Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Darin heißt es, mit dieser Entschädigung seien "über den geltend gemachten Freiheitsschaden hinaus sämtliche weiteren Ansprüche des Antragstellers gegen das Land Hessen auf Wiedergutmachung nach Bundesund Landesrecht endgültig abgegolten. Im August 1966 erklärte er die Anfechtung des Vergleichs und stützte sie im Februar 1967 auf Art. IV Nr. 1 und 2 sowie auf Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG: Er habe früher keine medizinischen Beweisunterlagen gehabt und deshalb nicht mit einer positiven Entscheidung über seinen Gesundheitsschaden rechnen können. Und weil er nach deutscher Art und in deutschem Geist erzogen worden sei, könne er auf Grund der Änderung des § 150 BEG weitergehende Ansprüche stellen. Die Behörde hat den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit abgelehnt, weil der Abgeltungsvergleich Bestand habe. Die bisherigen Feststellungen zeigen, wie das Berufungsgericht rechtlich unangreifbar ausführt, die Voraussetzungen einer Vergleichsanfechtung nach Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG nicht auf.Denn für den Entschluß des Klägers, den Vergleich abzuschließen, seien medizinische Erwägungen nicht ursächlich gewesen; er habe in den Vergleich eingewilligt, weil die Behörde Zweifel an der Richtigkeit seiner Verfolgungsschilderung gehabt habe. Auf Grund des BEG-Schlußge-setzes stehe dem Kläger keine höhere Entschädigung als nach früherem Recht zu. Jedoch kann ein Recht zur Vergleichsanfechtung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG mit der Begründung des Berufungsurteils nicht verneint werden. Januar 1947 in einem hessischen DP-Lager, so daß für ihn eine Anspruchsberechtigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEG in Betracht kommt. Januar 1943 noch nicht im Erwerbsleben stehen konnte, was der Tatrichter ebenfalls noch klären muß, kann ihm ein weitergehender Anspruch im Sinne des Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG zustehen. Daß der Kläger die Anfechtung des Vergleichs nicht auf diese Vorschrift gestützt hat, ist unschädlich. Damit wurden zugleich die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, daß das Überleitungsrecht aus der Einfügung des § 33 Abs. 2 BEG in Betracht kommt, dargelegt (vgl. Die Anfechtung des Abgeltungsvergleichs nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG kann daher den Weg zur Prüfung des gesamten Gesundheitsschadensanspruchs (vgl.
QOZ> BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 99/74 URTEIL Verkündet am 18. Januar 1979 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Max Place, 9 - Prozeßbevollmächtigterj Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Luisenstraße 7, Wiesbaden, Beklagten und Revisionsbeklagten 7 Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 13. November 1970 wird verworfen, soweit er Zinsen verlangt. Auf das Rechtsmittel im übrigen wird das ange-fochtene urteil aufgehoben und der Hechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der am flHHHIB 1932 in Wyskow/Polen geborene Kläger beantragte vor dem 1. April 1958 Entschädigung und trug vor, er habe bis April 1943 im Warschauer Ghetto und danach versteckt in einem Keller des "arischen” Teils der Stadt gelebt. Ara 1. Januar 1947 habe er sich in einem DP-Lager in Hessen aufgehalten. Später machte er noch geltend, sein Vater sei der Verfolgung zu dem Opfer gefallen. Die Entschädigungsbehörde bezweifelte die Angaben des Klägers. Am 26. Februar 1962 schlossen die Parteien einen Vergleich über 3.000 DM Entschädigung für zwanzig Monate Freiheitsschaden. Darin heißt es, mit dieser Entschädigung seien "über den geltend gemachten Freiheitsschaden hinaus sämtliche weiteren Ansprüche des Antragstellers gegen das Land Hessen auf Wiedergutmachung nach Bundesund Landesrecht endgültig abgegolten. Ausgenommen der angemeldete Schaden an Leben." Dieser wurde 1963 ebenfalls durch einen Vergleich geregelt. Ende 1963 beantragte der Kläger auf Grund des BEG-Schluß-gesetzes, "erneut über den ... Gesundheitsschaden zu entscheiden". Im August 1966 erklärte er die Anfechtung des Vergleichs und stützte sie im Februar 1967 auf Art. IV Nr. 1 und 2 sowie auf Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG: Er habe früher keine medizinischen Beweisunterlagen gehabt und deshalb nicht mit einer positiven Entscheidung über seinen Gesundheitsschaden rechnen können. Und weil er nach deutscher Art und in deutschem Geist erzogen worden sei, könne er auf Grund der Änderung des § 150 BEG weitergehende Ansprüche stellen. Der im Februar 1967 eingereichte B-Bogen, dem ärztliche Behandlungsberichte beilagen, nennt bestimmte gesundheitliche Schäden, die während der Verfolgung erstmals aufgetreten seien und derentwegen der Kläger seit dem Ende des Krieges in dauernder Behandlung stehe. Die Behörde hat den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit abgelehnt, weil der Abgeltungsvergleich Bestand habe. Die Klage auf Kapitalentschädigung ab 1. Januar 1945 und Rente ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter und verlangt Zinsen. Hilfsweise bittet er um Aufhebung und Zurückverweisung. Sntscheidungsgründe Soweit der Kläger Zinsen beansprucht, ist die Revision unzulässig. Im Revisionsverfahren darf die Klage nicht erweitert werden (§ 561 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG; vgl. BGH NJW 1961, 1467). Im übrigen ist das Rechtsmittel zulässig und begründet. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Vergleich vom 26. Februar 1962 auch den Gesundheitsschadensanspruch des Klägers abgegolten hat. Die bisherigen Feststellungen zeigen, wie das Berufungsgericht rechtlich unangreifbar ausführt, die Voraussetzungen einer Vergleichsanfechtung nach Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG nicht auf. Denn für den Entschluß des Klägers, den Vergleich abzuschließen, seien medizinische Erwägungen nicht ursächlich gewesen; er habe in den Vergleich eingewilligt, weil die Behörde Zweifel an der Richtigkeit seiner Verfolgungsschilderung gehabt habe. Das Berufungsgericht sieht auch keine Anfechtungsmöglichkeit nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG. Auf Grund des BEG-Schlußge-setzes stehe dem Kläger keine höhere Entschädigung als nach früherem Recht zu. Und Anhaltspunkte dafür, daß der Vergleich nach allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein könnte, fehlten. Letzteres ist richtig. Jedoch kann ein Recht zur Vergleichsanfechtung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG mit der Begründung des Berufungsurteils nicht verneint werden. Zwar hat die Änderung des § 150 BEG die Rechtsstellung des Klägers nicht ver- bessert, wenn er, wie er vorträgt, nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEG entschädigungsberechtigt ist. In Betracht kommt aber ein Neuantragsrecht wegen der Einfügung des § 33 Abs. 2 BEG. Der im Oktober 1932 geborene Kläger verlangt Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ab 1. Januar 1943, der ihm nach seiner Darstellung durch eine im deutschen Machtbereich erlittene Verfolgung entstanden ist. Nach seinen Angaben befand er sich am 1. Januar 1947 in einem hessischen DP-Lager, so daß für ihn eine Anspruchsberechtigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEG in Betracht kommt. Er kann somit durch die Einfügung des § 33 Abs. 2 BEG (Art. I Nr. 23 BEG-SchlußG) begünstigt worden sein. Wenn er nach den Verhältnissen in seinem Heimatland am 1. Januar 1943 noch nicht im Erwerbsleben stehen konnte, was der Tatrichter ebenfalls noch klären muß, kann ihm ein weitergehender Anspruch im Sinne des Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG zustehen. Nach der früheren Rechtslage war zu demindest zweifelhaft, ob für die Bemessung der Erwerbsminderung das Kind einem Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsschädigung gleichgestellt wird. Diese Zweifel sind durch § 33 Abs. 2 BEG beseitigt worden. Darin liegt eine Anspruchsverbesserung (BGH RzW 1972, 20; 1974, 183 Nr. 19; 1975, 209). Daß der Kläger die Anfechtung des Vergleichs nicht auf diese Vorschrift gestützt hat, ist unschädlich. Der Anspruch ist unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu behandeln (BGH RzW 1970, 28). Der Kläger hat den Antrag rechtzeitig vor dem Ablauf der Frist des § 190 a Abs. 1 BEG erläutert. Denn in dem am 21. Februar 1967 bei der Behörde eingegangenen B-Bogen ist angegeben, bestimmte, unter Beweis gestellte Gesundheitsschäden seien schon während der Verfolgung entstanden. Damit wurden zugleich die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, daß das Überleitungsrecht aus der Einfügung des § 33 Abs. 2 BEG in Betracht kommt, dargelegt (vgl. zur Substantiierung des Überleitungsrechts BGH RzW 1978, 74 Nr. 26; 75). Die Anfechtung des Abgeltungsvergleichs nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG kann daher den Weg zur Prüfung des gesamten Gesundheitsschadensanspruchs (vgl. BGH RzW 1974, 183 Nr. 19) freigemacht haben. Da weder zur Anspruchsberechtigung des Klägers noch zu seinem Verfolgungsschicksal noch zu den dadurch etwa entstandenen Gesundheitsschäden bisher Feststellungen getroffen worden sind, muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dr. Thumm Zorn Fuchs Portmann Gärtner