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BGH · IX ZH 98/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZH 98/72

a) Der Grundsatz, daß der Entschädigungszeitraum der haushaltfUhrenden Ehefrau endet, wenn das Einkommen Ihres Hannes allein oder zusammen mit Ihrem Arbeitseinkommen 15096 des für sie maßgeblichen Vergleichseinkommens der Anlage 1 zur 3. Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6« November 1975 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Dr« Lang für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 22« März 1972, soweit es die Klage abweist, aufgehoben und das Urteil der 5. Juli I960 wurde der Klägerin zur Abfindung ihres Berufsschadensanspruchs eine Kapitalentschädigung von 23*790 DM gewährt.Die Parteien gingen dabei von einem Entschädigungszeitraum vom 1. Auf Berufung des Beklagten und Anschlußberufung der Klägerin wegen der Zinsen erkannte das Oberlandesgericht auf Zahllang von 6.156,48 DM KapitalentSchädigung nebst 1# Zinsen hieraus für jedes angefangene Vierteljahr seit 1. EntscheidungsgrUnde Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin den zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich nach Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr.1 Abs.1b BEG-SchlußG anfechten konnte. Bei der Bestimmung des Entschädigungszeitraums unterscheidet das Berufungsgericht die Zeit bis zur Trennung der Klägerin von ihrem ersten Ehemann und die Zeit danach« Für die Zeit bis zur Trennung wendet es die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze an, wonach der Entschädigungszeitraum der haushaltführenden Ehefrau endet, wenn das Einkommen ihres Mannes allein oder zusammen mit ihren Arbeitseinkünften nachhaltig 150# des für sie maßgeblichen Vergleichseinkommens der Anlage 1 zur 3* DV-BEG erreicht (BGH RzW 1967, 407; 1969, 197; 1971, 553; 1972, 63)* Für die Zeit nach der Trennung stellt es das Berufungsgericht nur auf das eigene Einkommen der Klägerin ab« Die teilweise Zurechnung des Manneseinkommens sei nur berechtigt, wenn und solange die eheliche Gemeinschaft bestehe, die Frau ihre Arbeitskraft ganz oder überwiegend durch Tätigkeit im gemeinsamen Haushalt nutze und zu dem Ausgleich an dem vom Mann beschafften Familienunterhalt teilnehme« Entscheidend sei, daß bei dieser Gestaltung der persönlichen Verhältnisse die Ehefrau aufgrund ihrer Haushaltstätigkeit ein Einkommen beziehe, das entschädigungsrechtlich wie ErwerbseinkUnfte behandelt werden müsse« Lebten die Ehegatten dagegen getrennt, so leiste sie keine Arbeit im Haushalt, die auch dem Manne zugute komme, und die es deshalb rechtfertigen würde, ihr einen Teil der Manneseinkünfte als Erwerbseinkommen zuzurechnen. Nach der Rechtsprechung des Senats zur Rechtslage vor Erlaß des BEG-SchlußG endete der Entschädigungszeitraum für die aus ihrem Beruf verdrängte Ehefrau, wenn sie durch die Ehe in Verhältnisse gelangte, in denen eine Ehefrau in der Regel eine Berufstätigkeit nicht mehr ausübt (BGH RzW 1972, 63 mit weiteren Nachweisen). Der Bundesgerichtshof hat sich in RzV 1966, 133 auf den Standpunkt gestellt, es ei nicht Sinn der Neuregelung, daß einer früher berufstätigen Ehefrau, die jetzt ihren alleinigen Lebensbereich in der Familie habe und schon deshalb keine die Tabellensätze erreichenden Erwerbseinkünfte beziehe, die Kapitalentschädigung ausnahmslos bis zu dem Höchstbetrag gezahlt werde. In späteren Entscheidungen hat der Senat näher dargelegt, in welcher Weise das Erwerbseinkommen des Ehemannes zu berücksichtigen ist, und hat dabei stets auf die von der Führung des Haushalts in Anspruch genommene Hausfrau (BGH RzW 1967, 407) abgestellt, die regelmäßig durch Erfüllung der ihr als Hausfrau und Mutter obliegenden Aufgaben ihren Beitrag zu dem Familienunterhalt leistet und zu dem Ausgleich dafür am Familienunterhalt teilnimmt (BGH RzW 1966, 460). Die Entscheidungen, die sich mit dem Ende des Entschädigungszeitraums bei der verheirateten Frau befaßten, waren demnach ausnahmslos an den in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten ausgerichtet. Nach ihnen kommt es nicht darauf an, ob die Ehefrau im Einzelfall neben oder statt der Hausfrauentätigkeit eine Erwerbstätigkeit ausübt oder freiwillig von jeder Berufsausübung absieht; bei den Pauschalregelungen des Entschädigungsrechts ist für derartige Unterscheidungen kein Raum (BGH RzW 1968 , 460). Ihre Anwendung auf getrenntlebende Eheleute ist nicht angebracht« Es handelt sich dabei um eine Gruppe von Betroffenen, die gerade dadurch gekennzeichnet ist, daß die zur Rechtfertigung der Beendigung des Entschädigungszeitraums bei der haushaltführenden Ehefrau herangezogenen Umstände nicht vorliegen. Tabellensatzes und in den Steuerjahren 1958/59 und 1959/60 100# des Tabellensatzes* Nach Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigt das nicht die Annahme, daß die Klägerin vor dem 1* April 1964 eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt habe* ln den Jahren 1950 bis 1953 sei der Weggang der Klägerin schon vorauszusehen gewesen* Der Zeitraum von 1958 bis I960 sei zu kurz* Diese Annahme hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand* Allerdings hätte der Tatrichter ermitteln müssen, welches Einkommen die Klägerin in den einzelnen Kalenderjahren hatte, weil die Vergleichseinkommen der Anlage 1 zur 3« DV-BEG aufs Kalenderjahr gestellt sind (BGH RzW 1970, 219). Dieser Fehler wirkt sich jedoch nicht aus* Die Umrechnung aufs Kalenderjahr ergibt, daß die maßgeblichen Sätze nur in den Jahren 1950, 1951 und 1952 und dann wieder 1958 und 1959 überschritten werden* Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe jedenfalls bis zu dem 1* April 1964 keine ausreichende Lebensgrundlage gefunden, ist danach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden* Die hiergegen gerichtete Verfahrensrüge des Beklagten greift nicht durch (Art* 1 Nr* 4 Satz 1 Entlastungsgesetz)* Der Monatsbetrag für die bei Beginn der Schädigung 19 Jahre alte, in den einfachen Dienst einzustufende Klägerin beträgt nach der Anlage 2 zur 3« DV-BEG einschließlich des Versorgungs- Auf die geschuldete Kapitalentschädigung rechnet das Berufvingsgericht nach den §§ 92 Abs. 2, 77 BEG folgende Erwerbseinkünfte an: Für die Zeit vom 1. kann nicht als Einkommen durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft von der KapitalentSchädigung abgezogen werden (BGH, Urteil vom 14. 2 und Satz 3 in Verbindung mit Art. III Nr. 2 Abs.4 BEG-SchlußG geschlossen werden muß, daß der Entschädigungszeitraum nicht über den Zeitpunkt der früheren Regelung hinaus verlängert werden darf.Denn auch auf die dann für die Zeit nach der früheren Regelung geschuldeten Monatsbeträge des § 80 BEG (vgl. Es läßt sich hier jedoch ohne Rücksicht auf das Ende des Entschädigungszeitraums ausschließen, daß eine Anrechnung nach §§ 92 Abs.3t 77 BEG stattzufinden hat: Die Berechnung nach § 77 BEG ergibt ausgehend von einem angenommenen Ende des Entschädigungszeitraums am 31« März 1964: Die Klägerin hatte ein anrechenbares anderweitiges Einkommen von insgesamt 43.599t10 DM. Da die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ab dem 1. April 1964 kein eigenes Einkommen mehr hatte und das Familieneinkommen ihres zweiten Ehemannes ihr nicht zugerechnet werden kann, ist es ausgeschlossen, daß die Summe ihrer anderweitigen Einkünfte während des ganzen Entschädigungszeitraumes und des nach § 76 Abs. 1 BEG errechneten Betrags die erreichbaren Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten Übersteigt, gleich- Die durch eine Verlängerung bedingte Erhöhung des Betrags der erreichbaren Dienstbezüge ist stets größer als die Er höhung des Betrags nach § 76 Abs. 1 BEG, so daß sich ein anrechenbarer Betrag nicht ergeben kann. Da diese KapitalentSchädigung bis zu dem Ablauf des Rechnungsjahres 1969 nicht festgesetzt war, ist sie nach § 169 Abs. 2 Satz 1 BEG ab 1. Das Berufungsgericht war entgegen der Auffassung des Beklagten nicht berechtigt, bei der Festsetzung der Kapitalentschädigung für den Berufsschäden § 141 e BEG anzuwenden und die überzahlte Entschädigung für Gesundheitsschaden zu verrechnen. Januar 1943, von dem ab Kapitalentschä-digung für Schaden an Körper oder Gesundheit gewährt wurde, und dem 30« November 1961, an dem die monatlichen Teilbeträge für Berufsschäden die Summe der Kapitalentschädigung erreicht hatten (vgl. BGH RzW 1939» 310), stieg die der Klägerin gewährte Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ausweislich der Akten von einer monatlichen Kapitalentschädigung von 100 DM und einer anfänglichen Rente in gleicher Höhe auf eine monatliche Rente von 128 DM. Die Kürzung der hier nicht streitbefangenen niedrigeren Entschädigung kann die Entschädigungsbehörde in einem Änderungsbescheid nach § 206 a BEG vornehmen und die Überzahlung mit der geschuldeten Kapitalentschädigung für Berufsschäden verrechnen (BGH RzV 1971, 333)* Zu diesem Eingriff in den Rechtsbestand der früheren Entscheidung über die niedrigere Entschädigung ermächtigt § 206 a BEG nur die Behörde, nicht aber das Entschädigungsgericht.

Zitierte Normen: § 141d BEG § 776 ZPO § 177a BEG
EhefrauEntschädigungBEGBerufungsgerichtEinkommenKapitalentschädigungKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
2473 100
/,' V <0
BGHZs	nein
BEG §§ 75, 206 a; 3. DV-BEG § 12
a) Der Grundsatz, daß der Entschädigungszeitraum der haushaltfUhrenden Ehefrau endet, wenn das Einkommen Ihres Hannes allein oder zusammen mit Ihrem Arbeitseinkommen 15096 des für sie maßgeblichen Vergleichseinkommens der Anlage 1 zur 3. DV-BEG erreicht (BGH RzW 1967, 407; 1969, 197; 1971, 553; 1972, 63), gilt nicht für die getrennt lebende Ehefrau.
b) Das Entschädigungsgericht ist nicht befugt, in Anwendung der §§ 141 d ff BEG die nicht streitbefangene niedrigere Entschädigung zu kürzen und zu verrechnen. Hierzu ermächtigt § 206 a BEG nur die Behörde.
BGH, Urteil vom 18. Dezember 1975 - IX ZH 98/72 -
OLG Zweibrücken LG Frankenthal
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 98/72	URTEIL	Verkttadet	am
18* Dezenter 1975
Antsinspektor ab Urkondabeamter der Geacblftaatelle
 in den Entschädigungsrechtsstreit
 Land Rheinland - Pfalz,
 vertreten durch das Ministeriun der Finanzen in Mainz,
 Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1,
Beklagter, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagxer,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Edith 0]
I/Israel, Ti
 geschiedene Straße
 geborene
Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
 Prozeßbevollnächtigters Rechtsanwalt
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Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6« November 1975 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Dr« Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 22« März 1972, soweit es die Klage abweist, aufgehoben und das Urteil der 5. Zivilkammer - Entschädigungskammer - des Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 22« Juni 1971 geändert und neu gefaßt$
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin weitere 16.210 DM KapitalentSchädigung nebst 24# Zinsen hieraus zu zahlen.
Die Rechtsmittel des Beklagten werden zurück gewiesen.
Das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten ist gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtliehen Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
 
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 Tatbestand
Die 1914 in Breslau geborene jüdische Klägerin verlor im Mai 1933 aus Verfolgungsgründen ihre Stellung als Säuglingspflegerin. Im Juni 1933 wanderte sie nach Palästina aus. Dort arbeitete sie zunächst als Hausgehilfin. Im Oktober 1936 heiratete sie den Landwirt Fritz LflB und half von da an im Betrieb ihres Mannes mit.Im Frühjahr 1953 trennten sich die Eheleute. Die Ehe wurde im Oktober 1961 geschieden.
Ab der Trennung hatte die Klägerin eigene Einkünfte. Sie arbeitete zunächst als Küchenhilfe, dann als Köchin und schließlich als Kinderpflegerin. Im Frühjahr 1964 gab sie aus gesundheitlichen Gründen ihre Erwerb Stätigkeit endgültig auf. Im November 1964 heiratete sie den Pensionär Robert Op^W>
Mit Vergleich vom 18. Juli I960 wurde der Klägerin zur Abfindung ihres Berufsschadensanspruchs eine Kapitalentschädigung von 23*790 DM gewährt.Die Parteien gingen dabei von einem Entschädigungszeitraum vom 1. Juni 1933 bis 31* März 1955 aus. Durch Bescheid vom 17. Dezember 1963 wurden ihr ferner Kapitalentschädigung und Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zuerkannt.
Am 13. September 1966 focht die Klägerin den Vergleich an und bat um Neuberechnung der Entschädigung für Berufsschäden "unter Berücksichtigung der veränderten Kaufkraftparität des israelischen Pfunds"«Die Behörde lehnte den Antrag ab, weil die Klägerin zusammen mit ihrem früheren Ehemann Fritz Lewin ab 1. April 1950 nachhaltig Einkünfte erzielt habe, die 150% der für sie maßgebenden Tabellensätze der Anlage 1 zur 3* DV-BEG überschritten hätten.
 
Mit der Klage beansprucht die Klägerin Zahlung weiterer 16.210 DM Kapitalentschädigung nebst 1# Zinsen hieraus für jedes angefangene Vierteljahr seit 1. Januar 1970. Das Landgericht sprach ihr die begehrte Kapitalentschädigung und einen Zinsbetrag von 972,60 DM zu. Auf Berufung des Beklagten und Anschlußberufung der Klägerin wegen der Zinsen erkannte das Oberlandesgericht auf Zahllang von 6.156,48 DM KapitalentSchädigung nebst 1# Zinsen hieraus für jedes angefangene Vierteljahr seit 1. Januar 1970. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet mit der Anschlußrevision um Verurteilung des Beklagten nach ihrem Klageantrag.
EntscheidungsgrUnde
 Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin den zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich nach Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr.1 Abs. 1b BEG-SchlußG anfechten konnte. Der Vergleich habe offensichtlich auf der Annahme beruht, das Einkommen der Klägerin habe vom 1. April 1955 an die nach Anlage 1 zur 3* DV-BEG maßgeblichen Tabellensätze nachhaltig überstiegen. Zu dieser Annahme hätten die Parteien nur bei einer Umrechnung des in israelischer Währung erzielten Einkommens in die deutsche Währung nach dem amtlichen Devisenkurs kommen können. Bei einer Umrechnung entsprechend den auf die besonderen Bedürfnisse der Entschädigung zu-
 
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geschnittenen Verbrauchergeldparitäten wäre das Bin-kommen der Klägerin hinter dem maßgebenden Tabellensatz für den einfachen Dienst zurückgeblieben« Damit ist die Zulässigkeit der Angleichung rechtlich unangreifbar begründet«
Bei der Bestimmung des Entschädigungszeitraums unterscheidet das Berufungsgericht die Zeit bis zur Trennung der Klägerin von ihrem ersten Ehemann und die Zeit danach« Für die Zeit bis zur Trennung wendet es die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze an, wonach der Entschädigungszeitraum der haushaltführenden Ehefrau endet, wenn das Einkommen ihres Mannes allein oder zusammen mit ihren Arbeitseinkünften nachhaltig 150# des für sie maßgeblichen Vergleichseinkommens der Anlage 1 zur 3* DV-BEG erreicht (BGH RzW 1967, 407; 1969, 197; 1971, 553;
1972, 63)* Für die Zeit nach der Trennung stellt es das Berufungsgericht nur auf das eigene Einkommen der Klägerin ab« Die teilweise Zurechnung des Manneseinkommens sei nur berechtigt, wenn und solange die eheliche Gemeinschaft bestehe, die Frau ihre Arbeitskraft ganz oder überwiegend durch Tätigkeit im gemeinsamen Haushalt nutze und zu dem Ausgleich an dem vom Mann beschafften Familienunterhalt teilnehme« Entscheidend sei, daß bei dieser Gestaltung der persönlichen Verhältnisse die Ehefrau aufgrund ihrer Haushaltstätigkeit ein Einkommen beziehe, das entschädigungsrechtlich wie ErwerbseinkUnfte behandelt werden müsse« Lebten die Ehegatten dagegen getrennt, so leiste sie keine Arbeit im Haushalt, die auch dem Manne zugute komme, und die es deshalb rechtfertigen würde, ihr einen Teil der Manneseinkünfte als Erwerbseinkommen zuzurechnen.
 
Der Beklagte wendet dagegen ein, angesichts der gesetzlichen Pauschalierung der Entschädigung könne es auf die Ausgestaltung der Verhältnisse Im Einzel* fall nicht ankomnen. Folge man dem Berufungsgericht, so müßte bei der Prüfung, ob eine ausreichende Lebensgrundlage nachhaltig erreicht sei, die Entwicklung der ehelichen Verhältnisse mit einbezogen werden. Zu derartigen Feststellungen eigne sich das Entschädigungsverfahren nicht.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist zutreffend.
Nach der Rechtsprechung des Senats zur Rechtslage vor Erlaß des BEG-SchlußG endete der Entschädigungszeitraum für die aus ihrem Beruf verdrängte Ehefrau, wenn sie durch die Ehe in Verhältnisse gelangte, in denen eine Ehefrau in der Regel eine Berufstätigkeit nicht mehr ausübt (BGH RzW 1972, 63 mit weiteren Nachweisen). In solchen Verhältnissen wird eine getrennt lebende Ehefrau nur selten gelebt haben. Der durch das BEG-SchlußG neugefaßte § 73 BEG stellt nunmehr nur noch darauf ab, ob der Verfolgte nachhaltig Einkünfte erzielt hat oder erzielt, die dem tabellenmäßig ausgewiesenen Durchschnittseinkommen eines vergleichbaren deutschen Bundesbeamten entsprechen. Der Bundesgerichtshof hat sich in RzV 1966, 133 auf den Standpunkt gestellt, es ei nicht Sinn der Neuregelung, daß einer früher berufstätigen Ehefrau, die jetzt ihren alleinigen Lebensbereich in der Familie habe und schon deshalb keine die Tabellensätze erreichenden Erwerbseinkünfte beziehe, die Kapitalentschädigung ausnahmslos bis zu dem Höchstbetrag gezahlt werde. Die Tätigkeit der Hausfrau stehe
 anstelle einer ErwerbStätigkeit. Nach der richtig verstandenen Gleichheit von Mann und Frau stehe einer durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlangten Lebensgrundlage die von der Frau in der Ehe erlangte Lebensgrundlage gleich» zu der sie regelmäßig zwar nicht durch eigene Erwerbstätigkeit, wohl aber durch ihre Hausfrauentätigkeit beitrage. In späteren Entscheidungen hat der Senat näher dargelegt, in welcher Weise das Erwerbseinkommen des Ehemannes zu berücksichtigen ist, und hat dabei stets auf die von der Führung des Haushalts in Anspruch genommene Hausfrau (BGH RzW 1967, 407) abgestellt, die regelmäßig durch Erfüllung der ihr als Hausfrau und Mutter obliegenden Aufgaben ihren Beitrag zu dem Familienunterhalt leistet und zu dem Ausgleich dafür am Familienunterhalt teilnimmt (BGH RzW 1966, 460).
Die Entscheidungen, die sich mit dem Ende des Entschädigungszeitraums bei der verheirateten Frau befaßten, waren demnach ausnahmslos an den in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten ausgerichtet. Nach ihnen kommt es nicht darauf an, ob die Ehefrau im Einzelfall neben oder statt der Hausfrauentätigkeit eine Erwerbstätigkeit ausübt oder freiwillig von jeder Berufsausübung absieht; bei den Pauschalregelungen des Entschädigungsrechts ist für derartige Unterscheidungen kein Raum (BGH RzW 1968 , 460). Die Pauschalierung verbietet auch, von der Anwendung der für verheiratete Hausfrauen geltenden Regeln abzusehen, wenn die Eheleute im Einzelfall ihre Verhältnisse anders gestalteten (BGH RzW 1969, 197 Nr. 29). Diese Grundsätze hat der Senat aber nie auf getrenntlebende Eheleute übertragen.
 
Ihre Anwendung auf getrenntlebende Eheleute ist nicht angebracht« Es handelt sich dabei um eine Gruppe von Betroffenen, die gerade dadurch gekennzeichnet ist, daß die zur Rechtfertigung der Beendigung des Entschädigungszeitraums bei der haushaltführenden Ehefrau herangezogenen Umstände nicht vorliegen. Alle Gründe, die bei der haushaltführenden Ehefrau für die Zurechnung eines Teils des Mannesein kommens sprechen, treffen bei der getrenntlebenden Frau nicht zu. Die eheliche Lebensgemeinschaft ist aufgehoben. Die Frau setzt nicht ihre Arbeitskraft für die eheliche Gemeinschaft ein und nimmt nicht als Ausgleich dafür am Manneseinkommen teil. Daß Ehe« gatten voneinander getrennt leben, kommt häufig vor, so daß nicht von einer abweichenden Gestaltung der ehelichen Verhältnisse im Einzelfall gesprochen werden kann. Es handelt sich um einen typischen Lebenssachverhalt, den auch eine typisierende und pauschalierende Regelung nicht außer Betracht lassen darf. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, der getrennt lebenden Ehefrau einen Teil des Manneseinkommens zuzurechnen. Gründe der Praktikabilität stehen nicht entgegen. Das Getrenntleben von Ehegatten ist ein leicht feststellbarer Umstand, an den auch in anderen Rechtsgebieten, etwa im Steuerrecht, angeknüpft wird. Unüberwindbare Schwierigkeiten bei der Prüfung der Nachhaltigkeit erreichten Einkommens sind nicht zu befürchten.
Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß das maßgebliche Vergleichseinkommen eines Beamten des einfachen Dienstes nur in wenigen Jahren überschritten worden sei, und zwar in den SteuerJahren 1950/51, 1951/52 und 1952/53	15096	des	maßgeblichen
 
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Tabellensatzes und in den Steuerjahren 1958/59 und 1959/60	100#	des Tabellensatzes* Nach Auffassung
 des Berufungsgerichts rechtfertigt das nicht die Annahme, daß die Klägerin vor dem 1* April 1964 eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt habe* ln den Jahren 1950 bis 1953 sei der Weggang der Klägerin schon vorauszusehen gewesen* Der Zeitraum von 1958 bis I960 sei zu kurz* Diese Annahme hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand* Allerdings hätte der Tatrichter ermitteln müssen, welches Einkommen die Klägerin in den einzelnen Kalenderjahren hatte, weil die Vergleichseinkommen der Anlage 1 zur 3« DV-BEG aufs Kalenderjahr gestellt sind (BGH RzW 1970, 219). Dieser Fehler wirkt sich jedoch nicht aus* Die Umrechnung aufs Kalenderjahr ergibt, daß die maßgeblichen Sätze nur in den Jahren 1950, 1951 und 1952 und dann wieder 1958 und 1959 überschritten werden* Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe jedenfalls bis zu dem 1* April 1964 keine ausreichende Lebensgrundlage gefunden, ist danach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden* Die hiergegen gerichtete Verfahrensrüge des Beklagten greift nicht durch (Art* 1 Nr* 4 Satz 1 Entlastungsgesetz)*
Das Berufungsgericht geht sodann zu Recht davon aus, daß die nach § 76 BEG, § 13 der 3. DV-BEG zu berechnende Kapitalentschädigung den Höchstbetrag des §123 Abs. 1 BEG erreichte. Der Monatsbetrag für die bei Beginn der Schädigung 19 Jahre alte, in den einfachen Dienst einzustufende Klägerin beträgt nach der Anlage 2 zur 3« DV-BEG einschließlich des Versorgungs-
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Zuschlags 203 Mark, so daß bei einem Entschädigungszeitraum ab 1. Juni 1933 der Höchstbetrag der Kapitalentschädigung am 30. November 1961 erreicht war.
Auf die geschuldete Kapitalentschädigung rechnet das Berufvingsgericht nach den §§ 92 Abs. 2, 77 BEG folgende Erwerbseinkünfte an: Für die Zeit vom 1. Januar 1948 bis zu dem 31. März 1953	40%	des	erzielten Familieneinkommen =	12.659,12	DM	und	für
 die Zeit vom 1. April 1953 bis zu dem 31. März 1964 eigene Erwerbseinkünfte in Höhe von 43.599,10 DM.
Die Summe dieser Einkünfte und der nach §§ 96 Abs. 1,
76 Abs. 1 BEG für die Zeit vom 1. Juni 1933 bis zu dem 31. März 1964 errechneten Kapitalentschädigving von 38.038,80 DM, zusammen also 94.317,02 DM, stellt es den im gleichen Zeitraum erzielbaren Bezügen eines Beamten des einfachen Dienstes in Höhe von 84.263,50 DM gegenüber und errechnet aus der Differenz ein anrechenbares Einkommen von 10.053,52 DM. Diesen Betrag zieht der Berufungsrichter von der Kapitalentschädigung von 40.000 DM ab und kommt unter Berücksichtigung der der Klägerin bereits gezahlten 23.790 DM zu einem noch zuzusprechenden Rest von 6.156,48 DM.
Diese Berechnung ist in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft.
Einkommen, das vor dem 1. Juli 1948 erzielt worden ist, darf nicht berücksichtigt werden (§77 Satz 3 BEG). Das gesamte vor der Trennung der Eheleute vom 1. Ehemann der Klägerin erzielte Einkommen hat außer Betracht zu bleiben. Der eheliche Unterhalt, der der haushaltführenden Berufstätigen bei der Bestimmving des Entschädigvings Zeitraums mit 40% des Manneseinkommens zugerechnet wird,
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kann nicht als Einkommen durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft von der KapitalentSchädigung abgezogen werden (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1971 - IX ZR 211/69 -zitiert bei Hoppenz RzV 1972, 364). Schließlich ist nach BGH RzV 1953, 314 das anzurechnende Einkommen nicht vom Höchstbetrag der Kapitalentschädigung nach §123 Abs. 1 BEG, sondern vom errechneten Betrag der Kapitalentschädigung abzusetzen, auch wenn dieser über den Höchstbetrag hinausgeht.
Diese Fehler nötigen indessen nicht zur Zurück-Verweisung. Der Senat kann die noch geschuldete weitere Kapital entschädigung auf Grund der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen selbst bestimmen.
Dabei kann offen bleiben, ob bei einer Angleichung nach Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs.
1	b BEG-SchlußG aus den für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften des Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz
2	und Satz 3 in Verbindung mit Art. III Nr. 2 Abs. 4 BEG-SchlußG geschlossen werden muß, daß der Entschädigungszeitraum nicht über den Zeitpunkt der früheren Regelung hinaus verlängert werden darf. Denn auch auf die dann für die Zeit nach der früheren Regelung geschuldeten Monatsbeträge des § 80 BEG (vgl. BGH RzV 1972, 63) ist anderweitiges Einkommen nach § 77 BEG in gleicher Weise anzurechnen wie auf die nach § 76 BEG errechneten Beträge (BGH RzV 1962 , 458).
Das Berufungsgericht legt das Ende des Entschädigungszeitraums nicht fest. Es begnügt sich mit der Feststellung, er habe zu demindest bis zu dem 31• März 1964 angedauert. Der nach § 77 BEG anzustellende Vergleich
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umfaßt den gesamten Entschädigungszeitraum, setzt also regelmäßig eine Feststellung auch des Endes des Entschädigungszeitraums voraus. Es läßt sich hier jedoch ohne Rücksicht auf das Ende des Entschädigungszeitraums ausschließen, daß eine Anrechnung nach §§ 92 Abs. 3t 77 BEG stattzufinden hat:
Die Berechnung nach § 77 BEG ergibt ausgehend von einem angenommenen Ende des Entschädigungszeitraums am 31« März 1964: Die Klägerin hatte ein anrechenbares anderweitiges Einkommen von insgesamt 43.599t10 DM. Weiteres Einkommen aus den Erträgnissen des landwirtschaftlichen Betriebes ihres ersten Ehemannes ist ihr nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zugeflossen. Die nach § 76, Abs. 1 BEG errechnete Kapital ent Schädigung beläuft sich auf 36.038,80 DM. Beide Beträge zusammen ergeben 81.637,90 DM, während die erreichbaren Dienstbezüge eines Beamten des einfachen Dienstes 84.263,30 DM ausmachen. Da die Summe der beiden erstgenannten Beträge den Betrag der erreichbaren Dienstbezüge nicht übersteigt, ist kein Abzug vorzunehmen.
An diesem Ergebnis könnte sich auch dann nichts ändern, wenn der Entschädigungszeitraum erst zu einem späteren Zeitpunkt geendet haben oder noch andauern sollte. Da die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ab dem 1. April 1964 kein eigenes Einkommen mehr hatte und das Familieneinkommen ihres zweiten Ehemannes ihr nicht zugerechnet werden kann, ist es ausgeschlossen, daß die Summe ihrer anderweitigen Einkünfte während des ganzen Entschädigungszeitraumes und des nach § 76 Abs. 1 BEG errechneten Betrags die erreichbaren Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten Übersteigt, gleich-
 
viel wie weit sich der Entschädigungszeitraum über den 31. März 1964 hinaus verlängern sollte. Die durch eine Verlängerung bedingte Erhöhung des Betrags der erreichbaren Dienstbezüge ist stets größer als die Er höhung des Betrags nach § 76 Abs. 1 BEG, so daß sich ein anrechenbarer Betrag nicht ergeben kann.
Der Klägerin steht danach als KapitalentSchädigung der Höchstbetrag von 40.000 DM zu. Abzüglich der bereits gezahlten 23.790 DM ist ihr ein Betrag von 16.210 DM als weitere KapitalentSchädigung zuzusprechen.
Da diese KapitalentSchädigung bis zu dem Ablauf des Rechnungsjahres 1969 nicht festgesetzt war, ist sie nach § 169 Abs. 2 Satz 1 BEG ab 1. Januar 1970 bis zu dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Anspruchs zu verzinsen. Der Zinszuschlag beträgt 1 v.H. für jedes angefangene Vierteljahr, also bis zur Verkündung dieses mit der Verkündung rechtskräftig werdenden Urteils 24 v.H. (§ 169 Abs. 3 BEG).
Das Berufungsgericht war entgegen der Auffassung des Beklagten nicht berechtigt, bei der Festsetzung der Kapitalentschädigung für den Berufsschäden § 141 e BEG anzuwenden und die überzahlte Entschädigung für Gesundheitsschaden zu verrechnen. Die Vorschrift ordnet die Kürzung der niedrigeren Entschädigung auf ein Viertel an. Venn die niedrigere Entschädigung von einem Entschädigungsgericht bestimmt wird, dann hat es sie zugleich zu kürzen (BGH RzV 1966, 339). Gegenstand dieses Verfahrens ist jedoch nicht die niedrigere Entschädigung. Innerhalb des Zeitraums, für den
 
Anspruch auf beide Entschädigungen besteht, d.h. zwischen dem 1. Januar 1943, von dem ab Kapitalentschä-digung für Schaden an Körper oder Gesundheit gewährt wurde, und dem 30« November 1961, an dem die monatlichen Teilbeträge für Berufsschäden die Summe der Kapitalentschädigung erreicht hatten (vgl. BGH RzW 1939» 310), stieg die der Klägerin gewährte Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ausweislich der Akten von einer monatlichen Kapitalentschädigung von 100 DM und einer anfänglichen Rente in gleicher Höhe auf eine monatliche Rente von 128 DM. Der Monatsbetrag der Kapitalentschädigung für Berufsschäden beträgt dagegen 203 DM.
Die Kürzung der hier nicht streitbefangenen niedrigeren Entschädigung kann die Entschädigungsbehörde in einem Änderungsbescheid nach § 206 a BEG vornehmen und die Überzahlung mit der geschuldeten Kapitalentschädigung für Berufsschäden verrechnen (BGH RzV 1971, 333)* Zu diesem Eingriff in den Rechtsbestand der früheren Entscheidung über die niedrigere Entschädigung ermächtigt § 206 a BEG nur die Behörde, nicht aber das Entschädigungsgericht.
Der Beklagte befürchtet, durch eine Vollstreckung des Berufungsurteils oder dieses Revisionsurteils könnte die Anwendung der Konkurrenzvorschriften vereitelt werden; die Erfolgsaussicht einer Vollstreckungsgegenklage sei zweifelhaft. Dabei übersieht der Beklagte, daß § 206 a BEG der Behörde die Befugnis gibt, das den Berufsschadensanspruch zusprechende Urteil abzuändem, also in den Rechtsbestand dieses Urteils einzugreifen. Der Änderungsbescheid nach § 206 a BEG ist eine vollstreckbare Entscheidung i.S. des § 775 Nr. 1 ZPO, auf-
 
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grund deren die Vollstreckung einzustellen und etwa bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind (§ 776 S. 1 ZPO).
Für einen Leistungsvorbehalt bietet § 177 a BEG keine Grundlage.
Mai
 Zorn
Henkel