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BGH · IX ZR 99/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 99/10

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2 habe die Frist des § 2 KSchG pflichtwidrig versäumt, ist unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. BVerfG NJW 1992, 1031; BGH, Beschluss vom 16. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht die Grundsätze über eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung des Anwalts und dem eingetretenen Schaden nicht verkannt. Nach diesen Grundsätzen kommt eine Unterbrechung regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Mandant einen Vergleich schließt, weil die Durchsetzung seines Begehrens infolge eines Fehlers seines eigenen Anwalts mit erheblichen rechtlichen Unwägbarkeiten behaftet ist (vgl. Dezember 1992 -IXZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1141; Beschluss vom 22. Die entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts sind unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht unvertretbar und es drängt sich deshalb nicht der Schluss auf, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. Die geltend gemachte Divergenz zur Senatsrechtsprechung, wonach dem Mandanten bei Beauftragung eines Zweitanwalts zur Behebung eines erkannten oder für möglich gehaltenen Fehlers eines früheren Rechtsberaters ein schuldhafter Schadensbeitrag seines Zweitberaters als Mitverschulden anzurechnen sein kann (BGH, Urteil vom 17. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 2 KSchG
FischerNJWBerufungsgerichtsZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 99/10
vom 19. April 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
 am 19. April 2012 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Mai 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 143.327,42 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	1.	Die	Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2 habe die Frist
 des § 2 KSchG pflichtwidrig versäumt, ist unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Gehörsverletzung liegt nicht vor. Ein Recht mit der eigenen Einschätzung
 
durchzudringen, kann aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht abgeleitet werden (vgl. BVerfG NJW 1992, 1031; BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90 Rn. 10).
3	2.	Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht die
 Grundsätze über eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung des Anwalts und dem eingetretenen Schaden nicht verkannt. Nach diesen Grundsätzen kommt eine Unterbrechung regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Mandant einen Vergleich schließt, weil die Durchsetzung seines Begehrens infolge eines Fehlers seines eigenen Anwalts mit erheblichen rechtlichen Unwägbarkeiten behaftet ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1992 -IXZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1141; Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 237/06, Rn. 6 nv; G. Fischer in Zugehör/G. Fischer/ Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung 3. Aufl., Rn. 1135 mwN). Die entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts sind unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.
4	3.	Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei als überwiegend wahr-
scheinlich anzusehen, dass die Klägerin bei rechtzeitiger Erklärung des Vorbehalts und einem anschließenden Verlust des Änderungskündigungsschutzprozesses die ihr angebotene Stelle bei der L. KG angetreten hätte, erweist sich unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten als beanstandungsfrei. Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Willkürverstoß ist nicht gegeben. Die Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht unvertretbar und es drängt sich deshalb nicht der Schluss auf, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 89, 1, 14; BGH, Beschluss vom 25. November 1999 -IXZB 95/99, NJW 2000, 590; vom 20. Oktober 2011 - IXZR 20/10 Rn. 3 nv). Auch liegt eine Gehörsverletzung nicht vor.
 
5	4. Die geltend gemachte Divergenz zur Senatsrechtsprechung, wonach
 dem Mandanten bei Beauftragung eines Zweitanwalts zur Behebung eines erkannten oder für möglich gehaltenen Fehlers eines früheren Rechtsberaters ein schuldhafter Schadensbeitrag seines Zweitberaters als Mitverschulden anzurechnen sein kann (BGH, Urteil vom 17. November 2005 -IXZR 8/04, WM 2006, 592, 595; Zugehör/D. Fischer, aaO, Rn. 1256 mwN), liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Zweitanwalt der Klägerin kein Anwaltsverschulden anzulasten ist. Den von der Beschwerde vermissten Hilfsantrag hat der Zweitanwalt, worauf die Beschwerdeerwiderung zutreffend hingewiesen hat, im arbeitsgerichtlichen Verfahren gestellt.
 
6	5.	Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser	Gehrlein	Fischer
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.04.2009 -60 369/07 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.05.2010 -1-24 U 84/09 -