Beklagten und Revisiönsbeklagten Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom>5* Pebruar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Henkel für Recht erkannt; Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Von Rechts wegen Tatbestandi Die jüdische Klägerin ist 1935 in als Tochter polnischer Einwanderer geboren* Von 1942 bis 1944 war sie in Belgien der nationalsozialistischen Judenverfolgung ausgesetzt* Sie blieb nach der Befreiung in Belgien und erwarb am 30* Mai 1952 die belgische Staatsangehörigkeit * Die weiteren Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Entschädigungsberechtigung der Klägerin nach § 160 BEG verneint hat, entsprechenlder bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen jedoch von der inzwischen ergangenen Entscheidung RzW 1963, 571 Nr. 34 ab. Auf die besondere Lage der Juden im Heimatstaat des Verfolgten kommt es nur an, wenn ihm angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse eine Rückkehr zuzu demuten gewesen wäre. Auf die persönlichen Verhältnisse des Verfolgten kommt es nur insofern an, als er durch besondere Beziehungen zu seinem Heimatstaat, wie sie in RzW 1968, 571 Nr. 34 gekennzeichnet sind, von der Entschädigung ausgeschlossen wird. Diese Gesichtspunkte gelten uneingeschränkt auch für Minderjährige und Geschäftsunfähige (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.
*<. i o:o BUNDESGERICHTSHOF f IM NAMEN DES VOLKES ty ZR 99/61 URTEIL Verkündet am 5. Februar 1970 Pohl, JustizhauptSekretär als Urkimdabeamter dar Geschiftaatelle iu dem Entechädigungsrechtestreit Fanny 0 A P. J. Ni Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Pr. und gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, T Beklagten und Revisiönsbeklagten Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom>5* Pebruar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Henkel für Recht erkannt; Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. August 1968 aufgehoben* Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei* Von Rechts wegen Tatbestandi Die jüdische Klägerin ist 1935 in als Tochter polnischer Einwanderer geboren* Von 1942 bis 1944 war sie in Belgien der nationalsozialistischen Judenverfolgung ausgesetzt* Sie blieb nach der Befreiung in Belgien und erwarb am 30* Mai 1952 die belgische Staatsangehörigkeit * Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen ab. Klage und Berufung blieben erfolglos; Land- und Oberlandesgericht haben die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen verneint. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Die Klägerin kann nach § 160 BEG zu dem Kreis der Entschädigungsberechtigten gehören • Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin sei beim Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit am 30. Mai 1952 nicht staatenlos gewesen, beruhen auf der Anwendung ausländischen Rechts. Sie sind für das Revisionsgericht bindend (§§ 209 Abs. 1 BEG; 549 Abs. 1, 562 ZPO). Die weiteren Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Entschädigungsberechtigung der Klägerin nach § 160 BEG verneint hat, entsprechenlder bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen jedoch von der inzwischen ergangenen Entscheidung RzW 1963, 571 Nr. 34 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberech- tigt, wenn ihm nach, den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. Auf die besondere Lage der Juden im Heimatstaat des Verfolgten kommt es nur an, wenn ihm angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse eine Rückkehr zuzu demuten gewesen wäre. Diese Zumutbarkeit bestimmt sich nach der Lage im Heimatstaat des Verfolgten in dem nach § 160 Abs. 2 BEG maßgeblichen Zeitpunkt und der allgemeinen Beurteilung, die dieser Lage im Geltungsbereich des Bundesentschädi-gungsgesetzes zur Zeit der Abgrenzung des Berechtigten-kreises (29* Juni 1956) zuteil wurde. Auf die persönlichen Verhältnisse des Verfolgten kommt es nur insofern an, als er durch besondere Beziehungen zu seinem Heimatstaat, wie sie in RzW 1968, 571 Nr. 34 gekennzeichnet sind, von der Entschädigung ausgeschlossen wird. Diese Gesichtspunkte gelten uneingeschränkt auch für Minderjährige und Geschäftsunfähige (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1969 - IX ZR 268/68). Bei der Überprüfung wird deshalb nicht mehr auf die persönlichen Verhältnisse der Eltern der Klägerin abzustellen sein. Pie Bescheinigung vom 21. März 1957 enthält keine Anerkennung der Klägerin als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention. Sie bietet auch keinen Anlaß zu der Annahme, daß die Klägerin bis zu dem Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit am 30. Mai 1952 (§ 160 Abs. 2 BEG) in Belgien als Flüchtling im Sinne dieser Konvention anerkannt oder behandelt worden ist. Mai Maaß von der Mühlen Zorn Henkel