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BGH · IX ZR 98/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 98/78

Auf die Berufung verurteilte das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung der Mindestrente; hinsichtlich des Mehranspruchs wies es die Berufung zurück. Es hält auch den verfolgungsbedingten Tod des ersten Ehemanns für glaubhaft und meint weiter, den ihr deswegen zustehenden Entschädigungsanspruch habe die Klägerin nicht innerhalb der allgemeinen Fristen anmelden und erläutern müssen. Im übrigen genüge der bis 1965 vorgetragene Sachverhalt auch den Anforderungen, die an die Erläuterung des Anspruchs nach § 190 a BEG zu stellen seien. Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Erläuterungspflicht nach § 190 a BEG verkannt hat. 1. Keine Grundlage im Gesetz findet die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe den Lebensschaden erst nach ihrer Eheschließung anmelden müssen. Die Witwe eines durch Verfolgungsmaßnahmen Getöteten hat Anspruch auf Entschädigung vom Zeitpunkt des Todes ihres Ehemanns an (§ 24 BEG). Kraft der ausdrücklichen Vorschrift des § 23 BEG lebt die Rente aber wieder auf, sobald die neue Ehe aufgelöst ist. Danach macht die Klägerin hier im Rechtssinne denselben Anspruch geltend, der ihr schon für die Zeit vor ihrer zweiten Eheschließung zugestanden hatte. Ob sich ein vernünftiger Antragsteller zur Anbringung eines Entschädigungsverlangens verstehen wird, ist eine - oft durch die persönlichen Verhältnisse bestimmte -Entscheidung, von der der Lauf gesetzlicher Fristen schlechterdings nicht abhängen kann. a) Vielmehr scheitert das Klagebegehren bereits daran, daß die Klägerin es unterlassen hat, den Anspruch wegen Lebensschadens rechtzeitig als denjenigen Anspruch zu bezeichnen, dessen Bearbeitung sie wünschte. Denn da die Klägerin entschädigungsberechtigt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEG ist, ließ sich nicht ausschließen, daß ihr auch Ansprüche aus anderen Schadensarten zustanden. b) Bei der Nachmeldung im Dezember 1965 hatte die Klägerin formularmäßig nur auf den Akteninhalt verwiesen. und Beweismitteln nur zu entnehmen, wenn der Antragsteller sich darauf für einen bestimmten, jetzt verfolgten Anspruch bezog (BGH RzW 1977, 183). Beim Schaden an Leben gehören zur Darlegung des den Anspruch begründenden Sachverhalts Angaben darüber, wann und wo der Verfolgte ums Leben gekommen ist. Ist der Verfolgte während einer Freiheitsentziehung gestorben, muß mindestens angegeben werden, wann und wo er seiner Freiheit beraubt worden war und was dem Antragsteller über sein weiteres Schicksal bekannt geworden ist (BGH RzW 1979, 231). Ihnen war lediglich zu entnehmen, daß der erste Ehemann im Zwangsarbeitslager Radom inhaftiert war, als er die Klägerin heiratete, und daß er später verstorben ist oder getötet wurde. Gerade die verschiedenen Haftstätten und -Zeiten aber wären für die Entschädigungsbehörde von besonderer Bedeutung gewesen, weil sie möglicherweise Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen über das Schicksal des Verfolgten boten. Ihr Fehlen führte ebenfalls zu dem Erlöschen des Anspruchs; daß die Klägerin sie später nachgebracht hat, vermag die eingetretene Rechtsfolge nicht mehr zu beseitigen.

Zitierte Normen: § 189a BEG
BerufungFristEheschließungEhemannBEGRzWAnspruchRenteKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
St'S
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
19. März 1981 Thiesies, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IX ZR 98/78	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, DMBBHBstraße 4, Wiesbaden,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Chana
Str.
21,
Israel,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt	Ml
,
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Dezember 1975 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil des Beklagten erkannt ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 19. April 1974 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin wurde während des zweiten Weltkrieges als polnische Jüdin verfolgt. Am 1. Januar 1947 befand sie sich in einem DP-Lager in Hessen; von dort wanderte sie 1948 nach Israel aus. Sie hat Entschädigung für Schaden an Freiheit er halten. Wegen Schadens an Körper oder Gesundheit bezieht sie eine laufende Rente.
 
Am 8. Dezember 1965 reichte die Klägerin ein Formular ein, mit dem sie außer Freiheits- und Gesundheitsschaden auch Schaden an Leben, an Eigentum und Vermögen, im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen anmeldete und Soforthilfe beantragte. Hinsichtlich des anspruchsbegründenden Sachverhalts war auf die Akten verwiesen. Darin hatte die Klägerin angegeben, sie habe im Zwangsarbeitslager Radom ihren verstorbenen ersten Ehemann geheiratet. Bei der vertrauensärztlichen Untersuchung hatte sie erklärt, er sei getötet worden.
Nachdem ihre 1946 geschlossene weitere Ehe im Mai 1969 geschieden worden war, begehrte die Klägerin Rente nach ihrem ersten Ehemann. Im Laufe des Verfahrens trug sie dazu vor, die Trauung mit ihm habe nicht vor dem Standesamt stattgefunden. Da auch ein Rabbiner nicht zur Verfügung gestanden habe, habe ein frommer Jude die Eheschließung in Anwesenheit von zehn Zeugen vorgenommen. Ihr Ehemann sei noch mit ihr nach Auschwitz gebracht worden. Dort habe sie ihn aber nicht mehr gesehen. Von einem Überlebenden sei ihr nach dem Kriege mitgeteilt worden, er sei einige Monate nach der Einlieferurig in dem Lager getötet worden.
Die Behörde lehnte ab. Die Klage auf Rente ab 1. Juni 1969 bei Einstufung in den einfachen Dienst und unter Zubilligung eines Hundertsatzes von 100 blieb ohne Erfolg.
Auf die Berufung verurteilte das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung der Mindestrente; hinsichtlich des Mehranspruchs wies es die Berufung zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Zurückweisung der Berufung in vollem Umfang. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht folgt der Darstellung der Klägerin über ihre Nottrauung im Zwangsarbeitslager Radom.
Es hält diese Nottrauung für rituell ordnungsgemäß und für rechtswirksam im Sinne des Entschädigungsrechts. Es hält auch den verfolgungsbedingten Tod des ersten Ehemanns für glaubhaft und meint weiter, den ihr deswegen zustehenden Entschädigungsanspruch habe die Klägerin nicht innerhalb der allgemeinen Fristen anmelden und erläutern müssen. Da der Anspruch infolge der erneuten Eheschließung im Jahre 1946 nur geringfügig gewesen sei, hätte jeder vernünftige Antragsteller von seiner Anmeldung abgesehen. Die Lage der Klägerin habe sich erst mit der Ehescheidung 1969 geändert. Sie sei daher wie ein Verfolgter zu behandeln, der einen spät entstandenen Anspruch erhebe; die dafür in § 189 a Abs. 2 BEG enthaltene Frist habe sie gewahrt. Im übrigen genüge der bis 1965 vorgetragene Sachverhalt auch den Anforderungen, die an die Erläuterung des Anspruchs nach § 190 a BEG zu stellen seien. Die Klägerin könne daher Witwenrente verlangen.
Bei der Berechnung der Rente berücksichtigt das Berufungsgericht hundertsatzmindernd die Gesundheitsschadensrente, die die Klägerin bezieht. Es gelangt so zur Zubilligung der gesetzlichen Mindestrente.
Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Erläuterungspflicht nach § 190 a BEG verkannt hat. Die weiteren Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsurteils
 
zur •'entschädigungsrechtlichen” Wirksamkeit der rituellen Nottrauung (vgl. BGH RzW 1971, 211 Nr. 8; 1978, 106) bedürfen daher keiner Erörterung.
1. Keine Grundlage im Gesetz findet die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe den Lebensschaden erst nach ihrer Eheschließung anmelden müssen.
Die Witwe eines durch Verfolgungsmaßnahmen Getöteten hat Anspruch auf Entschädigung vom Zeitpunkt des Todes ihres Ehemanns an (§ 24 BEG). Zwar bestimmt § 17 Abs. 1 Nr. 1 BEG, daß ihr der Anspruch nur bis zu ihrer Wiederverheiratung zusteht. Kraft der ausdrücklichen Vorschrift des § 23 BEG lebt die Rente aber wieder auf, sobald die neue Ehe aufgelöst ist. In diesem Fall behalten deshalb auch frühere unanfechtbare Entscheidungen, die den Entschädigungsanspruch geregelt haben, ihre in BGH RzW 1968, 266; 1977, 15; 1980, 55 Nr. 4 näher umschriebene Bindungswirkung. Das Wiederaufleben hängt allein von der sachlichen Rechtslage ab, nicht davon, ob die Witwe vor der neuen Heirat bereits Zahlungen erhalten hatte (BGH RzW 1958, 305).
Danach macht die Klägerin hier im Rechtssinne denselben Anspruch geltend, der ihr schon für die Zeit vor ihrer zweiten Eheschließung zugestanden hatte. Deshalb mußte sie auch die für die Geltendmachung dieses Anspruchs bestehenden Antragsund Erläuterungsfristen beachten (vgl. BGH RzW 1977, 14). Daß eine frühere Rechtsverfolgung möglicherweise nur zu einer geringen Entschädigungsleistung geführt hätte, ändert an der Rechtslage nichts; darauf stellt das Gesetz nicht ab. Zur Bestimmung der maßgebenden Fristen gänzlich ungeeignet ist der vom Berufungsgericht verwandte Maßstab.
 
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Ob sich ein vernünftiger Antragsteller zur Anbringung eines Entschädigungsverlangens verstehen wird, ist eine - oft durch die persönlichen Verhältnisse bestimmte -Entscheidung, von der der Lauf gesetzlicher Fristen schlechterdings nicht abhängen kann. § 189 a Abs. 2 BEG, der die Anmeldefrist für Ansprüche verlängert, die auf seit dem 1. Januar 1965 eingetretene Tatsachen gestützt werden, findet daher hier keine Anwendung. Die Antragsfrist bestimmt sich vielmehr nach §§ 189, 189 a Abs. 1 BEG, die Erläuterungsfrist nach § 190 a BEG.
2. Als Anmeldung eines nachgeschobenen Anspruchs war der im Dezember 1965 eingereichte Globalantrag fristgerecht (§ 189 a Abs. 1 BEG). Die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, daß die Anmeldung gemäß § 190 a BEG bis zu dem 31. März 1967 in ausreichender Weise substantiiert gewesen sei, ist jedoch unzutreffend.
a)	Vielmehr scheitert das Klagebegehren bereits daran, daß die Klägerin es unterlassen hat, den Anspruch wegen Lebensschadens rechtzeitig als denjenigen Anspruch
 zu bezeichnen, dessen Bearbeitung sie wünschte. Eine solche Heraushebung aus der Globalanmeldung (BGH RzW 1974, 184; 1977, 183) war hier erforderlich. Denn da die Klägerin entschädigungsberechtigt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEG ist, ließ sich nicht ausschließen, daß ihr auch Ansprüche aus anderen Schadensarten zustanden.
b)	Bei der Nachmeldung im Dezember 1965 hatte die Klägerin formularmäßig nur auf den Akteninhalt verwiesen. Das genügte nicht. Die Darstellung des den nachgemeldeten Anspruch begründenden Sachverhalts war früheren Angaben
 
und Beweismitteln nur zu entnehmen, wenn der Antragsteller sich darauf für einen bestimmten, jetzt verfolgten Anspruch bezog (BGH RzW 1977, 183).
c)	Im übrigen enthielten die Akten auch keine zur Erläuterung des Anspruchs genügenden Aftgaben.
Beim Schaden an Leben gehören zur Darlegung des den Anspruch begründenden Sachverhalts Angaben darüber, wann und wo der Verfolgte ums Leben gekommen ist. Ist der Verfolgte während einer Freiheitsentziehung gestorben, muß mindestens angegeben werden, wann und wo er seiner Freiheit beraubt worden war und was dem Antragsteller über sein weiteres Schicksal bekannt geworden ist (BGH RzW 1979, 231). Diesen Anforderungen genügten die spärlichen Schilderungen der Klägerin in den Akten nicht. Ihnen war lediglich zu entnehmen, daß der erste Ehemann im Zwangsarbeitslager Radom inhaftiert war, als er die Klägerin heiratete, und daß er später verstorben ist oder getötet wurde. Sein fernerer Haftweg blieb ebenso unerwähnt wie die näheren Umstände seines Todes und die Kenntnis der Klägerin hiervon. Gerade die verschiedenen Haftstätten und -Zeiten aber wären für die Entschädigungsbehörde von besonderer Bedeutung gewesen, weil sie möglicherweise Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen über das Schicksal des Verfolgten boten. Angaben darüber durften daher nicht unterbleiben. Ihr Fehlen führte ebenfalls zu dem Erlöschen des Anspruchs; daß die Klägerin sie später nachgebracht hat, vermag die eingetretene Rechtsfolge nicht mehr zu beseitigen.
8

Das landgerichtliche Urteil wird daher wiederhergestellt.
Mai
 Zorn
Henkel
 Dr. Lang
 Dr. Jähnke