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BGH · IX ZR 99/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 99/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 4. Dass der Schuldner diese Forderungen - die auf die ganze Laufzeit des Beratungsvertrages bezogen ein Volumen von 1 Mio.€ hatten - insgesamt zur Sicherung eines bereits ein halbes Jahr später, nämlich zu dem 30. gestattet zwanglos den vom Berufungsgericht gezogenen Schluss, dem Schuldner und der Klägerin sei es weniger auf die Sicherung der angeblichen Darlehensrückzahlungsansprüche als vielmehr darauf angekommen, das gesamte Einkommen des Schuldners dem Gläubigerzugriff zu entziehen. 3 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
FischerSicherungZPOKlägerinSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 99/05
vom 4. Mai 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
 am 4. Mai 2006 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Mai 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 267.661,29 €.
Gründe:
1	Die	Beschwerde	ist	nach	§	544	ZPO	statthaft;	sie ist jedoch nicht be-
gründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Nach	dem	eigenen	Vortrag	der	Klägerin	hat	die	von dem Schuldner für
 die Drittschuldnerin zu erbringende Beratungsleistung seine volle Arbeitskraft in Anspruch genommen und hat die ihm dafür zustehende - werthaltige - Entgeltforderung "auf absehbare Zeit" die einzige Einkommensquelle dargestellt. Dass der Schuldner diese Forderungen - die auf die ganze Laufzeit des Beratungsvertrages bezogen ein Volumen von 1 Mio. € hatten - insgesamt zur Sicherung eines bereits ein halbes Jahr später, nämlich zu dem 30. Juni 2003, rückzahlbaren Darlehens von nur 68.000 € (allerdings zuzüglich 10 % Zinsen) abgetreten hat,
 
gestattet zwanglos den vom Berufungsgericht gezogenen Schluss, dem Schuldner und der Klägerin sei es weniger auf die Sicherung der angeblichen Darlehensrückzahlungsansprüche als vielmehr darauf angekommen, das gesamte Einkommen des Schuldners dem Gläubigerzugriff zu entziehen. Kollusi-ves Zusammenwirken zu dem Nachteil von Gläubigern, von denen eine Vollstreckung droht, reicht zur Annahme der Sittenwidrigkeit aus (vgl. BGHZ 130, 314, 331; 138, 291, 299 f).
3	Von	einer	weiteren	Begründung	wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
 wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter
 Kayser
Vill
 Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
LG Trier, Entscheidung vom 13.04.2004 -50 32/04 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.05.2005 - 6 U 598/04 -