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BGH · IX ZR 99/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 99/67

Wiederkehrendo Leistungen, die auf einem nach Landesrecht geschlossenen echten Vergleich beruhen, sind nicht nach § 234 Abs. 2 HEG von Amts wegen neu festzusetzen. Im Jahre 1948 machte die Klägerin bei der itgenunfall--;: Versicherung des beklagten Landes wogen verfolgungobediiigten' Gesundheitssehäden Ansprüche nach dem Hamburg!sehen Gesetz; /• über Bonderhilfsrenton geltend. Im September 1961 hielt sic sich in Hamburg auf.Sie beantragte damals zu Protokoll der Entochädigungsbehördc dos beklagten Landes, ihr Entschädigung wegen Gcsundhcits-schadens nach den §§ 28 ff HEG zu gewähren. Die Entschädigungsbehörde hat die sachliche Bearbeitung des Antrags auf-genommon, den Antrag dann jedoch als» unzulässig äbgelehnt«,- Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt fcstzuotcllen, daß das beklagte Land verpflichtet sei, an eie wegen Gesundhoits-Schadens auf der Grundlage einer Erwerbsminderung von 30 eines Hundcrtsatzoo von 40 und einer Einstufung in den mittleren Dienst für die Zeit vom 1. Die Vorschrift des § 234 Abo. 2 BEG, nach der v/iodor-Icehrcndc Leistungen auf Grund dec Bundesentochüdigungsge-setzes von Amto wegen neu festgesetzt werden, ohne daß es eines nochmaligen Antrags bedarf, bezieht sich, wie der Zusammenhang mit § 234 Abo. 1 BEG ergibt, auf Renten, die einem Verfolgten vor den Inkrafttreten des Bundoocntschä-digungsgcootzco, also vor dom 1. Auf diese Rente ist aber die Vorschrift des § 234 Abo. 2 BEG nicht anwendbar, weil die Rente nicht durch einen unanfechtbaren Bescheid oder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zuerkannt worden ist, sondern auf einem vor dem Oberveroicherungcamt geschlossenen Vergleich beruht, der im Vorfahren über die Berufung gegen einen ablehnenden Bescheid der Eigcnunfallvcrsichcrung zwischen den Beteiligten geschlossen v/orden ist. Y/ar die Entschädigung für einen bestimmten Schadenstatbestand vor dem Xnkrafttrotcn des Bundc3ontschädigungs-gesetzes durch Vergleich geregelt worden, so vermochte der Verfolgte weitorgehende Ansprüche, die ihm wogen dieses Schadens etwa nach dem Bundoscntschädigungsgcootz zustan-den, nur geltend zu machen, indem er innerhalb der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG den Vergleich gegenüber der Ent-schädigungsbchörde anfocht (§ 235 Abs. 1 BEG). Die Anfechtung hatte zur Folge, daß der Vergleich hinfällig wurde und dom Vorfolgtcn allein die ihm nach dem Bundooentschü-digungsgosetz zustohenden Rechte zuerkannt worden konnten (BGH Rz\i 1962, 474 Nr. 40 zu der entsprechenden Regelung des Art. IXI Nr. 11 Abo. 1 ÄndG). Im übrigen sprechen der Zusammenhang der Vorschrift und ihre Entstehungsgeschichte dafür, daß wiedorkohrende Leistungen von Amts wegen nur neu festgesetzt worden sollen, wenn sie durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung nach Landesrecht in geringerer Höhe zuorkannt worden sind, als sie den Verfolgten'nach dem Bundcsentochädigungsgesctz zustehen. Diese bezogen sich nicht auf Vergleiche, für die vielmehr die besondere Vorschrift dos § 110 BErgG galt; sie betrafen den Rail, daß dem Berechtigten nach dem bisherigen Recht eine Entschädigung in geringerer Höhe als nach dem Bundesergän-zungsgesotz zustand und vor dessen Inkrafttreten die Entschädigung durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zuorkannt v;ar. Xndorungsgcsotz sah insoweit zunächst keine Änderung vor (§ 107 Abs.3 dos Entwurfs, BT-Drucksachen II/1949» 50, Begründung 207)» Erst der Bundcsrat schlug vor, den § 107 Abs.3 des Entwurfs so zu fassen, daß wiederkehrende Leistungen von Amts wegen neu festzusetzon seien; dem stimmte dann die Bundesregierung zu (BT-Drucksachcn 11/1949 221, 232). In dem Aussehußbcricht ist die Einfügung des Absatzes 2 damit begründet worden,.daß es den Wünschen der Praxis entsprochen habe, wiodcrkchrcndc Leistungen auf Grund dos Bundesergän-zungsgesotzos von Amts wegen, also ohne besonderen Antrag des Verfolgten, neu festzusetzon (BT-Drucksachon 11/2382, 17). Die Klägerin hat innerhalb der Prist dos § 189 Abs. 1 BEG den vor dem Obcrveraicherungsamt abgeschlossenen Vergleich nicht angcfochtcn (§ 235 BEG). Ansprüche auf höhere Rentenzahlungen und auf weitergehende Heilbehandlung, als sie ihr nach dem Landesrecht zuerkannt worden sind, kann sie deshalb nicht mehr geltend machen. 3. Durch Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG ist für die Klägerin kein Rocht auf Anfechtung des Vergleichs begründet worden, da durch diesen Vergleich die Entschädigung wegen Gesund-hcitsschadcns nicht nach dem Bundesergänzungsgesetz oder dom Bundooontschädigungsgosetz, sondern nach Landesrecht geregelt worden ist. Die Klägerin hat nämlich zur Begründung ihres Wieder-einsetzungsantrags nur vorgetragen, sic habe angenommen, daß es für die Wahrnehmung ihrer Rechte nach dem Bundes-ontschädigungsgcsots keines neuen Antrages bedürfe, und sie habe erst 1961 von dem zwischen Amerika und Deutschland cingotrotoncn "Rontonaustaucch” erfahren. Es fehlt an allen näheren Angaben darüber, weshalb von der Klägerin nicht hätte erwartet worden können, daß sie sich danach erkundigte, ob ihr durch die nach ihrer Auswanderung erlassenen entschädi-gungGrcchtlichcn Gesetze weitergehende Ansprüche als nach dom früheren Landesrecht zuständen, und was sie zu tun hatte, un solche Ansprüche durchsetzen zu können.

Zitierte Normen: § 241 BEG
LandesrechtBEGvergleichenAnspruchRenteHamburgKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
 nein
HEG §§ 234, 235
Wiederkehrendo Leistungen, die auf einem nach Landesrecht geschlossenen echten Vergleich beruhen, sind nicht nach § 234 Abs. 2 HEG von Amts wegen neu festzusetzen. Der Vergleich mußte nach Maßgabe des § 235 HEG angefochten worden.
BGH, Urt. v. 11. Juli 1968 - IX ZR 99/67 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IOB.23ZS2--- URTEIL
Verkündet am
11. Juli 1968 Broeske,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entochädigungorcchtsstreit
 der Frau Katharina Ruth 0
mttCfliStr. (
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägorin und Revisionsklägorin. Rechtsanwalt Dr,
 gegen
die Freie und Hansestadt Hamburg ,
vertreten durch die Arbeite- und Sozialbehörde - Amt für
 Wiedergutmachung - Hamburg 36, Drehbahn 54,
Beklagte und Revisionsbeklagte.
 
Dor IX, Zivilsenat des Bunde sgcriehtshots hat auf die a mündliche Verhandlung vom 4» Juli 1968 unter Mitwirkung doe Scnatapräsidonten Mai undider Bundesriehtor Y/üstenberg, Blaaß, von dor Mühlen und Prof, Dr, Bökolmann
 für Kocht erkannti
 Bio Revision dor Klägerin gegen das Brteil des Zivilsenats 9a des Hanseatischen Oberland csgoriehts zu Hamburg vom 5* Oktober 1966 wird zurückgewiosou,
 Bio Klägerin trägt die außergerichtlichen;
Kosten der Revision,
 Bas Vorfahren doo Rcvisionorochtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen,
 Von liechto wegen'
Tatbestand %
Bie am	1098	geborene	Klägerin heiratete am
2, Januar 1923 einen jüdischen Kaufmann, Dieser war von 1§26 ■bis 1934 Direktor einer Gotreidohandlung in M« Hnde 1933 wanderte er nach Holland aus, Anfang 1934 folgte ihm die Klägerin mit einem am ^1932 geborenen Sohn, : 1940 kehrte die Klägerin mit dem Kind von Holland,nach;.;;. Deutschland zurück, Ihre She wurde 1941 in Holland den.
Im Jahre 1948 machte die Klägerin bei der itgenunfall--;: Versicherung des beklagten Landes wogen verfolgungobediiigten' Gesundheitssehäden Ansprüche nach dem Hamburg!sehen Gesetz; /• über Bonderhilfsrenton geltend. Auf Grund eines vor
 
vcrsicherungoamt Hamburg am 8. März 1950 geschlossenen Ver-gloichs gewährte das beklagte Land der Klägerin wogen Verschlimmerung einer Basedow’ ochcn Krankheit nach einer Erwerbsminderung von 30 # eine Rente nach diesem Landesge-setz. 1951 v/anderte die Klägerin in die Vereinigten Staaten von Amerika auo. Für die Zeit vom 1. November 1951 an wurde deshalb die Rente nicht mehr gezahlt. Am 30. Juni 1961 heiratete die Klägerin in llew York einen Rentner.
Im September 1961 hielt sic sich in Hamburg auf. Sie beantragte damals zu Protokoll der Entochädigungsbehördc dos beklagten Landes, ihr Entschädigung wegen Gcsundhcits-schadens nach den §§ 28 ff HEG zu gewähren. Die Entschädigungsbehörde hat die sachliche Bearbeitung des Antrags auf-genommon, den Antrag dann jedoch als» unzulässig äbgelehnt«,- Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt fcstzuotcllen, daß das beklagte Land verpflichtet sei, an eie wegen Gesundhoits-Schadens auf der Grundlage einer Erwerbsminderung von 30 eines Hundcrtsatzoo von 40 und einer Einstufung in den mittleren Dienst für die Zeit vom 1. November 1953 an eine Rente und für die Zeit vom 1. Januar 1934 bis zu dem 31. Oktober 1953 eine entsprechende Kapitalentachädigung zu zahlen und ihr Heilbehandlung zu gewähren.
Sie vertritt die Auffassung, daß dem von ihr geltend gemachten Anspruch eine Friotvorsäumnis nicht entgegenstehe. Jedenfalls sei sie der Ansicht gewesen, daß sie nicht neu habe tätig werden müssen£ sie beantrage daher, ihr die ’./iodoreinoctzung in den vorigen Stand zu gewähron.
Das Landgericht hat die Klage abgev/ioson, und das Ober-landcsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelaosenon Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter.
 
Las beklagte Land hat sich im Revisionoroehtszug nicht vertreten lassen.
Entschoidung3gründe:
1.	Die Vorschrift des § 234 Abo. 2 BEG, nach der v/iodor-Icehrcndc Leistungen auf Grund dec Bundesentochüdigungsge-setzes von Amto wegen neu festgesetzt werden, ohne daß es eines nochmaligen Antrags bedarf, bezieht sich, wie der Zusammenhang mit § 234 Abo. 1 BEG ergibt, auf Renten, die einem Verfolgten vor den Inkrafttreten des Bundoocntschä-digungsgcootzco, also vor dom 1. Oktober 1953 (§ 241 BEG), nach lando3rochtlichen Entochüdigungsvorschriftcn unanfechtbar zuerkannt worden sind.
Die Klägorin ist bereits im Jahre 1950 nach dem Ham-burgisehen Landesrecht wegen Gosundhoitcochadono eine Rente bewilligt worden. Auf diese Rente ist aber die Vorschrift des § 234 Abo. 2 BEG nicht anwendbar, weil die Rente nicht durch einen unanfechtbaren Bescheid oder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zuerkannt worden ist, sondern auf einem vor dem Oberveroicherungcamt geschlossenen Vergleich beruht, der im Vorfahren über die Berufung gegen einen ablehnenden Bescheid der Eigcnunfallvcrsichcrung zwischen den Beteiligten geschlossen v/orden ist. Die Eigenschaft der Rente als einer nicht durch Bescheid oder Urteil zugesprochenen, sondern vergleichsweise vereinbarten Rente wird nicht dadurch gcändex’t, daß die Behörde nach dem Ver-glcichsabcchluß noch gewisse für die betragomüßige Festsetzung der Rente nötige Ermittlungen angeotollt und der Klägerin dann die Höhe der Rente schriftlich eröffnet hat.
Da der Vergleich erst in dor Berufungsinstanz vereinbart worden ist, liegt auch kein unechter, nur einen Boseheid
 
ersetzender Vergleich vor; doohalb kann uncrörtort bleiben, wie die Rechtslage bei einem solchen Vergleich ist.
Y/ar die Entschädigung für einen bestimmten Schadenstatbestand vor dem Xnkrafttrotcn des Bundc3ontschädigungs-gesetzes durch Vergleich geregelt worden, so vermochte der Verfolgte weitorgehende Ansprüche, die ihm wogen dieses Schadens etwa nach dem Bundoscntschädigungsgcootz zustan-den, nur geltend zu machen, indem er innerhalb der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG den Vergleich gegenüber der Ent-schädigungsbchörde anfocht (§ 235 Abs. 1 BEG). Die Anfechtung hatte zur Folge, daß der Vergleich hinfällig wurde und dom Vorfolgtcn allein die ihm nach dem Bundooentschü-digungsgosetz zustohenden Rechte zuerkannt worden konnten (BGH Rz\i 1962, 474 Nr. 40 zu der entsprechenden Regelung des Art. IXI Nr. 11 Abo. 1 ÄndG). Nach § 235 Abs. 1 BEG war aber keine Toilanfcchtung des Vergleichs derart möglich, daß die Regelung der Gosundhcitoechadonsunsprüche des Vorfolgtcn bestehen bleiben sollte, soweit er dadurch begünstigt wurde, und Wegfällen sollte, soweit Bie ihm nachteilig war (BGH RzY/ I960, 415 Nr. 90).
Bereits daraus folgt, daß § 234 Abs. 2 BEG unanwendbar ist, v/enn der Verfolgte wiodcrkchrcnde Leistungen auf Grund eines nach Landesrecht abgeschlossenen Vergleichs erhält. Im übrigen sprechen der Zusammenhang der Vorschrift und ihre Entstehungsgeschichte dafür, daß wiedorkohrende Leistungen von Amts wegen nur neu festgesetzt worden sollen, wenn sie durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung nach Landesrecht in geringerer Höhe zuorkannt worden sind, als sie den Verfolgten'nach dem Bundcsentochädigungsgesctz zustehen.
 
Dio Regelungen des § 234 HEG sind an die Stelle derjenigen getreten, die in § 107 BErgG enthalten waren. Diese bezogen sich nicht auf Vergleiche, für die vielmehr die besondere Vorschrift dos § 110 BErgG galt; sie betrafen den Rail, daß dem Berechtigten nach dem bisherigen Recht eine Entschädigung in geringerer Höhe als nach dem Bundesergän-zungsgesotz zustand und vor dessen Inkrafttreten die Entschädigung durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zuorkannt v;ar. Die Neufestsetzung viederkehrendor Leistungen von Amts wegen war nicht vorgesehen; dafür war vielmehr nach ausdrücklicher Vorschrift ein Antrag (§ 107 Abs. 3 BErgG) erforderlich.
Der Rcgiorungsentwurf zu dem 3. Xndorungsgcsotz sah insoweit zunächst keine Änderung vor (§ 107 Abs. 3 dos Entwurfs, BT-Drucksachen II/1949» 50, Begründung 207)» Erst der Bundcsrat schlug vor, den § 107 Abs. 3 des Entwurfs so zu fassen, daß wiederkehrende Leistungen von Amts wegen neu festzusetzon seien; dem stimmte dann die Bundesregierung zu (BT-Drucksachcn 11/1949 221, 232). Dieser den § 107 des Entwurfs betreffende Änderungsvorschlag konnte sich sinngemäß nur auf die von § 107 des Entwurfs erfaßten Sachverhalte beziehen, also auf die durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung erfolgton früheren Regelungen. Durch den Wicdcrgutmachungaausschuß des Bundestags hat dann § 234 BEG die geltende Fassung crhalton. In dem Aussehußbcricht ist die Einfügung des Absatzes 2 damit begründet worden,.daß es den Wünschen der Praxis entsprochen habe, wiodcrkchrcndc Leistungen auf Grund dos Bundesergän-zungsgesotzos von Amts wegen, also ohne besonderen Antrag des Verfolgten, neu festzusetzon (BT-Drucksachon 11/2382, 17).
 
Aus alledem ergibt sich, daß § 234 Abo. 2 EEG frühere Vergleiche nicht betrifft.
2.	Die Klägerin hat innerhalb der Prist dos § 189 Abs. 1 BEG den vor dem Obcrveraicherungsamt abgeschlossenen Vergleich nicht angcfochtcn (§ 235 BEG). Ansprüche auf höhere Rentenzahlungen und auf weitergehende Heilbehandlung, als sie ihr nach dem Landesrecht zuerkannt worden sind, kann sie deshalb nicht mehr geltend machen.
Es braucht nicht darauf oingegangen zu werden, ob der vor dem Oborveroicherungsamt abgeschlossene Vergleich auch nach den Ablauf der Prist dos § 189 Abo. 1 BEG von der Klägerin entsprechend § 189 a Abo. 1 BEG noch bis zu dem 31. Dezember 1965 hätte angefochten werden können, wenn ein weiterer nach § 189 BEG rochtswirkoam gestellter Entschädigungcantrag Vorgelegen hätte; denn diese für die Hachmeldung eines Anspruchs nach § 189 a Abo. 1 BEG erforderliche Voraussetzung lag nicht vor. Insbesondere kann ein in den Verwaltungsakten befindliches undatiertes Schreiben der Klägerin, in dem sie ihr VerfolgungsSchicksal, Unter anderem einen zwangsweise durchgeführten Arbeitseinsatz und den Transport an den Arbeitsort, schildert und bittet, ihr bei der Rückkehr in das Angeotclltcnvorhältni3 behilflich zu sein, nicht als ein solcher Antrag gelten; das wird in dem angefochtenen Urteil zutreffend auogefiihrt.
3.	Durch Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG ist für die Klägerin kein Rocht auf Anfechtung des Vergleichs begründet worden, da durch diesen Vergleich die Entschädigung wegen Gesund-hcitsschadcns nicht nach dem Bundesergänzungsgesetz oder dom Bundooontschädigungsgosetz, sondern nach Landesrecht geregelt worden ist.
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\, Dio Möglichkeit dor Wiedereinsetzung in don vorigen Stand gegen die Versäumung dor Frist zur Anfechtung eines nach Landesrecht goochlooocncn Vergleichs ist in § 235 BEG nicht ausdrücklich vorgesehen, während hoi der Anfechtung eines Vergleichs nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG die Wiedereinsetzung möglich ist, wie sich aus Art. III Nr. 3 Satz 2 BEG-SchlußG in Verbindung mit Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG und § 189 Abs. 3 BEG ergibt. Es mag auf sich beruhen, ob die neuerdings getroffene Regelung auch auf die Vorgleichs-anfcchtung nach § 235 BEG zu übertragen ist. Denn auch wenn es rechtlich nicht ausgeschlossen wäre, insoweit dio Wiedereinsetzung zu erteilen, so könnte sie doch der Klägerin nicht bewilligt worden.
Die Klägerin hat nämlich zur Begründung ihres Wieder-einsetzungsantrags nur vorgetragen, sic habe angenommen, daß es für die Wahrnehmung ihrer Rechte nach dem Bundes-ontschädigungsgcsots keines neuen Antrages bedürfe, und sie habe erst 1961 von dem zwischen Amerika und Deutschland cingotrotoncn "Rontonaustaucch” erfahren. Es fehlt an allen näheren Angaben darüber, weshalb von der Klägerin nicht hätte erwartet worden können, daß sie sich danach erkundigte, ob ihr durch die nach ihrer Auswanderung erlassenen entschädi-gungGrcchtlichcn Gesetze weitergehende Ansprüche als nach dom früheren Landesrecht zuständen, und was sie zu tun hatte, un solche Ansprüche durchsetzen zu können. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Klägerin im Falle der Erkundigung nicht 'wenigstens erfahren hätte, daß sie sich bis zu dem 1. April 1950 bei der Entschädigungsbehörde hätte melden müssen, selbst wenn sie vielleicht über die etr/as schwierige Rechtslage nicht in allen Einzelheiten zutreffend unterrichtet worden wäre. Unter diesen Umständen kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht.
5« Dio Klage ict demnach im Ergebnis zutreffend abgewiesen worden. Daher ist die Revision der Klägerin gegen das ihre Berufung zurüekweisende Urteil des Oborlandosgerichts zu-rückzuv/eioen.
Die Kootcncntochoidung beruht auf § 209 Abs. 1, § 225 Abs. 1 BBG, § 97 Abc. 1 ZPO.
Mai	Wüotcnborg	Maas
 von dor Mühlen	Prof.	Dr. Bökelmann
 kann nicht unterschreiben er iot beurlaubt.