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BGH · IX ZR 98/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 98/74

Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Dr, Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Die Klage, mit der die Klägerin auf der Grundlage dieses Bescheides Kapitalentschädigung und Rente nach den Bezügen des höheren Dienstes begehrt, blieb in beiden Tatsacheninstanzen erfolglos. Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, daß die Klägerin nach §§ 150 Abs. 1 und 2, 151, 28 ff BEG entschädigungsberechtigt ist, obgleich das Berufungsurteil mit der alleinigen Erwägung, sie habe deutschsprachige Schulen besucht, die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1970, 503) nicht ausreichend begründet. Das Berufungsgericht verneint die Voraussetzungen für eine Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes und führt aus: Die wirtschaftliche Stellung bestimme sich nach dem Durchschnittseinkommen in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der zu dem Gesundheit sschaden führenden Verfolgung. Daß die Klägerin, wie sie angebe, die Stellung einer Direktrice innegehabt und ein Monatsgehalt von 5.000 tschechischen Kronen sowie eine Umsatzprovision und Sachleistungen erhalten habe, sei nicht erwiesen. Nach der wirtschaftlichen Stellung sei danach eine Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes nicht gerechtfertigt. Mit Recht rügt die Klägerin, daß die Begründung, mit der das Berufungsurteil es ablehnt, ihren Angaben zu folgen, sie habe neben ihrem Gehalt eine Umsatzprovision und Sachleistungen erhalten, gegen die Denkgesetze verstößt. Die Rüge der Klägerin, das Berufungsgericht habe gegen seine Amtsermittlungspflicht (§ 176 Abs. 1 BEG) verstoßen, ist ebenfalls begründet. Wenn der Tatrichter den Angaben über zusätzliche Leistungen neben dem Gehalt nicht folgen wollte, mußte es sich ihm auf drängen, hierzu den Zeugen Rofl^als früheren Arbeitgeber der Klägerin zu vernehmen oder durch Sachverständigengutachten oder andere geeignete Beweismittel zu klären, ob in der in Betracht kommenden Zeit in Prag Bedienstete eines Modehauses in der Stellung, die die Klägerin nach seinen Feststellungen hatte, üblicherweise neben dem Gehalt Leistungen in Form von Umsatzprovision oder Sachbezügen erhielten, Hierzu lag Veranlassung um so mehr vor, nachdem der vom Berufungsrichter für sachkundig gehaltene Zeuge Dr. LaflHH^ bekundet hatte, nach den Usancen in der Branche sei es durchaus wahrscheinlich, daß einer Direktrice derartige Prozente gezahlt worden seien. 7 Sollte auch das Ergebnis der erneuten Verhandlung dem Berufungsrichter nicht ausreichen, eine wirtschaftliche Stellung der Klägerin im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung festzustellen, die ihre Einstufung in den höheren Dienst begründet, wird er wiederum zu prüfen haben, ob die Berücksichtigung ihrer sozialen Stellung zu einer günstigeren Einreihung führt (§ 31 Abs.3 Satz 3 BEG; § 14 Abs. 1 und 5 der 2.

Zitierte Normen: § 209 BEG
BerufungsrichterBerufungsgerichtangebenGehaltKlägerinDienstStellungRevision

Volltext der Entscheidung

Ol(o
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 98/74
URTEIL
Verkündet am
1. Februar 1979
Pohl,
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Magdalena A
England,
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Tannenstraße 26, Düsseldorf 30,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Dr, Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Oktober 1971 wird verworfen, soweit mit ihr Zinsen verlangt werden.
Auf das Rechtsmittel im übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die am IHHK1911 in Kaschau in der jetzigen CSSR geborene Klägerin war als Jüdin nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt.
Nachdem sie die Reifeprüfung bestanden hatte, erlernte sie in Paris das Schneiderhandwerk und war anschließend an der Kunstgewerbeschule des Österreich!-
 
sehen Museums für Kunst und Industrie in Wien Schülerin in der Werkstätte für Mode.
Später war sie in Prag in dem Modehaus Rosenbaum angestellt. Im Herbst 1939 wurde das Arbeitsverhältnis aus Verfolgungsgründen durch Kündigung beendet.
Die Klägerin begab sich nach Kaschau, das damals zu Ungarn gehörte. Im Dezember 1941 wurde sie an die slowakische Grenze abgeschoben, der Grenzübertritt ihr Jedoch verweigert. Sie flüchtete nach Ungarn zurück, erhielt zunächst befristete Aufenthaltsgenehmigungen und lebte nach der Besetzung Ungarns durch deutsche Truppen bis zu dem Einmarsch der sowjetischen Armee versteckt.
Die Klägerin erhielt Entschädigung für Schaden an Freiheit und für Schaden im beruflichen Fortkommen. Durch Bescheid vom 26. Juli 1963 gewährte ihr die Behörde für Schaden an Körper oder Gesundheit Heilverfahren sowie Kapitalentschädigung und Rente unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes. Die Klage, mit der die Klägerin auf der Grundlage dieses Bescheides Kapitalentschädigung und Rente nach den Bezügen des höheren Dienstes begehrt, blieb in beiden Tatsacheninstanzen erfolglos.
Mit der Revision beantragt sie, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, hilfsweise, nach ihren Schlußanträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen und ihr
 
die gesetzlichen Zinsen zuzusprechen. Der Beklagte läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist unzulässig, soweit die Klägerin Zinsen verlangt. Im Revisionsverfahren können Ansprüche, die im bisherigen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, grundsätzlich nicht erhoben werden (§ 209 Abs. 1 BEG, § 561 Abs. 1 ZPO).
Im übrigen ist die Revision begründet.
Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, daß die Klägerin nach §§ 150 Abs. 1 und 2, 151, 28 ff BEG entschädigungsberechtigt ist, obgleich das Berufungsurteil mit der alleinigen Erwägung, sie habe deutschsprachige Schulen besucht, die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1970, 503) nicht ausreichend begründet.
Das Berufungsgericht verneint die Voraussetzungen für eine Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes und führt aus: Die wirtschaftliche Stellung bestimme sich nach dem Durchschnittseinkommen in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der zu dem Gesundheit sschaden führenden Verfolgung. Diese habe im Dezember 1941 mit dem Abschieben von Kaschau an die slowakische Grenze während eines Schneesturms begon-
 
nen. Die Einkommensminderung durch den vorangegange-nen verfolgungsbedingten Verlust des Arbeitsplatzes bei dem Modehaus Rosenbaum habe außer Betracht zu bleiben. Daß die Klägerin, wie sie angebe, die Stellung einer Direktrice innegehabt und ein Monatsgehalt von 5.000 tschechischen Kronen sowie eine Umsatzprovision und Sachleistungen erhalten habe, sei nicht erwiesen. Sie habe als Verkäuferin und Gehilfin der ersten Direktrice ein Monatsgehalt von 3.000 tschechischen Kronen bezogen. Nach der wirtschaftlichen Stellung sei danach eine Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes nicht gerechtfertigt.
Mit Recht rügt die Klägerin, daß die Begründung, mit der das Berufungsurteil es ablehnt, ihren Angaben zu folgen, sie habe neben ihrem Gehalt eine Umsatzprovision und Sachleistungen erhalten, gegen die Denkgesetze verstößt. In der Klageschrift vom 25. November 1965 und in dem Schriftsatz vom 17. Januar 1966 hatte sie behauptet, neben ihrem Gehalt für den getätigten Umsatz eine Provision bezogen zu haben, bei ihrer Vernehmung als Partei durch das Berufungsgericht angegeben, sie habe jährlich vier Nachmittagskleider und dafür, daß sie für den Kauf von Hüten, Schuhen usw. bestimmte andere Firmen empfahl, von diesen Sachleistungen erhalten. Der Berufungsrichter ist dem nicht gefolgt, weil der frühere Arbeitgeber der Klägerin, der Zeuge Ro^^, ihre Angaben nicht bestätigt habe. Nach dem Beweisbeschluß des Landgerichts vom 1. März 1967 sollte der Zeuge insoweit aber lediglich über die Höhe des
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Monatsgehalts der Klägerin in tschechischer Währung, nicht auch über zusätzliche Leistungen neben dem Gehalt vernommen werden. Daß er keine Angaben über die von der Klägerin behaupteten Nebenleistungen gemacht hat, konnte der Berufungsrichter mithin nicht als eine Nichtbestätigung ihrer Angaben werten.
Die Rüge der Klägerin, das Berufungsgericht habe gegen seine Amtsermittlungspflicht (§ 176 Abs. 1 BEG) verstoßen, ist ebenfalls begründet. Wenn der Tatrichter den Angaben über zusätzliche Leistungen neben dem Gehalt nicht folgen wollte, mußte es sich ihm auf drängen, hierzu den Zeugen Rofl^als früheren Arbeitgeber der Klägerin zu vernehmen oder durch Sachverständigengutachten oder andere geeignete Beweismittel zu klären, ob in der in Betracht kommenden Zeit in Prag Bedienstete eines Modehauses in der Stellung, die die Klägerin nach seinen Feststellungen hatte, üblicherweise neben dem Gehalt Leistungen in Form von Umsatzprovision oder Sachbezügen erhielten, Hierzu lag Veranlassung um so mehr vor, nachdem der vom Berufungsrichter für sachkundig gehaltene Zeuge Dr. LaflHH^ bekundet hatte, nach den Usancen in der Branche sei es durchaus wahrscheinlich, daß einer Direktrice derartige Prozente gezahlt worden seien.
Auf diesen Verfahrensfehlern kann das Urteil beruhen. Daher wird es aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
7
Sollte auch das Ergebnis der erneuten Verhandlung dem Berufungsrichter nicht ausreichen, eine wirtschaftliche Stellung der Klägerin im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung festzustellen, die ihre Einstufung in den höheren Dienst begründet, wird er wiederum zu prüfen haben, ob die Berücksichtigung ihrer sozialen Stellung zu einer günstigeren Einreihung führt (§ 31 Abs. 3 Satz 3 BEG; § 14 Abs. 1 und 5 der 2. DV-BEG). Dabei wird er zu beachten haben, daß für die soziale Stellung eines Verfolgten allein seine auf Vorbildung, Leistungen und Fähigkeiten beruhende Geltung im öffentlichen Leben seines Heimatlandes maßgebend ist (vgl.
 BGH RzW 1976, 178).
Dr. Thumm	Zorn	Henkel
 Dr. Lang
 Gärtner