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BGH · IX ZR 99/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 99/73

Im August 1965 erklärte der Kläger, er wähle anstelle der KapitalentSchädigung die Rente, und im Dezember 1965 beantragte er unter Bezugnahme auf das BBG-Schlußgesetz Heuentscheidung über seinen Berufsschäden mit dem Zusatz "Kaufkraft, Rente". Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch nur noch in Höhe der Rente und Jahreskapitalentschädigung des gehobenen Dienstes mit Zinsen abzüglich erhaltener 5*400 DM weiter. Der Berufungsrichter prüft im Hege des konkreten Rechtslagenvergleichs, ob dem Kläger aufgrund der Inderungen in Art. I BEG-SchluSG erstmalig ein Rentenwahlrepht zusteht (Art. III Hr. 4 Abs. 1 BSG-SchlußG) oder ob sich die nicht gewählte Rente erhöht hat (Art. Ill Hr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG)• Dabei stellt er zutreffend auf die Rechtslage unmittelbar vor der Verkündung des HBG-SchluBgesetzes ab. November 1956 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt* Seine Einkünfte hätten jährlich 5.500 bis 6.000 US-Dollar betragen* Bas seien bei einer Kaufkraft von einem US-Dollar gleich 2,50 DM zwischen 13*750 und 15*000 DM» also durchschnittlich 14*375 DM* Dieser Betrag überschreite das um den Zuschlag wegen fehlender Altersversorgung zu erhöhende Einkommen eines vergleichbaren Beamten des gehobenen Bienstes sowohl nach bisherigem Recht» als der Zuschlag 20 v.H* betragen und sich das Vergleichseinkommen auf insgesamt 10*440 DM gestellt habe» als auch nach geltendem Recht» nach dem der Zuschlag im Falle des Klägers 30 v*H* ausmache (§§ 82 Abs* 2, 75 Abs* 3 BBG) und das Vergleichseinkommen 11*310 DM betrage* An diesem Ergebnis ändere slob nichts, wenn mit der Berufung unterstellt werde, daß die Einkünfte zu dem Teil nicht Entgelt für die Tätigkeit als Betriebs-inbaber, sondern Erträgnisse des investierten Eigenkapitals gewesen seien« Selbst wenn diese Kapitalerträgnisse, was bei einem Handelsgeschäft ganz unwahrscheinlich sei, 20 v.H« der Einkünfte ausgemacht hätte, wäre das Vergleichseinkommen nicht unterschritten. Unter diesen Umständen könne die Vahlvoraussetzung des § 82 BEG nur erfüllt sein, wenn es aus der Sicht des 2« November 1956 an der Nachhaltigkeit der Einkünfte oder an der Sicherstellung seiner und seiner Ehefrau Altersversorgung für den Ball der in absehbarer Zeit erfolgenden Berufsaufgabe -der Kläger war damals nahezu 67 Jahre alt - gefehlt habe« Ob eine solche ?estStellung getroffen werden könne, erscheine zweifelhaft« Bern Kläger habe, was schon zur Zeit des Bescheids vom 2« November 1956 erkennbar gewesen sei, für den Pall der Berufsaufgabe eine Social-Security-Rente mit einem Frauenzuschlag in Aussicht gestanden« Außerdem habe er infolge langjährigen guten Geschäftsgangs nicht unerhebliche Rücklagen bilden können« Doch brauche dies nicht abschließend geprüft und entschieden zu werden« Ob die Versorgung des Verfolgten für sein Alter und für seine Hinterbliebenen sichergestellt sei, beurteile sich nach den Richtsätzen der Anlage 5 zur 3« BV-BEG (BGH RzV 1961, 354)« Bas BEG-Schlußgesetz habe insoweit keine Änderung gebracht. Bie Revision macht geltend, damit werde die neue gesetzliche Lage verkannt, die sich aus der Einfügung des § 82 Abs« 2 BEG in Verbindung mit den durch das Schlußgesetz geänderten Bestimm mungen des § 75 Abs« 1 bis 3 BEG ergebe; Nach BGH RzV 1961, 554 sei für die Frage, ob die zu erwartende Versorgung ausreiche, Nach § 82 Abs« 1 BEG 1st Voraussetzung für das Wahlrecht nach § 81 BEG, daß der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung keine Erwerbstätigkeit ausübt, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet« Durch §§ 82 Abs« 2, 75 Abs« 2 BEG, §§ 21 Abs« 1, 12 Abs« 2 der 3. DV-BBG wird bestimmt, daß eine Lebensgrundlage dann ausreicht, wenn die in der Anlage 1 zur 3« DV-BEG genannten Einkommenssätee nachhaltig erzielt werden« Daß das Erwerbseinkommen des Klägers nach langjährigem guten Geschäftsgang zur Zeit des Bescheids vom 2« November 1956 den für ihn maßgebenden Einkommenssatz der Anlage 1 zur 3. Rechtlich unbedenklich sind auch die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Nachhaltigkeit« Die durch die §§ 82 Abs« 2, 75 Abs« 2 BEG n«3?« eingeführte starre Bindung an die Einkommenssätze der Anlage 1 zur 3« DV—BEG betrifft nur das Erw erbs einkommen (vgl« Wo die Anwendung dieser Tabellensätze durch das Gesetz nicht unmittelbar geboten 1st, sind sie doch nach altem wie nach neuem Recht, das insoweit nicht geändert worden ist, als Richtssätze dafür anzusehen, ob eine zu erwartende Versorgung ausreichend sein wird (BGH RzV 1961, 554; 1963, 506; 1969, 196 Nr. 27). Zutreffend geht der Berufungsrichter auch davon aus, daß zur Versorgung aus einer früher ausgeübten Erwerbstätigkeit sowohl die von der Social Security zu erwartende Altersrente als auch die Erträgnisse aus Rücklagen gehören, die aus dem Einkünften der Erwerbstätigkeit gebildet worden sind; auch insoweit hat sich die Rechtslage durch das Schlußgesetz nicht geändert (vgl« BGH RzW 1961, 458; 1975, 60 Nr. 20).

Zitierte Normen: § 83 EEG § 82 BBG § 82 BEG
RechtVersorgungBEGEinkunftRenteAnlageKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 99/73	URTEIL	Verkündet	am
-------	3.	Juli 1975
Pohl,
 AmtsInspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 David £ vhv t
Ave., B<
- Prozeßbevollmächtigter:
N<
USA,
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Bad en-Würt t emb erg ,
vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg,
 Stuttgart, Schillerplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1975 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Puchs,
 Br. Thumm und Portuann
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Juli 1971 wird zurückgewiesen.
Bas Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Bie außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Ber am MHHHB geborene jüdische Kläger betrieb in ein Wäsche- und Aussteuergeschäft. 1939 wanderte er in die USA aus. Ab 1941 erzielte er steigende Einkünfte als Teilhaber eines Handelsgeschäfts. Mindestens seit 1958 bezieht er eine Rente der Social Security, seit 1965 außerdem eine deutsche Sozialversicherungsrente.
Nach vorheriger Regelung aufgrund des Bundesergänzungsgesetzes gewährte ihm die Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom 2. November 1956 5.400 IM Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Beschränkung in und Verdrängung aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Zeit vom 1. April 1933 bis 31. Bezember 1941. Sie reihte ihn in die vergleichbare
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Beamtengruppe des gehobenen Dienstes ein und gewährte den Zuschlag für fehlende Alters- und Hinterbli ebenenversorgung.
Im August 1965 erklärte der Kläger, er wähle anstelle der KapitalentSchädigung die Rente, und im Dezember 1965 beantragte er unter Bezugnahme auf das BBG-Schlußgesetz Heuentscheidung über seinen Berufsschäden mit dem Zusatz "Kaufkraft, Rente".
Die BntSchädigungsbehörde wies 1969 den Heuantrag als unzulässig zurück, weil das BSG-Schlußgesetz die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessert habe. Die Klage, gerichtet auf die Höchstrente im höheren Dienst ab 8. Dezember 1934 (Vollendung des 65. Lebensjahres) und eine Jahreskapitalentschädigung von 7.200 Hl abzüglich erhaltener 5.400 DM sowie auf Zinsen nach § 169 BBG blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch nur noch in Höhe der Rente und Jahreskapitalentschädigung des gehobenen Dienstes mit Zinsen abzüglich erhaltener 5*400 DM weiter. Der Beklagte 1st nioht vertreten.
Bntsoheldii^ffwffyünde Die Revision 1st nicht begründet.
Der Berufungsrichter prüft im Hege des konkreten Rechtslagenvergleichs, ob dem Kläger aufgrund der Inderungen in Art. I BEG-SchluSG erstmalig ein Rentenwahlrepht zusteht (Art. III Hr. 4 Abs. 1 BSG-SchlußG) oder ob sich die nicht gewählte Rente erhöht hat (Art. Ill Hr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG)• Dabei stellt er zutreffend auf die Rechtslage unmittelbar vor der Verkündung des HBG-SchluBgesetzes ab. Sr führt anhand der Zuordnung im früheren Bescheid aus, der Kläger sei in selbständiger Srwerbstätlgkeit geschädigt worden. In dem Bescheid vom 2. Hovem-ber 1956 sei keine Peststellung über ein bestimmtes Vorverfol-
 
gunge einkommen dee Klägers getroffen. Allenfalls könne davon ausgegangen werden» daß die Entschädigungsbehörde ein Einkommen von mindestens 7*200 BK zugrunde gelegt habe* Bets für eine Einreihung in den höheren Menst erforderliche Vorverfolgungseinkommen von 8*200 HM sei nioht nachgewiesen und auch nicht gemäß $ 176 Abs* 2 HEG für festgestellt zu erachten* Bagegen wendet sich die Revision nicht; sie nimmt die Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Bienstes hin* Im gehobenen Bienst scheidet» wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt» ein Rentenwahlrecht nach Art* III Hr. 4 Abs* 2 BEG-SchlußG schon deshalb aus» weil es an einer Erhöhung der Rente durch das BBG-Sohlußgesetz fehlt* Art. I BBG-SchlußG hat für in selbständiger Erwerbstätigkeit geschädigte Verfolgte die Rente nur bei Einreihung in den höheren Bienst durch die Änderung der Höchstbetragsregelung erhöht (Art* I Nr* 48 b BEG-SchlußG,
 § 83 Abs. 2 EEG; vgl. BGH RzW 1970» 232).
Bas Berufungsgericht verneint auch ein erstmaliges Wahlrecht (Art* III Nr* 4 Abs* 1 BBG-SchlußG). Ber Kläger habe im Zeitpunkt des Bescheides vom 2. November 1956 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt* Seine Einkünfte hätten jährlich 5.500 bis 6.000 US-Dollar betragen* Bas seien bei einer Kaufkraft von einem US-Dollar gleich 2,50 DM zwischen 13*750 und 15*000 DM» also durchschnittlich 14*375 DM* Dieser Betrag überschreite das um den Zuschlag wegen fehlender Altersversorgung zu erhöhende Einkommen eines vergleichbaren Beamten des gehobenen Bienstes sowohl nach bisherigem Recht» als der Zuschlag 20 v.H* betragen und sich das Vergleichseinkommen auf insgesamt 10*440 DM gestellt habe» als auch nach geltendem Recht» nach dem der Zuschlag im Falle des Klägers 30 v*H* ausmache (§§ 82 Abs* 2, 75 Abs* 3 BBG) und das Vergleichseinkommen 11*310 DM betrage* An diesem Ergebnis ändere
 
slob nichts, wenn mit der Berufung unterstellt werde, daß die Einkünfte zu dem Teil nicht Entgelt für die Tätigkeit als Betriebs-inbaber, sondern Erträgnisse des investierten Eigenkapitals gewesen seien« Selbst wenn diese Kapitalerträgnisse, was bei einem Handelsgeschäft ganz unwahrscheinlich sei, 20 v.H« der Einkünfte ausgemacht hätte, wäre das Vergleichseinkommen nicht unterschritten. Unter diesen Umständen könne die Vahlvoraussetzung des § 82 BEG nur erfüllt sein, wenn es aus der Sicht des 2« November 1956 an der Nachhaltigkeit der Einkünfte oder an der Sicherstellung seiner und seiner Ehefrau Altersversorgung für den Ball der in absehbarer Zeit erfolgenden Berufsaufgabe -der Kläger war damals nahezu 67 Jahre alt - gefehlt habe« Ob eine solche ?estStellung getroffen werden könne, erscheine zweifelhaft« Bern Kläger habe, was schon zur Zeit des Bescheids vom 2« November 1956 erkennbar gewesen sei, für den Pall der Berufsaufgabe eine Social-Security-Rente mit einem Frauenzuschlag in Aussicht gestanden« Außerdem habe er infolge langjährigen guten Geschäftsgangs nicht unerhebliche Rücklagen bilden können« Doch brauche dies nicht abschließend geprüft und entschieden zu werden« Ob die Versorgung des Verfolgten für sein Alter und für seine Hinterbliebenen sichergestellt sei, beurteile sich nach den Richtsätzen der Anlage 5 zur 3« BV-BEG (BGH RzV 1961, 354)« Bas BEG-Schlußgesetz habe insoweit keine Änderung gebracht. Daher bestehe kein erstmaliges Rentenwahlrecht«
Bie Revision macht geltend, damit werde die neue gesetzliche Lage verkannt, die sich aus der Einfügung des § 82 Abs« 2 BEG in Verbindung mit den durch das Schlußgesetz geänderten Bestimm mungen des § 75 Abs« 1 bis 3 BEG ergebe; Nach BGH RzV 1961, 554 sei für die Frage, ob die zu erwartende Versorgung ausreiche,
 
auf die Renten der Inlage 5 zur 3« DV-BBG abzustellen gewesen, dies jedoch nicht starr, sondern unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls« Demgegenüber stelle das neue Recht mit § 82 Abs« 2 in Verbindung mit $ 75 Abs« 2 BEG auf feste Tabellensätze ab, bei denen Zu- oder Abschläge gesetzlich ausgeschlossen seien« Die Anlage 5 zur 3« DV-BBG sei nicht mehr zu berücksichtigen« Die nach § 75 Abs« 2 BEG allein maßgebenden Tabellensätze müßten, auch im Rahmen des § 82 Abs« 3 BEG, zugleich für die Präge einer gesicherten Versorgung gelten« Daß der am 2« November 1956 bereits 67 Jahre alte Kläger sie niemals erreicht habe oder habe erreichen können, stehe, fest«
Daher sei er erstmalig aufgrund des BEG-Sohlußgesetzes berechtigt, die Rente zu wählen«
Diesen Erwägungen der Revision kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden«
Nach § 82 Abs« 1 BEG 1st Voraussetzung für das Wahlrecht nach § 81 BEG, daß der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung keine Erwerbstätigkeit ausübt, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet« Durch §§ 82 Abs« 2, 75 Abs« 2 BEG, §§ 21 Abs« 1, 12 Abs« 2 der 3. DV-BBG wird bestimmt, daß eine Lebensgrundlage dann ausreicht, wenn die in der Anlage 1 zur 3« DV-BEG genannten Einkommenssätee nachhaltig erzielt werden« Daß das Erwerbseinkommen des Klägers nach langjährigem guten Geschäftsgang zur Zeit des Bescheids vom 2« November 1956 den für ihn maßgebenden Einkommenssatz der Anlage 1 zur 3. DV-BBG einschließlich des Zuschlages von jetzt 30 v«H« nach § 75 Abs« 3 BEG übersteige, stellt das Berufungsgericht, von der Revision unbeanstandet, fest«
Rechtlich unbedenklich sind auch die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Nachhaltigkeit« Die durch die §§ 82 Abs« 2, 75 Abs« 2 BEG n«3?« eingeführte starre Bindung an die Einkommenssätze der Anlage 1 zur 3« DV—BEG betrifft nur das Erw erbs einkommen (vgl«
 
 BGH Rz¥ 1967» 466)* Der Ausübung einer Erwerbsföhigkeit , die dem Verfolgten eine ausreichende Lebensgrundlage bietet, ist eine Versorgung aus einer früher ausgeübten Erwerbetätigkeit gleich«: zuachten, wenn die Leistungen den nach § 83 BEG zu errechnenden Rentenbetrügen entsprechen, welche die Anlage 5 zur 3« LV-BEG ausweist« Liese Regelung über die bereits laufende Versorgung ist Teil des alten wie des neuen Rechts ($82 Satz 3 BEG a«F.,
 $ 21 Abs. 4 der 3« LV-BEG a.F«; § 82 Abs« 3 BEG n.F«; § 21 Abs. 3 der 3« LY-BEG n.F.). Wo die Anwendung dieser Tabellensätze durch das Gesetz nicht unmittelbar geboten 1st, sind sie doch nach altem wie nach neuem Recht, das insoweit nicht geändert worden ist, als Richtssätze dafür anzusehen, ob eine zu erwartende Versorgung ausreichend sein wird (BGH RzV 1961, 554; 1963, 506; 1969, 196 Nr. 27). Zutreffend geht der Berufungsrichter auch davon aus, daß zur Versorgung aus einer früher ausgeübten Erwerbstätigkeit sowohl die von der Social Security zu erwartende Altersrente als auch die Erträgnisse aus Rücklagen gehören, die aus dem Einkünften der Erwerbstätigkeit gebildet worden sind; auch insoweit hat sich die Rechtslage durch das Schlußgesetz nicht geändert (vgl« BGH RzW 1961, 458; 1975, 60 Nr. 20).
Hai	Henkel	Fuchs
 Lr« Tbumm	Port	mann