Auf die Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts wies ein allgemeiner Zivilsenat des Oberlandesgerichts die Klage ab, ohne die Revision zuzulassen. Der Rechtsstreit ist eine Familiensache im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG, die Ansprüche aus dem ehelichen Güter recht (§§ 1365, 1368 BGB) zu dem Gegenstand hat (§ 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO; BGH Beschluß vom 24. Deshalb ist die Revision der Klägerin nicht statthaft. Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin einen Anspruch vermögensrechtlicher Art verfolgt und daß über ihn nicht ein Senat für Familiensachen, sondern ein allgemeiner Zivilsenat des Oberlandesgerichts entschieden hat. Denn maßgebend ist die materielle Rechtsnatur des Klaganspruchs als Familiensache (BGH Beschluß vom 29. NJW 1979, 350 = FamRZ 1979, 220; BGHZ 76, 305, 309; BGH Beschluß vom 26. Auch in diesem Fall hat das Revisionsgericht keine Möglichkeit, der Klägerin die Revisionsinstanz zu eröffnen; denn es ist dem Bundesgerichtshof nicht gestattet, über die vom Berufungsgericht unterlassene Zulassung der Revision selbst zu befinden (BGH Beschluß vom 23. Januar 1980 - IV ZR 217/79 = NJW 1980, 785 = FamRZ 1980, 233; BGHZ 76, 305, 310; BGH Beschluß vom 15. Eine Gewährleistlang von Rechtsmittelzügen durch das Grundgesetz folgt nicht aus dem Rechtsstaatsprinzip (BVerfG NJW 1981, 39, 41).
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 98/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Alice traße » Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen Erika Eleonore Veg% 0 9 9 Beklagte und Revisionsbeklagte 2 - 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke am IL. Februar 1982 beschlossen: Der Klägerin wird das Armenrecht für die Revisionsinstanz verweigert. Gründe Die Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg, weil die Revision nicht statthaft ist: Die Klägerin verlangt gemäß §§ 1368, 894 BGB die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs mit der Begründung, ihr Ehemann, mit dem sie im gesetzlichen Güterstand lebt, habe ein Grundstück, das sein (annähernd) ganzes Vermögen ausmache, ohne ihre Einwilligung, also nach § 1365 BGB unwirksam an die Beklagte aufgelassen. Auf die Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts wies ein allgemeiner Zivilsenat des Oberlandesgerichts die Klage ab, ohne die Revision zuzulassen. Er setzte die Beschwer der Klägerin auf 110.000 DM fest. Dabei ging er offenbar davon aus, die Revision sei wie sonst in vermögensrechtlichen Angelegenheiten statthaft. Das trifft Jedoch nicht zu. Der Rechtsstreit ist eine Familiensache im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG, die Ansprüche aus dem ehelichen Güter recht (§§ 1365, 1368 BGB) zu dem Gegenstand hat (§ 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO; BGH Beschluß vom 24. Juni 1981 - IV b ARZ 523/81 * FamRZ 1981, 1045). In einem solchen Fall findet die Revision nach § 621 d ZPO nur statt, wenn das Berufungsgericht sie in seinem Urteil zugelassen oder wenn es die Berufung als unzulässig verworfen hat« Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt. Deshalb ist die Revision der Klägerin nicht statthaft. Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin einen Anspruch vermögensrechtlicher Art verfolgt und daß über ihn nicht ein Senat für Familiensachen, sondern ein allgemeiner Zivilsenat des Oberlandesgerichts entschieden hat. Denn maßgebend ist die materielle Rechtsnatur des Klaganspruchs als Familiensache (BGH Beschluß vom 29. November 1978 - IV ZR 74/78 = NJW 1979, 350 = FamRZ 1979, 220; BGHZ 76, 305, 309; BGH Beschluß vom 26. März 1980 - IV b ZR 579/80 = NJW 1980, 1636 = FamRZ 1980, 669). Das gilt selbst dann, wenn das Oberlandesgericht irrtümlich einen Fall der zulassungsfreien Revision angenommen und deshalb nicht geprüft hat, ob die Voraussetzungen einer Zulassung gegeben sind. Auch in diesem Fall hat das Revisionsgericht keine Möglichkeit, der Klägerin die Revisionsinstanz zu eröffnen; denn es ist dem Bundesgerichtshof nicht gestattet, über die vom Berufungsgericht unterlassene Zulassung der Revision selbst zu befinden (BGH Beschluß vom 23. Januar 1980 - IV ZR 217/79 = NJW 1980, 785 = FamRZ 1980, 233; BGHZ 76, 305, 310; BGH Beschluß vom 15. Oktober 1980 - IV b ZR 503/80 = NJW 1981, 346 = FamRZ 1981, 19). Verfassungsrechtliche Bedenken, wie sie insbesondere der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in FamRZ 1980, 971, 972 f. und hier geltend gemacht hat, bestehen gegen die bindende und endgültige Wirkung der unterbliebenen Rechtsmittelzulassung nicht (BGH Beschlüsse vom 11. Juli 1979 - IV ZR 165/78 = NJW 1979, 2046 » FamRZ 1979, 910; vom 26. September 1979 - VIII ZR 87/79 = NJW 1980, 344; vom 4. März 1981 - IV b ZB 582/80 = FamRZ 1981, 445). Nach dem Grundgesetz liegt es in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, ob er für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten Rechtsmittelzüge einrichtet und wie er sie im einzelnen regelt. Eine Gewährleistlang von Rechtsmittelzügen durch das Grundgesetz folgt nicht aus dem Rechtsstaatsprinzip (BVerfG NJW 1981, 39, 41). Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 15. September 1980 - 1 BvR 424/80) in einem Fall, der dem hier gegebenen gleicht, entschieden, daß § 621 d ZPO auf sachgerechten Gründen benäht und auch unter Berücksichtigung des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebots des VertrauensSchutzes (vgl. dazu BGHZ 76, 305, 311, 312) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Mai Fuchs