land ausgewandert und 1947 nach den USA übergesiedelt* Sein Vater hatte am 18* Juni 1935 und nochmals am 8* Januar 1958 Entschädigung für die Auswanderungskosten der Familie beantragt* Am 11 • August 1959 ging folgende vom Kläger, seiner Mutter und seinem Bruder Unterzeichnete Erklärung bei der Behörde ein: Es fehlt an einem nach § 189 BEG wirksam vom Kläger selbst oder in seinem Hamen von einem bevollmächtigten Dritten gestellten Entschädigungsantrag (BGH RzW 1970, 224 Nr* 20)* Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, lassen die Anmeldungen des Anspruchs auf Entschädigung der Auswanderungskosten vom 28. Juni 1955 und 8* Januar 1958 nicht erkennen, daß der Vater nicht nur im eigenen Namen, sondern auch für 8eine Söhne Emst und Horst Ansprüche geltend gemacht hat; er hat vielmehr Ersatz der Aufwendungen verlangt, die er getragen hat* Diese Würdigung der Anmeldungen des Vaters steht im Einklang mit den unstreitigen Tbnständen* Der Kläger war zwei Jahre alt, als die Familie nach Mailand auswandert e, und 13 Jahre alt, als sie nach den USA übersiedelte* Ihm sind auch aus der Sicht des Vaters keine Auswanderungskosten und deshalb auch keine Ansprüche erwachsen* Die Erklärung, die der Kläger in Kenntnis dieser Sachlage am TI* August 1959 abgab, ist dahin zu verstehen, daß eigene Ansprüche aus § 37 BEG weder er selbst noch sein Vater für ihn angemeldet hat* 2* Das Berufungsgericht führt weiter aus: Der Kläger, dem die seit 1950 laufend betriebenen Entschädigungsverfahren seiner Eltern und damit die Möglichkeit, selbst Entschädigung zu erhalten, bekannt gewesen seien, habe seinen Antrag verspätet eingereicht* Keiner der drei geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe greife durch, Es lasse sich nicht feststellen, daß der Kläger ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Antragsfrist gehindert gewesen sei* Dem sei entgegenzuhalten, da6 er sich hätte erkundigen müssen und dann auch erfahren hätte 9 daß ein Antrag ohne Beweismittel genüge 9 zu demal die Behörde von Amts wegen zu ermitteln habe. c) Die dritte Darstellung des Klägers, er habe sich mehrfach nach der Möglichkeit, Entschädigung zu verlangen, erkundigt, aber erst durch einen Zeitungsartikel von der wirklichen Rechtslage erfahren, sei nicht glaubwürdig, da sie den zunächst vorgetragenen Wiedereinsetzungsgründen widerspreche • September 1966 erstrecktes Antragsrecht nicht stützen« Die Vorschrift erleichtert ihm nicht die Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs auf Entschädigung wegen illegalen Lebens unter menschenunwürdigen Bedingungen (§47 Abs« 1 BEG)« Denn der Kläger hat die tatsächlichen Voraussetzungen für das Eingreifen der Vermutung in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen« Er konnte nicht angeben9 daß er oder seine Mutter unter falschen Namen gelebt hätten« Auf die Prägen des Beschlusses vom 30« Juni 1966 nach Ausweispapieren9 auf welchen Namen sie lauteten, und nach der polizeilichen Anmeldung hat der Kläger nur vorgebracht: er und seine Mutter hätten keine Ausweispapiere besessen und seien nicht polizeilich gemeldet gewesen, aber auch nicht von den Behörden entdeckt worden* Der Kläger konnte weder die Angabe eines falschen Namens gegenüber Behörden behaupten noch vortragen, daß er und seine Mutter ihre Identität gegenüber den Einwohnern von Dorro-Boldona oder Gerensano verborgen hätten* Vielmehr läßt die Darstellung des Klägers, Verrat habe von Nichteinheimischen gedroht, nur den Schluß zu, daß den Dorfbewohnern, für die die Mutter des Klägers gearbeitet hat, die Identität der von ihnen versorgten jüdischen Familie bekannt war* September 1966 im Falle eines Eingreifens der Vermutung des § 47 Abs* 2 BEG nicht erkannt hat* Seine unzutreffende Bechtsansicht hat den Tatrichter nicht abgehalten, im AufklärungsbeSchluß vom 30. Juni 1966 den Kläger zu einem vollständigen Vortrag auch der ünstände aufzufordern, die für das Eingreifen der Vermutung des § 47 Abs* 2 BEG hätten von Bedeutung sein können* Weitere Ermittlungen waren aufgrund der Rechtslage, wie sie der Bundesgerichtshof in den Urteilen RzW 1968, 267 Nr. 19 und vom 1.
2428 036 ^ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 99/68 ITBTF.IT. Verk&nckt um 28« Januar 1971 Pohl, Justizhauptsekretär all Urkundabeamtor der Geachlffteile in dem Entschädigungsrechtsstreit Conn»/USA, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Land Baden - Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 28« Januar 1971 unter Mitwirkung des Senat »Präsidenten Mai und der Bundesrichter Dr* Graf, von der Mühlen, Fuchs und Dr* Thumm für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12* Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28* De- ♦ zember 1966 wird zurückgewiesen* Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei* Die aufiergerichtlichen Kosten trägt der Kläger* Von Rechts wegen Tatbestand Der am iHHfe 1934 geborene jüdische Kläger war mit seiner Familie 1936 von 1181011 Mai~ land ausgewandert und 1947 nach den USA übergesiedelt* Sein Vater hatte am 18* Juni 1935 und nochmals am 8* Januar 1958 Entschädigung für die Auswanderungskosten der Familie beantragt* Am 11 • August 1959 ging folgende vom Kläger, seiner Mutter und seinem Bruder Unterzeichnete Erklärung bei der Behörde ein: - 3 ~ "Wegen meiner Auswanderungskosten stehen mir auch eigene Ansprüche zu. Ich bin damit einverstanden, daß die gesamte Entschädigung wegen meiner Aus-wande rungskos ten an (den Vater) Fred ausgezahlt wird. Ich versichere hiermit, daß ich selbst wegen dieser Auswanderungskosten Ansprüche weder angemeldet habe noch anmelden werde." Am 28. Januar 1963 verlangte der Kläger Entschädigung für Freiheit8schaden, weil er seit Frühjahr 1942 in Dorro/ Boldona und von März 1943 bis Kriegsende in Gerenzano/Prov. Vareze mit seiner Mutter und dem Bruder Horst versteckt gelebt habe; er bat um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Behörde lehnte den Antrag ab, weil er verspätet eingereicht sei und Wiedereinsetzung nicht gewährt werden könne. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision macht der Kläger seinen Anspruch weiter geltend. Das beklagte Land ist im Revisionsverfahren nicht vertreten. Bntscheidungsgründe Die Revision ist nicht gerechtfertigt. Der nach Ablauf der Frist des § 189 Abs. 1 BEG am 28. Januar 1963 eingegangene Antrag des Klägers ist unzulässig. 1 • Den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit kann der Kläger nicht gemäß § 189 a BEG nachschieben. Es fehlt an einem nach § 189 BEG wirksam vom Kläger selbst oder in seinem Hamen von einem bevollmächtigten Dritten gestellten Entschädigungsantrag (BGH RzW 1970, 224 Nr* 20)* Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, lassen die Anmeldungen des Anspruchs auf Entschädigung der Auswanderungskosten vom 28. Juni 1955 und 8* Januar 1958 nicht erkennen, daß der Vater nicht nur im eigenen Namen, sondern auch für 8eine Söhne Emst und Horst Ansprüche geltend gemacht hat; er hat vielmehr Ersatz der Aufwendungen verlangt, die er getragen hat* Diese Würdigung der Anmeldungen des Vaters steht im Einklang mit den unstreitigen Tbnständen* Der Kläger war zwei Jahre alt, als die Familie nach Mailand auswandert e, und 13 Jahre alt, als sie nach den USA übersiedelte* Ihm sind auch aus der Sicht des Vaters keine Auswanderungskosten und deshalb auch keine Ansprüche erwachsen* Die Erklärung, die der Kläger in Kenntnis dieser Sachlage am TI* August 1959 abgab, ist dahin zu verstehen, daß eigene Ansprüche aus § 37 BEG weder er selbst noch sein Vater für ihn angemeldet hat* 2* Das Berufungsgericht führt weiter aus: Der Kläger, dem die seit 1950 laufend betriebenen Entschädigungsverfahren seiner Eltern und damit die Möglichkeit, selbst Entschädigung zu erhalten, bekannt gewesen seien, habe seinen Antrag verspätet eingereicht* Keiner der drei geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe greife durch, Es lasse sich nicht feststellen, daß der Kläger ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Antragsfrist gehindert gewesen sei* a) Er habe zunächst vorgebracht, den Antrag so spät gestellt zu haben, weil er nicht in der Lage gewesen sei, Beweismittel für die erlittene Freiheitsbeschränkung vorzulegen. Dem sei entgegenzuhalten, da6 er sich hätte erkundigen müssen und dann auch erfahren hätte 9 daß ein Antrag ohne Beweismittel genüge 9 zu demal die Behörde von Amts wegen zu ermitteln habe. b) Selbst wenn der Kläger durch die bedrängte wirtschaftliche Lage der Familie gezwungen gewesen wäre, schwer zu arbeiten, sei es ihm, auch während seiner Militärdienstzeit, möglich und zu demutbar gewesen, von der Behörde, die die Anträge der Eltern bearbeitete, oder von einer deutschen Auslandsvertretung rechtzeitig Auskünfte einzuholen oder einen Bevollmächtigten zu beauftragen. c) Die dritte Darstellung des Klägers, er habe sich mehrfach nach der Möglichkeit, Entschädigung zu verlangen, erkundigt, aber erst durch einen Zeitungsartikel von der wirklichen Rechtslage erfahren, sei nicht glaubwürdig, da sie den zunächst vorgetragenen Wiedereinsetzungsgründen widerspreche • Diese von der Revision nicht angegriffenen Erwägungen zu § 189 Abs. 1 \and 3 BEG lassen Rechtsfehler nicht erkennen. 3. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Anwendung der Beweiserleichterung des § 47 Abs. 2 BEG n. F. setze einen fristwahrenden Antrag nach altem Recht voraus, trifft allerdings nicht zu. Im Falle des durch Art. I Nr. 35 BEG-SchluBG eingefügten § 47 Abs. 2 BEG gilt Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG entsprechend; denn eine Unterscheidung zwischen den in Art« III Nr« 1 Abs« 4 bezeichneten Beweiserleichterungen (§§ 31 Abs. 2, 43 Abs« 1 Satz 2 Nr« 2 BEG n.P«) und der Vermutung des § 47 Abs« 2 n« P. ist nicht gerechtfertigt (BGH RzW 1968f 267 Nr« 19; Urteil vom 11. Juni 1970 -IX ZR 316/67)« Die Voraussetzungen eines nach Art« III Nr« 1 Abs« 4 BEG-SchlußG bis 30« September 1966 erstreckten Antragsrechts sind erfüllty wenn der Vergleich des unmittelbar vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes geltenden Rechtszustands mit der Rechtslage nach dem BEG-Schlußge setz im konkreten Einzelfall ergibt9 daß die Einfügung der die Beweislast regelnden Vorschrift des $ 47 Abs« 2 BEG durch Art« I Nr« 35 BEG-SchlußG die Durchsetzung des Anspruchs aus § 47 Abs« 1 BEG erleichtert (Urteile vom 9* Juli 1970 - IX ZR 240/69 -, vom 1. Oktober 1970 - IX ZR 224/67 - und IX ZR 249/69)* Dem Rechtslagenvergleich ist der Sachverhalt zugrundezulegen9 wie er nunmehr den Entsch&digungsorganen unterbreitet ist« Eine Bindung an frühere Entscheidungen kommt im vorliegenden Pall ohnehin nicht in Betracht« Auf die Beweiserleichterung des § 47 Abs« 2 BEG n« P« kann jedoch der Kläger ein bis 30. September 1966 erstrecktes Antragsrecht nicht stützen« Die Vorschrift erleichtert ihm nicht die Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs auf Entschädigung wegen illegalen Lebens unter menschenunwürdigen Bedingungen (§47 Abs« 1 BEG)« Denn der Kläger hat die tatsächlichen Voraussetzungen für das Eingreifen der Vermutung in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen« Er konnte nicht angeben9 daß er oder seine Mutter unter falschen Namen gelebt hätten« Auf die Prägen des Beschlusses vom 30« Juni 1966 nach Ausweispapieren9 auf welchen Namen sie lauteten, und nach der polizeilichen Anmeldung hat der Kläger nur vorgebracht: er und seine Mutter hätten keine Ausweispapiere besessen und seien nicht polizeilich gemeldet gewesen, aber auch nicht von den Behörden entdeckt worden* Der Kläger konnte weder die Angabe eines falschen Namens gegenüber Behörden behaupten noch vortragen, daß er und seine Mutter ihre Identität gegenüber den Einwohnern von Dorro-Boldona oder Gerensano verborgen hätten* Vielmehr läßt die Darstellung des Klägers, Verrat habe von Nichteinheimischen gedroht, nur den Schluß zu, daß den Dorfbewohnern, für die die Mutter des Klägers gearbeitet hat, die Identität der von ihnen versorgten jüdischen Familie bekannt war* Das Vorbringen des Klägers eröffnete mithin dem Berufungsgericht nicht die Möglichkeit festzustellen, er habe unter fremden Namen gelebt* Es ist deshalb unschädlich, daß das Berufungsgericht die Erstreckung der An-tragsfrist bis 30. September 1966 im Falle eines Eingreifens der Vermutung des § 47 Abs* 2 BEG nicht erkannt hat* Seine unzutreffende Bechtsansicht hat den Tatrichter nicht abgehalten, im AufklärungsbeSchluß vom 30. Juni 1966 den Kläger zu einem vollständigen Vortrag auch der ünstände aufzufordern, die für das Eingreifen der Vermutung des § 47 Abs* 2 BEG hätten von Bedeutung sein können* Weitere Ermittlungen waren aufgrund der Rechtslage, wie sie der Bundesgerichtshof in den Urteilen RzW 1968, 267 Nr. 19 und vom 1. Oktober 1970 - IX ZR 224/67 * erläutert hat, nicht geboten* Die Revision hat auch keine Verfahrensrüge erhoben* 4« Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 225 Abs« 1, 209 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO« Mai Graf von der Mühlen Puchs Pr« Thumm T