Im August 1966 hat der Kläger unter Berufung auf die Änderung des § 9 Abs. 5 BEG durch Art. I Nr. 6 BEG-SchlußG beantragt, die KapitalentSchädigung nach einem erweiterten Entschädigungszeitraum neu zu berechnen und ihm die Rente zu gewähren. Sie hat die Ausdehnung des Entschädigungszeitraums mit der Begründung abgelehnt, die Aufgabe der beruflichen Tätigkeit sei 1936 aus persönlichen Gründen erfolgt, die der Kläger selbst zu vertreten habe. Entscheidungsgründe Der Berufungsrichter hält eine Ausdehnung des Entschädigungszeitraums im Rahmen des Überleitungsverfahrens, das durch die Änderung des § 92 Abs. 2 BEG eröffnet wurde, nicht für statthaft, weil der Kläger sie bereits nach früherer Rechtslage Für das Überleitungsverfahren sei durch die frühere Entscheidung bindend festgestellt (Art. III Nr. 2 Abs.3 BEG-SchlußG), daß der Kläger seine Berufstätigkeit 1936 wegen der Erkrankung seiner Frau habe aufgeben müssen. Die Erkrankung seiner Frau sei mithin nicht geeignet gewesen, den eingetretenen Verfolgungsschaden, den Verlust der ausreichenden Lebensgrundlage, von 1937 ab allein herbeizuführenj'vielmehr habe die Erkrankung erst im Zusammenwirken mit der Verfolgung die Fortdauer des Schadens verursacht. Die Aufgabe einer Berufstätigkeit, die eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vermittelte und auch in Zukunft nicht versprach, wäre unter dem Gesichtspunkt der Schadensbeendigung unerheblich gewesen. Die Behörde hat auf die Prüfung verzichtet, ob der Kläger 1934 bis 1936 als Liedersänger eine ausreichende Lebensgrundlage wiedererlangt oder für die Zukunft zu erwarten hatte. Wenn sie die Aufgabe der Berufstätigkeit als einen Pall ''überholender Kausalität" kennzeichnete, gab sie damit ihrer Überzeugung Ausdruck, daß der Kläger wegen der Beanspruchung durch Prau und Kinder mit dem 31. Dezember 1936 auch eine Berufstätigkeit eingestellt hätte, wie er sie in Deutschland ausübte, und daß ihm deswegen die ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des § 75 BEG ab 1. Die Behörde hat sich damit auf § 9 Abs. 5 BEG gestützt, eine Vorschrift, die auch angewandt werden konnte, wenn nach der Verfolgungsmaßnahme ein Ereignis eingetreten war, das einen Schaden gleicher Art und Höhe auch ohne Verfolgung her- Die Anwendung von § 9 Abs. 5 BEG eröffnet dem Kläger das Recht auf Überprüfung der früheren Entscheidung. Da der Berufungsrichter überzeugt ist, daß der Kläger den Beruf, aus dem er durch die Verfolgung verdrängt wurde, wegen der Erkrankung seiner Frau nicht aufgegeben haben würde, wird der Entschädigungszeitraum neu zu bestimmen und gegebenenfalls eine höhere Rente festzusetzen sein.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 99/70 URTEIL Verkündet am 8. Juli 1971 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Nusyn H » Brasilien, - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte und Dr. gegen Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister in Wiesbaden, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 4. Juni 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Henkel und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 8. Juli 1969 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1894 geborene jüdische Kläger war Chorsänger am Staatstheater Kassel, Im November 1933 wanderte er nach Brasilien aus. Dort war er bis Ende 1936 berufstätig, ohne die ausreichende Lebensgrundlage wiederzuerlangen. In diesem Zeitpunkt gab er seine ErwerbStätigkeit auf, weil seine Frau an Krebs erkrankt und vier Kinder zu betreuen waren. Die Behörde hat 1957 die Kapitalentschädigung für Berufsschäden nach einem Entschädigungszeitraum vom 1. August 1933 bis 31. Dezember 1936 berechnet und die Beendigung dieses Zeitraums wie folgt begründet: "Die völlige Aufgabe einer beruflichen Tätigkeit im Jahre 1936, bedingt durch die schwere Erkrankung seiner Ehefrau, steht aber nicht mehr im ursächlichen Zusammenhang mit der Verfolgung. Im Sinne der überholenden Kausalität hat der Antragsteller sich nach der schweren Erkrankung der Ehefrau, geboren aus der Notwendigkeit für seine vier Kinder im Haushalt zu sorgen, unbeeinflußt von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen entschlossen, seine berufliche Tätigkeit einzustellen." Im August 1966 hat der Kläger unter Berufung auf die Änderung des § 9 Abs. 5 BEG durch Art. I Nr. 6 BEG-SchlußG beantragt, die KapitalentSchädigung nach einem erweiterten Entschädigungszeitraum neu zu berechnen und ihm die Rente zu gewähren. Die Behörde hat die Rente nach einer um den Versorgungszuschlag (§92 Abs. 2 BEG) erhöhten KapitalentSchädigung festgesetzt. Sie hat die Ausdehnung des Entschädigungszeitraums mit der Begründung abgelehnt, die Aufgabe der beruflichen Tätigkeit sei 1936 aus persönlichen Gründen erfolgt, die der Kläger selbst zu vertreten habe. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Der Beklagte war im Revisionsverfahren nicht vertreten. Entscheidungsgründe Der Berufungsrichter hält eine Ausdehnung des Entschädigungszeitraums im Rahmen des Überleitungsverfahrens, das durch die Änderung des § 92 Abs. 2 BEG eröffnet wurde, nicht für statthaft, weil der Kläger sie bereits nach früherer Rechtslage durch Anfechtung des Bescheides von 1957 habe erreichen können. Für das Überleitungsverfahren sei durch die frühere Entscheidung bindend festgestellt (Art. III Nr. 2 Abs. 3 BEG-SchlußG), daß der Kläger seine Berufstätigkeit 1936 wegen der Erkrankung seiner Frau habe aufgeben müssen. Entgegen der Auffassung des Klägers und offenbar auch des Beklagten sei bei diesem Sachverhalt § 9 Abs. 5 BEG nicht anwendbar gewesen. Die Bestimmung regle die "überholende Kausalität". Darunter sei jedoch nur der Fall zu verstehen, daß ein hypothetisches Ereignis in vollem Umfange zu dem gleichen Schaden geführt haben würde. Habe sich ein Zweitereignis tatsächlich auf die Entstehung des Schadens oder auf die Schadensentwicklung ausgewirkt, dann greife § 9 Abs. 5 BEG nicht ein. Vielmehr handle es sich in diesem Falle um ein Problem der Verursachung oder Mitverursachung. Hier liege die Sache so, daß der Kläger nicht in gleicher Weise zur Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit veranlaßt worden wäre, wenn er nicht aus Verfolgungsgründen Deutschland hätte verlassen müssen. In Deutschland wäre die Betreuung seiner Frau und seiner Kinder von anderen, notfalls von der öffentlichen Fürsorge übernommen worden. Die Erkrankung seiner Frau sei mithin nicht geeignet gewesen, den eingetretenen Verfolgungsschaden, den Verlust der ausreichenden Lebensgrundlage, von 1937 ab allein herbeizuführenj'vielmehr habe die Erkrankung erst im Zusammenwirken mit der Verfolgung die Fortdauer des Schadens verursacht. Das habe aber schon der Bescheid von 1957 übersehen. Mit dieser Begründung kann der Klageanspruch nicht verneint werden. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil RzW 1971, 82 Nr. 22 dargelegt, daß Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit Art. I Nr. 6 BEG-SchlußG alle Entscheidungen zur Überprüfung stellt, die Entschädigung mit der Begründung abgelehnt haben, der Verfolgungsschaden wäre ganz oder teilweise auch ohne die Verfolgung eingetreten. Entscheidend für den vorliegenden Pall ist deshalb, ob dem Kläger eine über den 51. Dezember 1936 hinausgehende Kapitalent-schädigung 1957 verweigert worden ist, weil sein Erwerbsschaden - bestehend im Pehlen einer ausreichenden Lebensgrundlage - auch ohne die Nichtverlängerung seines Anstellungsvertrages mit der Kasseler Bühne und ohne seine Verdrängung aus Deutschland durch die verfolgungsunabhängige Erkrankung seiner Prau entstanden wäre. Diese Erwägung hat nach dem Inhalt des Bescheides von 1957 zur Beendigung des Entschädigungszeitraums geführt. Die Aufgabe einer Berufstätigkeit, die eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vermittelte und auch in Zukunft nicht versprach, wäre unter dem Gesichtspunkt der Schadensbeendigung unerheblich gewesen. Die Behörde hat auf die Prüfung verzichtet, ob der Kläger 1934 bis 1936 als Liedersänger eine ausreichende Lebensgrundlage wiedererlangt oder für die Zukunft zu erwarten hatte. Wenn sie die Aufgabe der Berufstätigkeit als einen Pall ''überholender Kausalität" kennzeichnete, gab sie damit ihrer Überzeugung Ausdruck, daß der Kläger wegen der Beanspruchung durch Prau und Kinder mit dem 31. Dezember 1936 auch eine Berufstätigkeit eingestellt hätte, wie er sie in Deutschland ausübte, und daß ihm deswegen die ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des § 75 BEG ab 1. Januar 1937 auch ohne Verfolgung gefehlt haben würde. Die Behörde hat sich damit auf § 9 Abs. 5 BEG gestützt, eine Vorschrift, die auch angewandt werden konnte, wenn nach der Verfolgungsmaßnahme ein Ereignis eingetreten war, das einen Schaden gleicher Art und Höhe auch ohne Verfolgung her- beigeführt hätte (vgl. für den Bereich des Berufsschadens BGH RzW 1959, 403: Geburt von Kindern; I960, 394 Nr. 59: Arbeitsniederlegung wegen Erkrankung, Nichtaufnahme trotz Erholung; 1963, 119: Heirat; 1967, 554: Arbeitsunfähigkeit; 1968, 215 Nr. 17: KriegsVerhältnisse treffen Ausbildungswilligen; Urteil vom 11. Juli 1968 - IX ZR 318/66 - teilweise abgedruckt in RzW 1968, 554 Nr. 16; Enteignung erledigt Anspruch auf Rückgewähr der eigenen Arbeitsstätte; 1970, 352: Vertreibung). Die Anwendung von § 9 Abs. 5 BEG eröffnet dem Kläger das Recht auf Überprüfung der früheren Entscheidung. Da der Berufungsrichter überzeugt ist, daß der Kläger den Beruf, aus dem er durch die Verfolgung verdrängt wurde, wegen der Erkrankung seiner Frau nicht aufgegeben haben würde, wird der Entschädigungszeitraum neu zu bestimmen und gegebenenfalls eine höhere Rente festzusetzen sein. Mai Graf von der Mühlen Henkel Dr. Thumm