* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Erstmals 1964 meldete der Kläger beim Regierungspräsidenten in Köln Entschädigungsansprüche an und berief sich dabei auf Art, 3 des Ausführungsgesetzes vom 21, August 1962 zu dem deutsch-österreichischen Flnanz-und Ausgleichsvertrag, Wegen der Versäumung der Anmeldefrist bat er ohne nähere Begründung um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Am 13* September 1966 meldete er Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit , an Körper oder Gesundheit und im beruflichen Fortkommen nach § 130 BEG in Verbindung mit Art, III BEG-SchlußG an, nachdem er zuvor schon Ansprüche nach Art, V BEG-SchlußG und nach § 160 BEG geltend gemacht hatte. Der Antrag sei zwar nach Art, III Nr, 1 Abs, 1 BEG-SchlußG zulässig, könne aber keinen Erfolg haben, weil zu dem Zeitpunkt, rfs der Kläger Ungarn verlassen habe, dort noch keine nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen verübt worden seien oder gedroht hätten* Klage und Berufung blieben ohne Erfolg* Im Berufungsverfahren machte der Kläger nur noch die Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit und im beruflichen Fortkommen geltend* Nit der Revision verfolgt er diese Ansprüche weiter. Entscheidungsgründe Die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG hat der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts versäumt* Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat ihm die Behörde durch den Bescheid vom 1* Juli 1968 nicht gewährt, da sie ausdrücklich die Zulässigkeit des Antrags nach Art* III Nr* 1 Abs» 1 BEG-SchluBG bejaht hat (vgl* BGH RzW 1973, 395). Auch wenn der Klftger bis zur Eingliederung Österreichs in das Deutsche Reich im März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besessen haben sollte 9 hat die Streichung des zweiten Satzes in § 160 Abs. 2 BEG seine Rechtsstellung nicht verbessert. Ein Neuantragsrecht des Klägers nach Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG wegen der Neufassung des §150 BEG (Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG) verneint es, weil der Kläger Ungarn bereits im Jahre 1938 endgültig verlassen habe und zu dieser Zeit dort noch keine nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen im Sinne der §§1,2 BEG gedroht hätten. Danach durfte das Berufungsgericht, da es feststellt, der Kläger sei aus Furcht vor künftigen nationalsozialistischen GewaltataBnahmen im Jahre 1938 aus Ungarn ausgewandert, den Klageanspruch nicht mit der Begründung verneinen, daß zur Zelt der Auswanderung des Klägers objektiv eine Besetzung Ungarns durch deutsche Truppen nicht unmittelbar bevorgestanden habe und von einem objektiven Beobachter bei vernünftiger Überlegung auch nicht als gegenwärtig habe angesehen werden können« Es genügte, daß der Kläger auf Grund seiner beschränkten Kenntnisse und Einsichten bei vernünftiger Überlegung die Gefahr eines Übergreifens der deutschen Judenverfolgung auf Ungarn, sei es in Zuge einer militärischen Besetzung, sei es infolge anderer Ereignisse, als gegenwärtig ansehen durfte« Dabei kann nicht außer Betracht bleiben, daß der Kläger nach dem Anschluß Österreichs im März 1938 bereits am eigenen Leibe die Gefahr eines Zugriffs der nationalsozialistischen Gewalthaber zu spüren bekommen hatte« An einer Entscheidung darüber, ob der Kläger wegen seines Aufenthalts in Berlin von 1931 bis 1933 nach § k Abs« 1 Nr« 1 c BEG anspruchsberechtigt, ob insoweit nicht ebenfalls die Frist des § 189 Abs« 1 BEG versäumt ist und ob ein Neuantragsrecht nach Art« III Nr« 1 Abs« 1 BEG-SchlußG besteht, sieht das Berufungsgericht sich gehindert, weil für einen solchen Anspruch das beklagte Land nicht passiv legitimiert sei« Hieran könne auch der Umstand nichts ändern, daß die Sache bereits beim Lande Rheinland-Pfalz anhängig sei und über den Entschädigungsanspruch einheitlich unter allen Gesichtspunkten entschieden werden müsse« Anderenfalls würde man dem Verfolgten die Möglichkeit eröffnen, die Entschädigungsorgane eines beliebigen, von ihm auszuwählenden Landes für die Entscheidung über seinen Entschädigungsanspruch zuständig zu machen« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 1st es nicht ausgeschlossen, daß der Kläger von 1931 bis 1933 in Berlin seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt hat« Ist dies der Fall gewesen, dann war er wegen seiner Übersiedlung nach Wien in Jahre 1933 von Jeher gemäß § 4 Abs« 1 Nr« 1 c BEG anspruchsberechtigt, es sei denn, er hat damals die österreichische Staatsangehörigkeit besessen« Nur unter dieser Voraussetzung kann dem Kläger wegen der Neufassung des § 4 Abs« 2 BEG (Art« I Nr« 2 BEG-SchlußG) ein Neuantragsrecht nach Art« III Nr« 1 Abs« 1 BEG-SchlußG zustehen, es sei denn, er hat seinen Wohnsitz ln Wien auch während seines Aufenthalts in Berlin beibehalten (vgl« BGH RzW 1971, 350)« Das Revisionsgericht kann das Neuantragsrecht nicht ausschlleBen, well das Berufungsgericht es offengelassen hat, ob der Kläger 1933 österreichischer Staatsangehöriger war und wo er Wohnsitz 'bder dauernden Aufenthalt hatte« März 1961 (ÖBGB1 101) nicht nur dann ausgeschlossen ist, wenn der Kläger bei der Eingliederung Österreichs in das Deutsche Reich im März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besessen hat, sondern auch dann, wenn er vor der Eingliederung mehr als 10 Jahre ununterbrochen seinen Wohnsitz in Österreich hatte (vgl. Das Berufungsgericht wird erforderlichenfalls auch zu prüfen haben, ob der Kläger seinen Gesundheitsschadensanspruch bis 31* März 1967 im Sinne der §§ 190 a Abs.1, 190 Nr. 1-4 BEG substantiiert hat (vgl.

Zitierte Normen: § 130 BEG § 1 BVFG
WohnsitzLandUngarnWienBerufungsgerichtBEGAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
st
253?
056
IM NAMEN DES VOLKES
II Z» 98/7?	URTEIL	v.rka.d«
20» September 1979
Pohl,
 Justizamtsinspektor
ili Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle ln dem Entschädigungsrechtsetreit
 Adolf
t
Calif./USA,
• Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte Dr.
nnri
 gegen
Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
S6
 
Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm» Zorn» Fuchs» Portmann und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10« Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19* Mai 1971 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheldung9 auch über die außergericht1ichen Kosten der Revision» an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1909 in Brody/Polen geborene jüdische Kläger studierte nach dem Ersten Weltkrieg in Wien Musik» Ab 1927 war er Mitglied des Ersten Wiener Kammerorchesters und Konzertpianist« 1931 begab er sich nach Berlin» um seine Ausbildung zu vervollständigen« Da es ihm dort gut gefiel» trug er sich mit der Absicht» sich dort niederzulassen« Nach der Machtübernahme des Nationalsozialismus gab er diese Absicht auf und kehrte nach Wien zurück« Nach dem Anschluß Österreichs wurde er in Wien festgenommen und von Nationalsozialisten mlß-* handelt« Auf Intervention der polnischen Botschaft kam
 
er kurz darauf wieder frei und flüchtete nach Ungarn* Von Budapest aus wanderte er Ende 1938 in die USA aus9 wo er seitdem lebt und 1943 die amerikanische Staatsangehörigkeit erwarb«
Erstmals 1964 meldete der Kläger beim Regierungspräsidenten in Köln Entschädigungsansprüche an und berief sich dabei auf Art, 3 des Ausführungsgesetzes vom 21, August 1962 zu dem deutsch-österreichischen Flnanz-und Ausgleichsvertrag, Wegen der Versäumung der Anmeldefrist bat er ohne nähere Begründung um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Am 13* September 1966 meldete er Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit , an Körper oder Gesundheit und im beruflichen Fortkommen nach § 130 BEG in Verbindung mit Art, III BEG-SchlußG an, nachdem er zuvor schon Ansprüche nach Art, V BEG-SchlußG und nach § 160 BEG geltend gemacht hatte. Bis zu dem 31* März 1967 überreichte er zu seinem Anspruch wegen Berufsschadens zahlreiche Unterlagen und Beweismittel, Er behauptete, er gehöre dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an.
Der Regierungspräsident in Köln gab den Antrag zuständigkeitshalber an das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Trier ab. Dieses lehnte mit Bescheid vom 1, Juli 1968 den auf §§ 130 ff BEG gestützten Antrag vom 14, September 1966 ab. Der Antrag sei zwar nach Art, III Nr, 1 Abs, 1 BEG-SchlußG zulässig, könne aber keinen Erfolg haben, weil zu dem Zeitpunkt, rfs der Kläger Ungarn verlassen habe, dort noch keine nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen verübt worden
 seien oder gedroht hätten* Klage und Berufung blieben ohne Erfolg* Im Berufungsverfahren machte der Kläger nur noch die Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit und im beruflichen Fortkommen geltend* Nit der Revision verfolgt er diese Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
 Die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG hat der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts versäumt* Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat ihm die Behörde durch den Bescheid vom 1* Juli 1968 nicht gewährt, da sie ausdrücklich die Zulässigkeit des Antrags nach Art* III Nr* 1 Abs» 1 BEG-SchluBG bejaht hat (vgl* BGH RzW 1973, 395). Wiedereinsetzung kann dem Kläger auch nicht gewährt werden, weil er sein Wiedereinsetzungsgesuch nicht wie erforderlich begründet hat (vgl. BGH RzW 1971, 510). Auf den deutsch-österreichischen Finanz- und Ausgleichsvertrag vom 27. November 1961 (BGBl 1962 II 1044) und das Ausführungsgesetz (AG) vom 21* August 1962 (BGBl II 1041) kann er sich schon deshalb nicht berufen, weil er auch die dadurch neu eröffnete Antragsfrist, die am 11* Oktober 1963 abgelaufen war (Art* 5 Abs* 3, 9 Abs* 2 AG; Art. 27 Abs. 2 Finanz-und Ausgleichsvertrag; Bekanntmachung vom 17* September 1962, BGBl II 1437), versäumt hat*
Ein Neuantragsrecht des Klägers nach Art» III Nr» 1 Abs* 1 BEG-SchluBG wegen der Neufassung des
 
§ 160 Abs. 2 BEG durch Art. I Nr. 95 a BEG-SchlußG, das allerdings keinen BerufsSchadensanspruch umfassen würde (§ 160 Abs. 1 BEG), hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. Auch wenn der Klftger bis zur Eingliederung Österreichs in das Deutsche Reich im März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besessen haben sollte 9 hat die Streichung des zweiten Satzes in § 160 Abs. 2 BEG seine Rechtsstellung nicht verbessert. Wegen des deutsch-österreichischen Finanz- und Ausgleichsvertrags vom 27. November 1961 bleibt er durch den neuen § 166 c BEG von der Entschädigung nach §§ 149 - 166 BEG ausgeschlossen.
Ob der Kläger die österreichische Staatsangehörigkeit besessen hat, läBt das Berufungsgericht offen. Ein Neuantragsrecht des Klägers nach Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG wegen der Neufassung des §150 BEG (Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG) verneint es, weil der Kläger Ungarn bereits im Jahre 1938 endgültig verlassen habe und zu dieser Zeit dort noch keine nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen im Sinne der §§1,2 BEG gedroht hätten. Selbst wenn er aus Furcht vor künftigen nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Jahre 1938 aus Ungarn ausgewandert sei, habe diese Befürchtung in den damaligen politischen Verhältnissen und objektiven Vorgängen bei vernünftiger Abwägung durch einen objektiven Beobachter keine ausreichende Grundlage gefunden.
•
•
Mit dieser Begründung kann ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG mit §150 BEG n. F. nicht verneint werden. Zutreffend
 
Si
 stellt das Berufungsgericht allerdings nur auf das Verlassen Ungarns ab« Auf eine Auswanderung aus Österreich kann sich der Kläger nicht berufen, weil Österreich nicht zu den in § 1 Abs« 2 Nr« 3 BVFG genannten Gebieten gehört« Ob er in Ungarn bis zur Auswanderung Ende 1938 Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt hat, hat das Berufungsgericht nicht geprüft« Für das Revisionsverfahren ist daher ein Wohnsitz in Ungarn zu unterstellen«
Anspruchsberechtigt nach § 150 BEG n« F« sind Personen, die das Vertreibungsgebiet verlassen haben, weil sie Mit guten Gründen in ihren Aufenthaltsgebiet eine Verfolgung in Sinne der §§1,2 BEG befürchten konnten (BGH RzW 1971, 315; vgl« auch BGH RzW 1975, 265 Nr. 5)* Es genügt bei Gruppenverfolgten, zu denen der Kläger gehört, daß die Gefahr eines solchen Zugriffs vom Verfolgten nit guten Gründen als gegenwärtig angesehen werden konnte«
Danach durfte das Berufungsgericht, da es feststellt, der Kläger sei aus Furcht vor künftigen nationalsozialistischen GewaltataBnahmen im Jahre 1938 aus Ungarn ausgewandert, den Klageanspruch nicht mit der Begründung verneinen, daß zur Zelt der Auswanderung des Klägers objektiv eine Besetzung Ungarns durch deutsche Truppen nicht unmittelbar bevorgestanden habe und von einem objektiven Beobachter bei vernünftiger Überlegung auch nicht als gegenwärtig habe angesehen werden können« Es genügte, daß der Kläger auf Grund seiner beschränkten Kenntnisse und Einsichten bei
 
vernünftiger Überlegung die Gefahr eines Übergreifens der deutschen Judenverfolgung auf Ungarn, sei es in Zuge einer militärischen Besetzung, sei es infolge anderer Ereignisse, als gegenwärtig ansehen durfte« Dabei kann nicht außer Betracht bleiben, daß der Kläger nach dem Anschluß Österreichs im März 1938 bereits am eigenen Leibe die Gefahr eines Zugriffs der nationalsozialistischen Gewalthaber zu spüren bekommen hatte«
An einer Entscheidung darüber, ob der Kläger wegen seines Aufenthalts in Berlin von 1931 bis 1933 nach § k Abs« 1 Nr« 1 c BEG anspruchsberechtigt, ob insoweit nicht ebenfalls die Frist des § 189 Abs« 1 BEG versäumt ist und ob ein Neuantragsrecht nach Art« III Nr« 1 Abs« 1 BEG-SchlußG besteht, sieht das Berufungsgericht sich gehindert, weil für einen solchen Anspruch das beklagte Land nicht passiv legitimiert sei« Hieran könne auch der Umstand nichts ändern, daß die Sache bereits beim Lande Rheinland-Pfalz anhängig sei und über den Entschädigungsanspruch einheitlich unter allen Gesichtspunkten entschieden werden müsse« Anderenfalls würde man dem Verfolgten die Möglichkeit eröffnen, die Entschädigungsorgane eines beliebigen, von ihm auszuwählenden Landes für die Entscheidung über seinen Entschädigungsanspruch zuständig zu machen«
Damit weicht das Berufungsurteil von der ständigen Rechtsprechung des Senats ab, wonach die durch Sachentscheidung begründete Passivlegitimation ein^l Landes und die Zuständigkeit seiner Entschädigungsorgane sich auf alle angemeldeten Ansprüche ohne Rücksicht darauf erstrecken, aus welcher Vorschrift die
 st
 
Entschädigungsberechtigung hergeleitet werden kann (zuletzt BGH RzW 1977, 214). Die zuständigen Entschädigungsorgane haben dabei den erhobenen Anspruch unter jede* rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen«
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 1st es nicht ausgeschlossen, daß der Kläger von 1931 bis 1933 in Berlin seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt hat« Ist dies der Fall gewesen, dann war er wegen seiner Übersiedlung nach Wien in Jahre 1933 von Jeher gemäß § 4 Abs« 1 Nr« 1 c BEG anspruchsberechtigt, es sei denn, er hat damals die österreichische Staatsangehörigkeit besessen« Nur unter dieser Voraussetzung kann dem Kläger wegen der Neufassung des § 4 Abs« 2 BEG (Art« I Nr« 2 BEG-SchlußG) ein Neuantragsrecht nach Art« III Nr« 1 Abs« 1 BEG-SchlußG zustehen, es sei denn, er hat seinen Wohnsitz ln Wien auch während seines Aufenthalts in Berlin beibehalten (vgl« BGH RzW 1971, 350)« Das Revisionsgericht kann das Neuantragsrecht nicht ausschlleBen, well das Berufungsgericht es offengelassen hat, ob der Kläger 1933 österreichischer Staatsangehöriger war und wo er Wohnsitz 'bder dauernden Aufenthalt hatte«
Die Entscheidung des Berufungsgerichts muß somit wegen der fehlerhaften Anwendung des § 150 BEG und wegen unberechtigter Abstandnahme von der Prüfung eines Neuantragsrechts nach Art« III Nr« 1 Abs« 1 BEG-SchlußG mit § 4 Abs« 2 BEG n« F« aufgehoben werden«
Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, *daß eine Entschädigungsberechtigung des Klägers nach
 
§§ 150 ff BEG durch § 166 c BEG im Hinblick auf Art« 9 und 12 des Finanz- und Ausgleichsvertrags in Verbindung mit §§ 14, 14 a des Österr. Opferfürsorge-gesetzes i. d. F« vom 22. März 1961 (ÖBGB1 101) nicht nur dann ausgeschlossen ist, wenn der Kläger bei der Eingliederung Österreichs in das Deutsche Reich im März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besessen hat, sondern auch dann, wenn er vor der Eingliederung mehr als 10 Jahre ununterbrochen seinen Wohnsitz in Österreich hatte (vgl. BOT RzW 1972, 219 Nr. 15).
Das Berufungsgericht wird erforderlichenfalls auch zu prüfen haben, ob der Kläger seinen Gesundheitsschadensanspruch bis 31* März 1967 im Sinne der §§ 190 a Abs. 1, 190 Nr. 1-4 BEG substantiiert hat (vgl. BGH RzW 1977, 73). Aus den hier vorliegenden Verwaltungsakten ergibt sich dies nicht.
Beim Berufsschadensanspruch ist zu beachten, daß nach § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG vorausgesetzt wird, daß der
 Berufsschäden in den Vertreibungsgebiet begonnen hat, durch dessen Verlassen der Verfolgte Vertriebener in Sinne des § 1 BVFG geworden ist (vgl. BGH RzW 1977, 139).
Dr. Thumm *	Zorn	Puchs
 Portnann
Gärtner