Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 6. Die Kosten der Revision und des Wiedereinsetzungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Die Notierung der durch eine Zustellung ausgelösten Frist werde in der Kanzlei Dr. SflHi & Kollegen durch Anbringung des Zeichens "EB" (für Empfangsbekenntnis) neben dem Eingangsstempel kenntlich gemacht. In der vorliegenden Sache habe Frau SflH^ aus heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen den Vermerk "EB" angebracht, ohne die Frist (weder die eigentliche Frist noch eine Vorfrist) notiert zu haben. April 1996 (Gründonnerstag) oder unmittelbar nach den Osterfeiertagen habe die der Sozietät Dr. S|HB angehörende Rechtsanwältin iflH^HPden Korrespondenzanwalt des Klägers schriftlich vom Prozeßausgang unterrichtet, ohne das Datum der UrteilsZustellung zu erwähnen. Dieses Datum habe Rechtsanwältin der irrigen Meinung, es handele sich um das Zustellungsdatum, dem Korrespondenzanwalt mitgeteilt. 2. Dieser - durch Vorlage entsprechender eidesstattlicher Versicherungen glaubhaft gemachte - Vortrag rechtfertigt nicht den Schluß, daß der Kläger ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Revision einzuhalten. Rechtsanwältin hat das Eingangsdatum der zweiten Urteilsausfertigung als Zustellungsdatum mißverstanden und fälschlich als solches dem Korrespondenzanwalt mitgeteilt. Es mag nicht vorwerfbar sein, daß sich Rechtsanwältin nicht mehr daran erinnerte, daß sie das - durch die Zustellung des Berufungsurteils veranlaßte - Informationsschreiben an den Korrespondenzanwalt vor dem 11. April 1996 eingegangenen Ausfertigung des Berufungsurteils um eine zu dem Zwecke der Zustellung übersandte Erstausfertigung oder eine für den Lauf der Revisionsfrist belanglose weitere Ausfertigung handelte. Diese Prüfung hat Rechtsanwältin lflHHBschuldhaft unterlassen (zur Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts bei der Ermittlung des Zustellungsdatums eines Urteils vgl. Dieser schuldhafte Pflichtverstoß tritt neben dem Verschulden der Auszubildenden SflHBr das sich der Kläger möglicherweise nicht zurechnen lassen muß, nicht in den Hintergrund. Da sich Rechtsanwältin idH^^bei ihrer telefonischen Auskunft offensichtlich nur an dem Eingangsdatum der weiteren Ausfertigung orientiert hat, ist nicht erkennbar, wie sich daran etwas geändert hätte, wenn die Revisionsfrist im Fristenkaiender eingetragen gewesen wäre.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 98/96 BESCHLUSS vom 6. Februar 1997 in dem Rechtsstreit Christian r Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte s Rechtsanwälte Dr und Dr. gegen vertreten durch den Vorstand Ekkehard Mi h Hi Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr und Dr. 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 6. Februar 1997 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. März 1996 wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision verworfen. Die Kosten der Revision und des Wiedereinsetzungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Gründe 1. Das Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 22. März 1996 eine Berufung des Klägers zurückgewiesen. Das Urteil wurde seinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtig- ten Rechtsanwälte Dr. 1 * * * * & Kollegen am 4. April 1996 zugestellt. Eine Revisionsschrift ging am 13. Mai 1996 beim Bundesgerichtshof ein. 3 Der Kläger hat wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Den Antrag hat er wie folgt begründet: Am 4. April 1996 sei die eingehende Post in der Kanzlei Dr. SdHHHl & Kollegen von der dort beschäftigten, kurz vor Abschluß ihrer Ausbildung stehenden Andrea Seidel bearbeitet worden. Diese habe sich im Fristenwesen ausgekannt und sei stichprobenartig überprüft worden. Die Notierung der durch eine Zustellung ausgelösten Frist werde in der Kanzlei Dr. SflHi & Kollegen durch Anbringung des Zeichens "EB" (für Empfangsbekenntnis) neben dem Eingangsstempel kenntlich gemacht. In der vorliegenden Sache habe Frau SflH^ aus heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen den Vermerk "EB" angebracht, ohne die Frist (weder die eigentliche Frist noch eine Vorfrist) notiert zu haben. Entweder noch am 4. April 1996 (Gründonnerstag) oder unmittelbar nach den Osterfeiertagen habe die der Sozietät Dr. S|HB angehörende Rechtsanwältin iflH^HPden Korrespondenzanwalt des Klägers schriftlich vom Prozeßausgang unterrichtet, ohne das Datum der UrteilsZustellung zu erwähnen. Der Korrespondenzanwalt habe deshalb später angerufen und sich nach dem Fristablauf erkundigt. Rechtsanwältin I^HHBhabe den Anruf entgegengenommen. Zu diesem Zeitpunkt habe eine weitere Urteilsausfertigung mit identischem Anschreiben des Oberlandesgerichts Vorgelegen. Das Anschreiben habe den EingangsStempel vom 11. April 1996 getragen. Dieses Datum habe Rechtsanwältin der irrigen Meinung, es handele sich um das Zustellungsdatum, dem Korrespondenzanwalt mitgeteilt. Zu diesem Irrtum wäre es nicht gekommen, wenn die Revisions fr ist von Frau SMHB 4 fehlerfrei notiert worden wäre. Die unzutreffende Information an den Korrespondenzanwalt habe dazu geführt, daß dieser den Revisionsanwalt zu spät beauftragt habe. 2. Dieser - durch Vorlage entsprechender eidesstattlicher Versicherungen glaubhaft gemachte - Vortrag rechtfertigt nicht den Schluß, daß der Kläger ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Revision einzuhalten. Wie der Kläger selbst nicht verkennt, sind in der Kanzlei seiner zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zwei Versehen vorgefallen. Ob die falsche Sachbehandlung durch die Auszubildende auf eine schuldhafte Pflichtverletzung der Rechtsanwälte Dr. SVHHfe & Kollegen zurückgeführt werden kann, mag dahinstehen’. Denn es ist ein weiteres, selbständiges Versehen - der Rechtsanwältin 1^^-hinzugekommen, deren Verschulden sich der Kläger zurechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO). Rechtsanwältin hat das Eingangsdatum der zweiten Urteilsausfertigung als Zustellungsdatum mißverstanden und fälschlich als solches dem Korrespondenzanwalt mitgeteilt. Dieses Mißverständnis war schuldhaft. Es mag nicht vorwerfbar sein, daß sich Rechtsanwältin nicht mehr daran erinnerte, daß sie das - durch die Zustellung des Berufungsurteils veranlaßte - Informationsschreiben an den Korrespondenzanwalt vor dem 11. April 1996 diktiert hatte. Weiter mag es ihr insofern nicht zu dem Verschulden gereichen, daß sie ihr Gedächtnis nicht durch Studium der Handakten auffrischte. Wenn sie die telefonische Auskunft an den Korrespondenzanwalt aber allein auf den Eingang einer Urteilsausfertigung stützte, mußte sie nachprü- 5 fen, ob diese Urteilsausfertigung zu Zustellungszwecken übersandt worden war. Denn sie konnte sich nicht sicher sein, ob es sich bei der am 11. April 1996 eingegangenen Ausfertigung des Berufungsurteils um eine zu dem Zwecke der Zustellung übersandte Erstausfertigung oder eine für den Lauf der Revisionsfrist belanglose weitere Ausfertigung handelte. Da das Anschreiben neben dem EingangsStempel nicht den Vermerk "EB" trug, lag das zweite sogar am nächsten. Diese Prüfung hat Rechtsanwältin lflHHBschuldhaft unterlassen (zur Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts bei der Ermittlung des Zustellungsdatums eines Urteils vgl. BGH, Beschl. v. 16. April 1996 - VI ZR 362/95, NJW 1996, 1968). Dieser schuldhafte Pflichtverstoß tritt neben dem Verschulden der Auszubildenden SflHBr das sich der Kläger möglicherweise nicht zurechnen lassen muß, nicht in den Hintergrund. Da sich Rechtsanwältin idH^^bei ihrer telefonischen Auskunft offensichtlich nur an dem Eingangsdatum der weiteren Ausfertigung orientiert hat, ist nicht erkennbar, wie sich daran etwas geändert hätte, wenn die Revisionsfrist im Fristenkaiender eingetragen gewesen wäre. Rechtsanwältin hat sich auf die fehlerhafte Vortä- tigkeit der Auszubildenden in keiner Weise verlas- 6 sen. Richtigerweise hätte sie die Handakten einsehen müssen. Dann hätte sie festgestellt, daß das anzufechtende Urteil bereits am 4. April 1996 zugestellt worden war. Brandes Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter