtBEGRzWAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
S4Z
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 99/76	URTEIL	Verkündet am
13. März 1980
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundabeamter der Gesch&ftaateHe
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Hans
f
•Straße
 Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalti
 gegen
Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Portmann, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Okto-ver 1972 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der jüdische Kläger wurde	in I4HW
Schlesien geboren. Er besuchte ein Realgymnasium bis zur mittleren Reife und erhielt in der Darm- und Fellgroßhandlung seines Vaters eine kaufmännische Ausbildung. Danach war er zunächst in dessen Unternehmen, ab 1934 als Inhaber einer eigenen Großhandlung desselben Geschäftszweigs berufstätig. Im April 1937 verließ der Kläger aus Verfolgungsgründen Deutschland. Seit 1939 lebte er in Argentinien, wo er sich 1942 erneut selbständig machte. Er stellte in Heimarbeit Uhrarmbänder her, 1959 eröffnete er eine Schuhreparaturwerkstatt .
 
Den Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus selbständiger Erwerbstätigkeit regelten die Parteien im Juli 1961 durch Vergleich. Der Beklagte gewährte dem Kläger zur Abgeltung aller Ansprüche für Schaden im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung von 38.000 DM; ein Anspruch auf Rente bestehe nicht.
Nach dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes focht der Kläger den Vergleich fristgemäß an und wählte die Rente. Die Entschädigungsbehörde gewährte eine Kapitalentschädigung von 40.000 DM, auf die sie die Vergleichssumme anrechnete; den Rentenanspruch verneinte sie. Die Klage auf BerufsSchadensrente nach den Merkmalen des gehobenen Dienstes in der 3. Altersstufe und entsprechenden Rentenjahresbetrag, im Berufungsrechtszuge erweitert um den Zinsanspruch, blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Der Anspruch auf Entschädigung des Berufs Schadens wurde vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes durch Ver gleich über 38.000 DM Kapitalentschädigung geregelt. Die Voraus Setzungen der Anfechttang und der Rentenwahl auf Grund der Änderungen dieses Gesetzes bestimmen sich deshalb nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 und 2 BEG-SchlußG (BGH RzW 1971, 351; ständig).
Davon geht der Berufungsrichter aus. Nach seinen Feststellungen, die die Revision nicht angreift, erzielte der Kläger von 1953 bis 1961 Einkünfte, die erheblich unter den vergleichbaren Tabellenwerten lagen.
Er erhielt sie aus der Herstellung von Uhrarmbändern in Heimarbeit, danach als Inhaber einer Schuhreparaturwerkstatt. Diese Tätigkeiten entsprachen nach der Feststellung des Berufungsrichters nicht seiner beruflichen Ausbildung, die erzielten Einkünfte nicht dem Durchschnittseinkommen gehobener Schichten in Argentinien.
Daß der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, eine besser bezahlte Tätigkeit im Einwanderungsland auszuüben, sei nicht ersichtlich, eine ausreichende Lebensgrundlage durch eine Versorgung aus einer früher ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht gegeben gewesen.
Nach diesen Feststellungen hatte der Kläger bei Vergleichsabschluß eine ausreichende Lebensgrundlage weder durch Erreichen der Tabellensätze noch nach der früheren Rechtslage (§§ 81, 82, 75 BEG, §§ 12, 21 der 3. DV-BEG aF) durch volle Eingliederung in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes (vgl. BGH RzW 1963, 127 Nr. 27; 1972, 230; 1979, 216) erreicht. Weil er deshalb bereits nach altem Recht (§82 BEG aF) anstelle der Kapitalentschädigung die Rente hätte wählen können, verneint der Berufungsrichter ein erstmaliges Rentenwahlrecht des Klägers nach Art. III Nr. 4 Aba. 1 BEG-SchlußG ohne Rechtsirrtum.
Die Feststellungen tragen auch die Verneinung eines erneuten Rentenwahlrechts nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG. Durch Art. I Nr. 48 a BEG-SchlußG,
 
§ 83 Abs, 1 Satz 2 BEG ist die Rechtsnatur der Berufsschadensrente nach §§ 81 ff BEG nicht verändert und ein erneutes Wahlrecht nicht begründet worden (BGH RzW 1970, 325; 1971, 351). Die Erhöhung der Rentenhöchstbeträge nach Art, I Nr. 48 b BEG-SchlußG mit § 83 Abs. 2 BEG wirkt sich nur bei den in den höheren Dienst eingereihten Verfolgten aus, die sich am 1. Oktober 1953 in einer der beiden letzten Lebensaltersstufen befanden (BGH RzW 1970, 232; 1979, 216). Auch ein früherer Rentenbeginn auf Grund der durch Art. I BEG-SchlußG geänderten Rechtslage (vgl. BGH RzW 1971, 351, 354; 1973, 192; 1979, 216) scheidet beim Kläger aus. Er hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits seit 1953 keine ausreichende Lebensgrundlage.
Die Revision macht jedoch mit Recht geltend, daß der Anspruch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt begründet sein kann, den das Berufungsgericht nicht geprüft hat, obgleich der Inhalt der von ihm in Bezug genommenen Verwaltungsakten dazu Veranlassung gab.
Der dem Vergleichsabschluß vorausgegangene Schriftwechsel läßt erkennen, daß der Bevollmächtigte des Klägers, auf dessen Wissen es ankommt (§ 166 Abs. 1 BGB), rechtsirrtümlich davon ausgegangen ist, daß dem Kläger ein Wahlrecht nur dann zustehe, wenn er in seinem Beruf nicht mehr als 50 v. H. arbeitsfähig war. Ein solcher für die Entschädigungsbehörde erkennbarer oder von ihr herbeigeführter Rechtsirrtum würde, da er keinen Irrtum auch über Tatsachen beinhaltete, zwar nach § 779 BGB bedeutungslos sein (vgl. BGH RzW 1975, 151 m. w. N.),
könnte aber nach § 242 BGB zur Unwirksamkeit oder Umgestaltung des Vergleichs führen (vgl. BGH RzW 1975, 151; 153), wenn die unzutreffende Vorstellung über die Voraussetzungen des Rentenwahlrechts Geschäftsgrundlage war.
Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat der Tatrichter den Sachverhalt nicht geprüft und die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen. Deshalb wird sein Urteil aufgehoben.
Dr. Lang
 Gärtner
Dr. Thumm
 Zorn
Portmann