Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) gen der Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO) deckt die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Zulassungsgrund auf.Die fehlende Kenntnis der Beklagten von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin trägt das Deshalb kommt es auf die weiteren Beschwerdegründe zu der von den angefochtenen Zahlungen ausgehenden und vom Berufungsgericht ebenfalls verneinten objektiven Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) nicht an. 3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.4 Satz 2 Halb-
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 99/09 vom 21. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 21. Oktober 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23. April 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 94.529,89 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 2 Zu den von dem Berufungsgericht verneinten subjektiven Voraussetzun- gen der Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO) deckt die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Zulassungsgrund auf. Die fehlende Kenntnis der Beklagten von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin trägt das Berufungsurteil selbständig. Deshalb kommt es auf die weiteren Beschwerdegründe zu der von den angefochtenen Zahlungen ausgehenden und vom Berufungsgericht ebenfalls verneinten objektiven Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) nicht an. 3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Göttingen, Entscheidung vom 18.10.2007 -80 290/06 -OLG Braunschweig, Entscheidung vom 23.04.2009 - 1 U 88/07 -