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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im September 1966 focht der Kläger den Vergleich an und verlangte die Rente nach §§ 91, 93 BEG. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht verneint ein erneutes Wahlrecht des Klägers nach Art. III Nr. 3, Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG. Nicht gewählte Entschädigung im Sinne des Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG sei daher die Kapitalentschädigung. Februar 1979 - IX ZR 88/74, zur Veröffentlichung bestimmt), daß ein Antragsteller, der sich mit einer einmaligen Zahlung als Entschädigung für seinen Berufsschäden zufriedengegeben und damit seine Rechte aus der Rentenwahl aufgegeben hat, so zu behandeln ist, wie wenn er nicht gewählt hätte. Nach § 94 BEG stand dem Kläger ein Wahlrecht zu, wenn er im Zeitpunkt des Vergleichs (BGH RzW 1971, 351 Nr. 12, ständig) im damals ausgeübten Beruf nicht mehr als 50 v.H. arbeitsfähig war.

Zitierte Normen: § 91 BEG
RechtRentenwahlEntschädigungBerufungsgerichtBEGBerlinRenteKläger

Volltext der Entscheidung

■ 2416 i:d
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZR 98/76
URTEIL	Verkündet	«m
8. März 1979 Pohl
 Justizamtsinspektor
als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Johann Hans
/Argentinien
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Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Potsdamer Straße 186, Berlin 30,
Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14. Juni 1972 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1906 geborene Kläger beansprucht Entschädigung für den Schaden im Beruf als kaufmännischer Angestellter. Im Januar 1963 wählte er die Rente. Die Parteien schlossen im Februar 1964 zur Erledigung des "Schadens im beruflichen Fortkommen einschließlich eines Rentenund Darlehensanspruchs" einen Vergleich über 40.000 DM Kapitalentschädigung»
Im September 1966 focht der Kläger den Vergleich an und verlangte die Rente nach §§ 91, 93 BEG. Die Behörde, das Land- und das Oberlandesgericht verneinten den Rentenanspruch. Mit der Revision verfolgt ihn der Kläger weiter.
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Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht verneint ein erneutes Wahlrecht des Klägers nach Art. III Nr. 3, Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG. Der Kläger habe bereits 1963 vor dem Vergleich wirksam die Rentenwahl erklärt. Sie sei endgültig gewesen. Eine Einigung mit der Behörde über eine Abstandnahme von der erklärten Rentenwahl und eine Rückkehr zur Kapitalentschädigung könne nicht festgestellt werden. Nicht gewählte Entschädigung im Sinne des Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG sei daher die Kapitalentschädigung.
Dem kann nicht gefolgt werden. Dem Kläger kann ein Rentenanspruch nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG, §§ 93» 94 BEG zustehen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Urteil vom 1. Februar 1979 - IX ZR 88/74, zur Veröffentlichung bestimmt), daß ein Antragsteller, der sich mit einer einmaligen Zahlung als Entschädigung für seinen Berufsschäden zufriedengegeben und damit seine Rechte aus der Rentenwahl aufgegeben hat, so zu behandeln ist, wie wenn er nicht gewählt hätte. So liegt es auch hier.
Die Wahlfrist zu dem 30. September 1966 ist gewahrt.
Die Änderung in Art. I Nr. 74 b BEG-SchlußG §126 Abs. 2 Nr. 2 BEG n.F. hat, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf den Strukturwandel der Rente (BGH RzW 1970, 282) zutreffend ausführt, die Rente im Sinne des Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG erhöht.
Nach § 94 BEG stand dem Kläger ein Wahlrecht zu, wenn er im Zeitpunkt des Vergleichs (BGH RzW 1971,
 351 Nr. 12, ständig) im damals ausgeübten Beruf nicht mehr als 50 v.H. arbeitsfähig war. Das behauptet er. Hierzu und zu den sonstigen Voraussetzungen des Anspruchs hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
Dr. Thumm
 Zorn
Henkel
 Portmann
Dr. Lang