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BGH · IX ZR 98/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 98/71

Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück verwiesen. Das beklagte Land erkannte an, daß der Klägerin Ansprüche für Berufsschäden nach §§ 150 ff BEG zu stehen; die Klägerin verzichtete auf die Geltendmachung von An Im April 1966 hat die Klägerin den Vergleich angefochten; unter Berufung auf die Neuregelung für die Danziger fordert sie nach §§ 4, 64, 91, 93 ff BEG den Höchstbetrag der Berufsschad ensrente• Der Berufungsrichter hat die Voraussetzungen einer Anfechtung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG verneint, weil der Klägerin auf Grund der Änderungen in Art. I dieses Gesetzes kein weitergehender Anspruch als nach den bisherigen Vorschriften zustehe. Für den Anspruch sei auch früher unerheblich gewesen, daß der Schaden in Danzig eingetreten sei; die Klägerin sei Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG, Mit dieser Begründung konnte der Berufungsrichter ein Recht der Klägerin zur Anfechtung des Vergleichs nach Art Nr. 3 BEG-SchlußG nicht verneinen. Er hat nicht geprüft, in welcher Höhe die Rente der Klägerin nach bisherigem Recht zugestanden hätte und wie sie auf Grund Änderungen in Art. I BEG-SchlußG festzuset ist Das widerspricht den Grundsätzen in BGH RzW 1970, 139 Nr. 30 (vgl. Danach kann der Berechtigte einen Vergleich nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG anfechten, wenn sich aus einer Gegenüberstellung der früheren und der auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG bestehenden Rechtslage ergibt, daß ihm ein weitergehender Anspruch als bisher zusteht. wie ihn die Anwendung des Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG fordert. Ergeben sich auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG höhere Leistungen, als sie d Der Berufungsrichter hat die für die Bemessung der Kapitalentschädigung erheblichen Tatsachen nicht festgestellt# Das Revisionsgericht kann deshalb nicht prüfen und entscheiden, ob die Anfechtung nach Art# III Nr. 3 BEG-SchlußG zulässig

Zitierte Normen: § 156 BEG
AnfechtungGrundRechtBEGvergleichenAnspruchRenteKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 98/71	URTEIL
Verkündet am
6. Juli 1972
■
Ilimmelsbach,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr
 Land Rheinland
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vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung,
 Mainz, A
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 Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen.
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Puchs und Portmann
 für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil
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des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. Oktober 1970 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück verwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagen-
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1893 geborene jüdische Klägerin stammt aus Rußland und war in Lodz/Polen beheimatet. Von 1922 bis 1931 arbeitete sie als Angestellte in Berlin, danach in Danzig. Dort heiratete sie im November 1938. Der Ehemann wanderte wenige Tage später nach den USA aus. Sie folgte ihm im Mai 1939.
Die Klägerin beantragte rechtzeitig Entschädigung für Berufsschäden. Der Anspruch wurde am 16. Juni 1959 durch gericht liehen Vergleich geregelt. Das beklagte Land erkannte an, daß der Klägerin Ansprüche für Berufsschäden nach §§ 150 ff BEG zu stehen; die Klägerin verzichtete auf die Geltendmachung von An
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Sprüchen nach § 4 BUG, Innerhalb der Widerrufsfrist wählte die damals 66jjährige Klägerin die Rente, In Ausführung des Vergleichs setzte die Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom
15* Juli 1959 nach § 156 BEG 200 DM Rente seit 1. November 1953
fest.
Im April 1966 hat die Klägerin den Vergleich angefochten; unter Berufung auf die Neuregelung für die Danziger fordert sie nach §§ 4, 64, 91, 93 ff BEG den Höchstbetrag der Berufsschad ensrente•
Die Entschädigungsbehörde hat die Zulässigkeit der Anfechtung verneint, weil die nach § 93 BEG, § 33 der 3. DV-BEG er-rechnete Rente geringer sei als die nach § 156 BEG, § 38 a der 3. DV-BEG zuerkannte.
Die Klage auf eine höhere Rente ist in.beiden Rechtszügen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Das beklagte Land war im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Die Revision ist begründet.
Der Berufungsrichter hat die Voraussetzungen einer Anfechtung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG verneint, weil der Klägerin auf Grund der Änderungen in Art. I dieses Gesetzes kein weitergehender Anspruch als nach den bisherigen Vorschriften zustehe. Sie sei schon nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG-aE vollanspruchsberechtigt gewesen; sie habe seit 1922 einen dauernden Aufenthalt in Berlin gehabt und sei 1931 nach Danzig ausgewan
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dert. Daher hätte ihr schon auf Grund bisheriger Vorschriften die jetzt begehrte Rente zugestanden. Für den Anspruch sei auch früher unerheblich gewesen, daß der Schaden in Danzig eingetreten sei; die Klägerin sei Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG,
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und die Verfolgung habe im Vertreibungsgebiet begonnen.
Mit dieser Begründung konnte der Berufungsrichter ein Recht
 der Klägerin zur Anfechtung des Vergleichs nach Art Nr. 3 BEG-SchlußG nicht verneinen.
III
Er hat nicht geprüft, in welcher Höhe die Rente der Klägerin nach bisherigem Recht zugestanden hätte und wie sie auf Grund
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Änderungen in Art. I BEG-SchlußG festzuset
 ist
Das
 widerspricht den Grundsätzen in BGH RzW 1970, 139 Nr. 30 (vgl. ferner Urteil vom 9. März 1972 -
IX ZR 329/69
zur
 Veröffentlichung vorgesehen). Danach kann der Berechtigte einen Vergleich nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG anfechten, wenn sich aus einer Gegenüberstellung der früheren und der auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG bestehenden Rechtslage ergibt, daß ihm ein weitergehender Anspruch als
 bisher zusteht. Es kommt auf d
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§§ 4 Abs. 1 Nr. 1 c, 64 Abs. 1 Satz 2 BEG alter und neuer
 Fassung beschränkt« Das ist kein Anspruchsvergleich
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 ihn die Anwendung des Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG fordert. Dazu gehört notwendig auch die Bestimmung des Anspruchs seinem Umfange nach. Ergeben sich auf Grund der Änderungen
 in Art. I BEG-SchlußG höhere Leistungen, als sie d
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 tigten nach bisherigem Recht zugestanden hätten, dann ist die Anfechtung zulässig. Grundlage dieser Prüfung und der Entscheidung über den gesetzlichen Anspruch ist der jetzt erstmals festzustellende Sachverhalt (BGH aaO).
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Hier gibt es eine Reihe von Änderungen, die die Höhe der Rente beeinflussen können# Reben Art# I Nr# 56 a BBG-SchlußG,
§ 92 Abs. 2 BEG kommt vor allem Art# I Nr# 44 BEG-SchlußG,
§ 75 BEG für die Bemessung der Kapital ent Schädigung, aus der sich die Rente errechnet, in Betracht#
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Der Berufungsrichter hat die für die Bemessung der Kapitalentschädigung erheblichen Tatsachen nicht festgestellt# Das Revisionsgericht kann deshalb nicht prüfen und entscheiden, ob die Anfechtung nach Art# III Nr. 3 BEG-SchlußG zulässig
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und begründet ist.
Deshalb wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen#
Bundesrichter Wüstenberg von der Mühlen	Henkel
 ist erkrankt und an der Unterschrift verhindert.
von der Mühlen
 Puchs
Portmann