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BGH · TX ZR 99/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TX ZR 99/72

Der XX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dtr« Thumm und Dr. lang für Recht erlcannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10« Mai 1972 wird zurückgewiesen, soweit es die Klage auf eine höhere Rente für die Zeit vom 1« März bis 31« Dezember 1971 abgewiesen hat« Dem am 28« Januar 1906 geborenen Kläger wurde durch Bescheid vom 26« November 1963 wegen einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 55 1» eine Rente in Höhe von 43 v.H, der Bezüge des mittleren Dienstes zuerkannt« Am 9« September 1969 erhöhte die Behörde aufgrund der 7« ÄndVO zur 2« DV-BEG ab 1« September 1963 den Hundertsatz auf 48, weil sie dem Kläger Von Rechts wegen Tatbestand März 1971 auf 43 herab und kürzte dementsprechend für die Folgezeit gemäß § 206 BEG, § 21 der 2. DV-BEG die bisher zustehende Rente von 563f— Hl auf 504,— DMy weil die Beschädigtenrente der Ehefrau aufgrund der 9* ÄndVO zur 2. März 1971 die Rente in Höhe von 43 v.H. der Vergleichsbezüge des mittleren Dienstes nach den jeweils maßgebenden Tabellensätzen der zuletzt durch die 14. Biese Verhältnisse haben sich insofern gewandelt, als der Ehefrau des Klägers aufgrund der 9« ÄndVO zur 2* DV-BEG vom 11« Juli 1970, also nach dem Bescheid vom 9* September 1969, eine nunmehr 300,— IM übersteigende Rente zuerkannt worden ist« Biese Veränderung ist dann wesentlich im Sinne des § 206 Abs« 1 BEG, wenn sie nach § 35 BEG eine Neufestsetzung der Rente zuläßt« Bas setzt voraus, daß die aufgrund der veränderten Verhältnisse errechnete Rente insgesamt in dem durch § 35 Abs« 1 oder 2 BEG bestimmten Ausmaß von der festgesetzten Rente abweicht (BGH aaO). Veil die Ehefrau des Klägers infolge der Anhebung ihrer Rente nunmehr ein 300,— DM übersteigendes Einkommen bezieht, darf dem Kläger nach § 15 a Abs« 1 Satz 2 in der Fassung der 9* und 10« ÄndVO zur 2« BV-BEG der Zuschlag des § 15 a Abs« 1 Nr« 1 a der 2« BV-BEG nicht mehr, sondern nur noch ein Zuschlag von 5 v.H« zu dem mittleren Hundertsatz wegen der allgemeinen Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um 80 £ (§ 15 & Abs« 1 Satz 1 Nr« 2 der 2« BV-BEG) gewährt werden« Die dementsprechende Herabsetzung des Hundertsatzes auf 43 ab 1« März 1971 hat eine 10 # übersteigende Abweichung von der bisherigen Rente zur Folge, auch wenn die neue Rente nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs RzW 19749 208 mit der Rente verglichen wird, die dem Kläger ab 1« Januar 1971 aufgrund der 10« ÄndVO zur 2« BV-BEG vom 20« Dezember 1971 aus 48 v.H« der Vergleichsbezüge des mittleren Dienstes in Höhe von 649IM zustand; sie wird um 68,— XH niedriger» Die Abweichung gemäß § 35 Abs. 1 BEG um 10 v»H» genügt, obwohl der Kläger im Januar 1974 das 68» Lebensjahr vollendet hat» Denn madgebend ist das Lebensalter des Berechtigten in dem Zeitpunkt, in dem der inderungsbescheid wirksam geworden ist (BGH RzW 1972, 58)» Das angefochtene Urteil kann jedoch nur Bestand haben, soweit es die Minderung des Hundertsatzes auf 43 und die entsprechende Kürzung der Rente bis 31» Dezember 1971 bestätigt» Denn die 11» KndVO zur 2» DV-BEG vom 7. Januar 1972 erst dann, wenn der Ehegatte ein eigenes Einkommen von mindestens 400,— DM monatlich hat» Der Berufungsrichter, der die 11» IndVO zur 2» DY-BEG vom 7• Dezember 1972 bei ErlaS seiner Entscheidung nicht kennen konnte, hat das Einkommen der Ehefrau des Klägers für die Zeit ab 1» Januar 1972 nicht festgestellt» Deshalb werden das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, soweit es den Anspruch auf die Rente aus 48 statt 43 v.H. der Bezüge des mittleren Dienstes für die Zeit ab 1» Januar 1972 abgewiesen hat»

Zitierte Normen: § 206 BEG Art. 20 GG § 35 BEG
EhefrauDV-BEGBEGRenteKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2479 095

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TX ZR 99/72
URTEIL
Verkündet am
29^Januar 1976 Justizobersekretärin
 ab Urkundsbeamter der GeschiftMteUe
 ln dem Entschädigungsrechtsstreit
 Abraham K H *ue de
 Frankreich,
Prozeßbevollmächtigters
 Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen»
vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen»
Düsseldorf, Tannenstraße 26»
Beklagten und Revisionsbeklagten
;
 
Der XX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dtr« Thumm und Dr. lang
 für Recht erlcannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10« Mai 1972 wird zurückgewiesen, soweit es die Klage auf eine höhere Rente für die Zeit vom 1« März bis 31« Dezember 1971 abgewiesen hat«
Im übrigen werden das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei«
Dem am 28« Januar 1906 geborenen Kläger wurde durch Bescheid vom 26« November 1963 wegen einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 55 1» eine Rente in Höhe von 43 v.H, der Bezüge des mittleren Dienstes zuerkannt« Am 9« September 1969 erhöhte die Behörde aufgrund der 7« ÄndVO zur 2« DV-BEG ab 1« September 1963 den Hundertsatz auf 48, weil sie dem Kläger
 Von Rechts wegen
 Tatbestand
 
zu dem mittleren Hundertsatz einen Zuschlag von je 5 v.H. für seine allgemeine Hinderung der Erwerbsfähigkeit um 80 % und für seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Ehefrau zubilligte.
Durch Bescheid vom 4* Dezember 1970 setzte der Beklagte den Hundertsatz ab 1. März 1971 auf 43 herab und kürzte dementsprechend für die Folgezeit gemäß § 206 BEG, § 21 der 2. DV-BEG die bisher zustehende Rente von 563f— Hl auf 504,— DMy weil die Beschädigtenrente der Ehefrau aufgrund der 9* ÄndVO zur 2. DV-BEG vom 11. Juli 1970 monatlich 300,— IM übersteige und deshalb der Zuschlag für die Ehefrau entfalle.
Die hiergegen erhobene Klage mit dem Antrag9 das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger weiterhin ab 1. März 1971 eine Rente auf der Grundlage eines Hundertsatzes von 48, z.Zt. Hi 563,—, anstelle von Hi 504,—, vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Erhöhungen, zu zahlen, wies das Landgericht ab.
Die Berufung blieb ohne Erfolg. Hit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter.
Bntscheldungsgrttnde
 Der in beiden Rechtsmittelzügen wiederholte Klagantrag geht erkennbar davon aus, daß der Beklagte aufgrund des Anderungsbe-scheids vom 4. Dezember 1970 ab 1. März 1971 die Rente in Höhe von 43 v.H. der Vergleichsbezüge des mittleren Dienstes nach den jeweils maßgebenden Tabellensätzen der zuletzt durch die 14. Ander ungs Verordnung geänderten Anlage zu § 13 der 2. DV-BEG gewährt. Die Unterschiedsbeträge zwischen dieser Rente und der aus einem
 
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Hundert sat z yon 48 errechnet en Rente wurden mit der Klage und der Berufung und werden mit der Revision begehrt.
Bas Berufungsgericht nimmt an9 der Beklagte habe die Rente des Klägers zu Recht gemäß $ 35 9 206 BEO herabgesetzt. Denn die Gesundheitsschadensrente der Ehefrau des Klägers sei über 300,— IM hinaus gestiegen. Biese nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse führe dazu9 daß dem Kläger bei der Berechnung seines Rentenhundertsatzes ein Zuschlag wegen einer seiner Ehefrau gegenüber bestehenden Unterhaltspflicht nicht mehr gewährt werden könne (§ 15 a Abs. 1 der 2. DV-BEG). Bie Beibehaltung der Einkommensgrenze von 5009— DM in dieser Vorschrift sei entgegen den Sinwänden des Klägers nicht zu beanstanden.
Bie Angriffe der Revision gegen die Rechtsgültigkeit des § 15 a Abs. 1 Satz 2 in der Fassung der 9* und 10. AndVO zur 2. DV-BEG sind unbegründet. Es fehlt jeder Anhalt dafür9 daß die Regelung der Zu- und Abschläge durch die 9»» 10.'und 11. AndVO zur 2. BV-BEG die Grenzen des dem Verordnungsgeber in § 42 Abs. 1 BEG eingeräumten Ermessens überschreitet. Von einer Verletzung des Sozialptäatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) oder des Gleichheitssatzes (Art. 5 GG), kann keine Rede sein. Bas hat der Senat in dem gleichzeitig verkündeten und zur Veröffentlichung bestimmten Urteil IX ZR 100/72 dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Nach §§ 359 206 Abs. 1 BEG kommt eine Neufestsetzung der Gesundheitsschadensrente in Betracht 9 wenn sich die für ihre Bemessung erheblichen tatsächlichen Umstände nachträglich geändert haben» Bie für die bisherige Bemessung erheblichen
 
Umstände sind hier die Tatsachen, die die Behörde bei Erlaß des nach der 7• ÄndVO ergangenen Bescheids vom 9* September 1969, der den Hundertsatz nach §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG und dementsprechend die Rente neu festsetzte, gekannt und auch ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat (BGH RzW 1973, 173)#
Biese Verhältnisse haben sich insofern gewandelt, als der Ehefrau des Klägers aufgrund der 9« ÄndVO zur 2* DV-BEG vom 11« Juli 1970, also nach dem Bescheid vom 9* September 1969, eine nunmehr 300,— IM übersteigende Rente zuerkannt worden ist« Biese Veränderung ist dann wesentlich im Sinne des § 206 Abs« 1 BEG, wenn sie nach § 35 BEG eine Neufestsetzung der Rente zuläßt« Bas setzt voraus, daß die aufgrund der veränderten Verhältnisse errechnete Rente insgesamt in dem durch § 35 Abs« 1 oder 2 BEG bestimmten Ausmaß von der festgesetzten Rente abweicht (BGH aaO).
Veil die Ehefrau des Klägers infolge der Anhebung ihrer Rente nunmehr ein 300,— DM übersteigendes Einkommen bezieht, darf dem Kläger nach § 15 a Abs« 1 Satz 2 in der Fassung der 9* und 10« ÄndVO zur 2« BV-BEG der Zuschlag des § 15 a Abs« 1 Nr« 1 a der 2« BV-BEG nicht mehr, sondern nur noch ein Zuschlag von 5 v.H« zu dem mittleren Hundertsatz wegen der allgemeinen Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um 80 £ (§ 15 & Abs« 1 Satz 1 Nr« 2 der 2« BV-BEG) gewährt werden« Die dementsprechende Herabsetzung des Hundertsatzes auf 43 ab 1« März 1971 hat eine 10 # übersteigende Abweichung von der bisherigen Rente zur Folge, auch wenn die neue Rente nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs RzW 19749 208 mit der Rente verglichen wird, die dem Kläger ab 1« Januar 1971 aufgrund der 10« ÄndVO zur 2« BV-BEG vom 20« Dezember 1971 aus 48 v.H« der Vergleichsbezüge des mittleren Dienstes in Höhe von 649IM zustand;
sie wird um 68,— XH niedriger» Die Abweichung gemäß § 35 Abs. 1 BEG um 10 v»H» genügt, obwohl der Kläger im Januar 1974 das 68» Lebensjahr vollendet hat» Denn madgebend ist das Lebensalter des Berechtigten in dem Zeitpunkt, in dem der inderungsbescheid wirksam geworden ist (BGH RzW 1972, 58)»
Las ist hier der 1» März 1971»
Das angefochtene Urteil kann jedoch nur Bestand haben, soweit es die Minderung des Hundertsatzes auf 43 und die entsprechende Kürzung der Rente bis 31» Dezember 1971 bestätigt» Denn die 11» KndVO zur 2» DV-BEG vom 7. Dezember 1972 hat § 15 a Abs» 1 Satz 2 der 2. DY-BEG geändert. Der Zuschlag nach Abs» 1 Satz 1 Nr» 1 aaO entfällt ab 1. Januar 1972 erst dann, wenn der Ehegatte ein eigenes Einkommen von mindestens 400,— DM monatlich hat» Der Berufungsrichter, der die 11» IndVO zur 2» DY-BEG vom 7• Dezember 1972 bei ErlaS seiner Entscheidung nicht kennen konnte, hat das Einkommen der Ehefrau des Klägers für die Zeit ab 1» Januar 1972 nicht festgestellt» Deshalb werden das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, soweit es den Anspruch auf die Rente aus 48 statt 43 v.H. der Bezüge des mittleren Dienstes für die Zeit ab 1» Januar 1972 abgewiesen hat»
Die Ausführungen im Schriftsatz vom 9» Januar 1976 bieten keinen Anlaß, die Verhandlung wieder zu eröffnen«
Mai	Zorn	Puchs
 Dr« Thumm
 Dr. Lang