Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Dr. Kayser, Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27. Vergeblich wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die rechtliche Würdigung des Oberlandesgerichts, dass die Klägerin ihren Betrieb nicht mit Gewinnerzielungsabsicht geführt hat. genz behauptet wird, konkret zu benennen und zu zitieren, die angebliche divergierenden entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssätze aus dieser Vorentscheidung und aus der angefochtenen Entscheidung herauszustellen sowie vorzutragen, inwiefern diese nicht übereinstimmen (BGHZ 152, 182, 186).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 99/07 vom 8. Mai 2008 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Fischer am 8. Mai 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27. April 2007 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 109.413,41 € festgesetzt. Gründe: 1 Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie aber ohne Erfolg. 2 1. Vergeblich wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die rechtliche Würdigung des Oberlandesgerichts, dass die Klägerin ihren Betrieb nicht mit Gewinnerzielungsabsicht geführt hat. 3 Soweit die Kläger vermeintliche Divergenzen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs rügen, ist schon den Darlegungsanforderungen nicht genügt. Um eine Divergenz ordnungsgemäß geltend zu machen, ist es erforderlich, die Vorentscheidung, zu der die Diver- genz behauptet wird, konkret zu benennen und zu zitieren, die angebliche divergierenden entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssätze aus dieser Vorentscheidung und aus der angefochtenen Entscheidung herauszustellen sowie vorzutragen, inwiefern diese nicht übereinstimmen (BGHZ 152, 182, 186). Davon abgesehen hat das Berufungsgericht in Ausübung des tatrichterlichen Ermessensspielraums die maßgeblichen Indizien rechtsfehlerfrei dahin gewürdigt, dass es an einer Gewinnerzielungsabsicht gefehlt habe. 4 2. Ohne Erfolg beruft sich die Nichtzulassungsbeschwerde im Blick auf die steuerliche Abzugsfähigkeit der Reisekosten auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung. Es fehlt an der gebotenen Darlegung, aus welchen Gründen, in welchem Umfang die Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (BGHZ aaO S. 191). Ganter Raebel Kayser Gehrlein Fischer Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 13.03.2006 - 8 O 2854/04 -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 27.04.2007 - 6 U 74/06 -