Februar 1974 aufgehoben, soweit der Anspruch auf Fortgewährung der Rente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 bis 39 vH ab 1. Der Beklagte erkannte darin eine neurotische Fehlhaltung im Sinne wesentlicher Mitverursachung als Verfolgungsschaden an und gewährte neben Heilverfahren für die Zeit vom 1. Denn die diesem Vergleich zugrunde liegende Beurteilung durch den Sachverständigen Dr. Kisker, eine wesentliche Mitverursachung der neurotischen Fehlhaltung durch die Verfolgving sei nur bis Ende 1957 anzunehmen, sei rechtlich unrichtig. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg; sie war vor dem Berufungsgericht auf die Mindestrente bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vH seit 1. Mit der Revision beantragt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache, soweit sein Anspruch auf Fortgewährung der Gesundheitsschadensrente in der bisherigen Höhe ab 1. Entscheidungsgründe Der Revisionsantrag des Klägers ist nach dessen Erklärung in der mündlichen Verhandlung dahin zu verstehen, daß er Aufhebung und Zurückverweisung erstrebt, soweit sein Anspruch auf Rente für eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 25 bis 39 vH in der Zeit ab 1958 verneint worden ist. Der tatrichterlichen Feststellung des Berufungsgerichts, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers gegenüber der Zeit des Vergleichs liege nicht vor, tritt die Rechtliche Bedenken wirft sie nicht auf.Die Darlegung im angefochtenen Urteil, gegenüber der Regelung in dem Vergleich vom 31. Das bedeutet jedoch nicht, daß für den Kläger von Rechts wegen jede Möglichkeit ausschiede, sich von dem Vergleich zu lösen. Nach dem auch das Entschädigungsrecht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben ist es der Entschädigungs-behörde in der Regel verwehrt, an einem in einem Vergleich vereinbarten Vorteil festzuhalten, der auf einem beiderseitigen Rechtsirrtum beruht (BGH RzW 1965, 454 Nr. 10; 1975, Denn es ist möglich, daß die in dem Vergleich vereinbarte Einstellung der Rente mit dem Ende des Jahres 1957 auf einem beiderseits dem Vertrag zugrunde liegenden Rechtsirrtum beruht. Der Sachverständige hatte anerkannt, daß die über Jahre gehende Entrechtung, Isolierung und Bedrohung der Gesamtexistenz des Klägers in der beginnenden Reifezeit einen nachhaltig verbiegenden Einfluß auf sein Persönlichkeitsbild genommen habe. Dann hatte der Sachverständige ab Anfang 1958 aus dem Geflecht der Ursachen für die neurotische Fehlhaltung des Klägers das "wesentlich mitbedingende Moment" seiner unbefriedigenden beruflichen Position im Zufluchtsland Israel als einen Faktor angesehen, der "nicht mehr im engeren Sinne als Verfolgungsbelastung aufgefaßt werden" könne. Zudem ist nach BGH RzW 1967, 173 ein durch die Verfolgung wesentlich mitverursachtes Leiden solange nach § 4 der 2.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 98/77 URTEIL Verkündet am 25. September 1980 Pohl, JustizamtsInspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Chilary Jechiel K ■■■■■ Chibat Zion fl, Ramat Gan/Israel, - Prozeßbevollmächtigte! Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte Dr. Otto Kül und Gerold Küflifl, S1 gegen Freistaat Bayern , vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, Oflflflplatz 4, Mflflfl^ Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Februar 1974 aufgehoben, soweit der Anspruch auf Fortgewährung der Rente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 bis 39 vH ab 1. Januar 1958 abgewiesen und über die Kosten entschieden worden ist. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1921 in Polen geborene jüdische Kläger erlitt von 1940 bis 1945 im Ghetto Lodz und in Konzentrationslagern die nationalsozialistische Rassenverfolgung. Er lebte in der Nachkriegszeit in Kulmbach und jetzt in Israel. Im Rechtsstreit um Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit diagnostizierte der Sachverständige Prof. Dr. UHvon der HBBBB®-Universität in Jerusalem I960 schwere neurotische Störungen mit depressiver Tendenz als verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden des Klägers. Privatdozent Dr. Dr. KHM| aus Heidelberg beschrieb 1961 eine neurotische Fehlhaltung. Er hielt sie bis 1957 für durch die Verfolgung wesentlich mitverursacht. Obwohl der Zustand nach 1957 nicht gebessert, sondern sogar verschlechtert sei, befürwortete er für die folgende Zeit nicht mehr die Anerkennung einer wesentlichen Mitverursachung des Leidens durch die Verfolgung. Denn ab 1958 hätten in der Verursachungskette der neurotischen Symptombildungen solche Faktoren das entscheidende Gewicht erlangt, die nicht mehr als Verfolgungsbelastungen im engeren Sinne aufgefaßt werden könnten. Hierzu gehöre insbesondere die unbefriedigende berufliche Position des Klägers, die ein wesentlich mitbedingendes Moment innerhalb seiner Neurosenstruktur bilde und zu mannigfachen Ressentiments, Protesthaltungen und Überkompensationen geführt habe. Der Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. kHB folgend, schlossen die Parteien am 31. Januar 1962 vor dem Landgericht München I einen gerichtlichen Vergleich. Der Beklagte erkannte darin eine neurotische Fehlhaltung im Sinne wesentlicher Mitverursachung als Verfolgungsschaden an und gewährte neben Heilverfahren für die Zeit vom 1. Juni 1945 bis 31. Dezember 1957 Kapitalentschädigung und die Mindestrente bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 vH. 1964 machte der Kläger eine Verschlimmerung seines Nervenleidens geltend. Die Entschädigungsbehörde lehnte ab. Dagegen richtet sich die vorliegende Klage, mit welcher der Kläger 4 schon im ersten Rechtszug und betont wieder vor dem Berufungs gericht auch die Ansicht vertreten hat, der Beklagte dürfe ihn nicht an dem 1962 geschlossenen Vergleich festhalten. Denn die diesem Vergleich zugrunde liegende Beurteilung durch den Sachverständigen Dr. Kisker, eine wesentliche Mitverursachung der neurotischen Fehlhaltung durch die Verfolgving sei nur bis Ende 1957 anzunehmen, sei rechtlich unrichtig. Deshalb werde Abhilfe begehrt. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg; sie war vor dem Berufungsgericht auf die Mindestrente bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vH seit 1. Januar 1958 und einen Zinszuschlag gemäß § 169 BEG gerichtet. Mit der Revision beantragt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache, soweit sein Anspruch auf Fortgewährung der Gesundheitsschadensrente in der bisherigen Höhe ab 1. Januar 1958 abgewiesen wurde. Entscheidungsgründe Der Revisionsantrag des Klägers ist nach dessen Erklärung in der mündlichen Verhandlung dahin zu verstehen, daß er Aufhebung und Zurückverweisung erstrebt, soweit sein Anspruch auf Rente für eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 25 bis 39 vH in der Zeit ab 1958 verneint worden ist. Die Revision ist begründet. Der tatrichterlichen Feststellung des Berufungsgerichts, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers gegenüber der Zeit des Vergleichs liege nicht vor, tritt die Revision nicht entgegen. Rechtliche Bedenken wirft sie nicht auf. Die Darlegung im angefochtenen Urteil, gegenüber der Regelung in dem Vergleich vom 31. Januar 1962 scheide Abhilfe im Sinne von BGH RzW 1972, 341; 344 aus Rechtsgründen aus, ist richtig. Auf BGH RzW 1975, 149 wird verwiesen. Ob es sich bei der 1962 getroffenen Vereinbarung um einen ’'echten” oder um einen "unechten” Vergleich handelt, ist insoweit bedeutungslos. Auch bei einem unechten Vergleich findet Abhilfe im Sinne von BGH RzW 1972, 341 und 344 nicht statt (BGH RzW 1979, 140). Das bedeutet jedoch nicht, daß für den Kläger von Rechts wegen jede Möglichkeit ausschiede, sich von dem Vergleich zu lösen. Nach dem auch das Entschädigungsrecht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben ist es der Entschädigungs-behörde in der Regel verwehrt, an einem in einem Vergleich vereinbarten Vorteil festzuhalten, der auf einem beiderseitigen Rechtsirrtum beruht (BGH RzW 1965, 454 Nr. 10; 1975, 151; 153). Der Kläger trägt vor, bei der vereinbarten Renteneinstellung mit dem 31. Dezember 1957 wegen vermeintlicher Beendigung der wesentlichen Mitursächlichkeit der Verfolgung für die Aufrechterhaltung des Leidens handele es sich um einen solchen Fall. Unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht das Klagebegehren nicht geprüft. Das veranlaßt die Aufhebung und Zurückverweisung im Rahmen des vor dem Revisionsgericht gestellten Antrages des Klägers. Denn es ist möglich, daß die in dem Vergleich vereinbarte Einstellung der Rente mit dem Ende des Jahres 1957 auf einem beiderseits dem Vertrag zugrunde liegenden Rechtsirrtum beruht. Beide Parteien sind bei dem Vergleichsabschluß dem Gutachten des Sachverständigen Dr. KflB vom 7. September 1961 gefolgt. Damit dürften die Parteien die Rechtsansichten zugrunde gelegt haben, die ausweislich des Gutachtens dessen Annahme der Rentenbeendigung mit dem Ablauf des Jahres 1957 trugen. Der Sachverständige hatte anerkannt, daß die über Jahre gehende Entrechtung, Isolierung und Bedrohung der Gesamtexistenz des Klägers in der beginnenden Reifezeit einen nachhaltig verbiegenden Einfluß auf sein Persönlichkeitsbild genommen habe. Dann hatte der Sachverständige ab Anfang 1958 aus dem Geflecht der Ursachen für die neurotische Fehlhaltung des Klägers das "wesentlich mitbedingende Moment" seiner unbefriedigenden beruflichen Position im Zufluchtsland Israel als einen Faktor angesehen, der "nicht mehr im engeren Sinne als Verfolgungsbelastung aufgefaßt werden" könne. Das kann rechtsirrig gewesen sein. Nach der späteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs RzW 1962, 425, Nr. 3o; 1979, 211; 212 können auch wirtschaftliche und berufliche Schwierigkeiten im Auswanderungsland, die einen Gesundheitsschaden bedingen, der Verfolgung zuzurechnen sein, dies auch bei Verfolgten, die ihre osteuropäische Heimat verlassen haben (BGH RzW 1978, 129). Zudem ist nach BGH RzW 1967, 173 ein durch die Verfolgung wesentlich mitverursachtes Leiden solange nach § 4 der 2. DV-BEG voll zu entschädigen, als der verfolgungsbedingte Anteil an der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch mindestens ein Viertel beträgt. Daß hier der Verfolgungseinfluß auf die Aufrechterhaltung der neurotischen Fehlhaltung unter diesen Satz abgesunken sei, ist nicht festgestellt. Die medizinischen Beurteilungen zu dem Fortbestand einer entschädigungsberechtigenden Erwerbsminderung, von denen das Berufungsgericht jedenfalls diejenige des Sachverständigen Dr. FflB billigt, der eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung in Höhe von 25 vH seit 19^5 bis auf weiteres beschreibt, deuten auf das Gegenteil. Mai Zorn Henkel Portmann Dr. Jähnke Beglaubigt als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs