Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Das Berufungsgericht hat die Klägerin durch den Vertrauensarzt Dr. Steinitz in Jerusalem untersuchen lassen und ein Gutachten und ein Ergänzungsgutachten der Medizinischen Universitätsklinik Tübingen eingeholt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Augenleiden der Klägerin und der Verfolgung nicht wahrscheinlich. Die auf die Gutachten der Universitäts-Augenklinik Heidelberg gestützten Feststellungen lassen keinen Rechts irrtum erkennen und werden auch von der Revision nicht angegriffen. Dasselbe gilt von der weiteren, auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Gayer der Medizinischen Universitätsklinik Tübingen gestützten Feststellung, da3 eine verfolgungsbedingte Schilddrüsenstörung der Klägerin nicht wahrscheinlich ist. Nach der Auffassung des Sachverständigen ist jedoch ein Verfolgungseinfluß auf das Leiden nur bis zu dem Jahre 194-8 wahrscheinlich. Mit dem angefochtenen Schlußurteil hat es die weitergehende Klage aus folgenden Erwägungen abgewiesen: Die vegetative Dystonie sei ein anlagebedingtes Leiden, das durch die Verfolgung im Sinne des § 4 der 2. Ein wahrscheinlicher Verfolgungseinfluß auf die anlagebedingte vegetative Dystonie könne nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Gayer über das Jahr 1948 hinaus nicht mehr festgestellt werden. Ein Verfolgungseinfluß auf das Leiden sei deshalb nur bis zu dem Jahre 1946 wahrscheinlich. Das Berufungsgericht hat sich dem Sachverständigen angeschlossen und hierzu festgestellt, die Klägerin habe vom Jahre 1941 an eine feste Anstellung als Chemikerin gehabt und diese Existenz erst 1946 aufgegeben, nachdem ihr Ehemann ein Fotoatelier eröffnet habe. Belastungen durch eine Fehlgeburt im Jahre 1946 und durch die Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ihres Ehemanns könnten nicht mehr der gegen die Klägerin gerichteten nationalsozialistischen Verfolgung zugerechnet werden. Das Gutachten des Sachverständigen sei darin eindeutig, daß ein wesentlicher Verfolgungseinfluß auf das Leiden in den Jahren nach 1946 unwahrscheinlich sei. Jedoch kann den Erwägungen, mit denen es für die Zeit nach 1948 die Entschädigungsfähigkeit der vegetativen Dystonie verneint hat, nicht gefolgt werden. Die Revision rügt zunächst mit Recht, das Berufungsgericht habe, dem Sachverständigen Dr. Gayer folgend, seiner Entscheidung einen ärztlichen Erfahrungssatz des Inhalts zugrundegelegt, daß die Symptome einer vegetativen Fehlsteuerung einige Jahre nach Wegfall der "Stcr.-uelle", DV-BEG und dem Fortbestehen dieser Störungen genügt es nicht, auf die erwähnten allgemeinen Erfahrungssätze der medizinischen Wissenschaft zurückzugreifen, um das Ende des Schadenszeitraums zu bestimmen. Hieraus folgt auch, daß die Entschädigungsfähigkeit eines Leidens nicnt schon dann verneint werden kann, wenn von einem bestimmten Zeitpunkt an das Fortbestehen eines wesentlichen Verfolgungseinflusses darauf nicht mehr wahrscheinlich ist. Mit Recht greift daher die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts an, das Leiden könne für die Zeit vom Jahre 1949 an deshalb nicht mehr entschädigt werden, weil das Fortbestehen wesentlicher Verfolgungseinflüsse unwahrscheinlich sei. Es läßt sich somit nicht ausschließen, daß die Klägerin Anspruch auf eine weitere Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit hat.
2460 027 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 98/68 URTEIL Verkündet am 3. Dezember 1970 Pohl, JustizhauptSekretär alt Urkundsbeunter der GetchlfUstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Dora Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen Land Baden-Württemberg , vertreten durch Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart, Breitscheidstraße 4, Beklagten und Revisionsbeklagten ' ■ • \ Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Henkel und Puchs für Hecht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Juli 1966 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Die 1910 in geborene jüdische Klägerin mußte 1935 das Studium der Chemie aus Verfolgungsgründen aufgeben. Noch ira gleichen Jahre wanderte sie in das Gebiet des heutigen Staates Israel ein. Dort verrichtete sie zunächst Gelegenheitsarbeiten. Im Winter 1936/37 nahm sie in Jerusalem das Chemiestudium wieder auf. Sie mußte es jedoch 1939 erneut aufgeben, weil sie der doppelten Beanspruchung - Berufstätigkeit und Studium -körperlich nicht gewachsen war. 1941 bis 1946 arbeitete sie in einer pharmazeutischen Fabrik. 1942 heiratete sie. Ihr Ehemann gründete ein fotografisches Atelier. Die Klägerin war darin tätig und führte es nach dem Tode ihres Ehemanns im Jahre 1963 in kleinerem Umfang weiter. Die Klägerin leidet seit vielen Jahren an einer zunehmenden beiderseitigen Linsentrübung mit Sehverschlechterung (Myopie-Katarakt, grauer Star) und ist dadurch in ihrer Erwerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Das linke Auge wurde im Mai 1935 operiert. Die Klägerin hat Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit angemeldet und ihr Augenleiden auf die durch die nationalsozialistische Verfolgung verursachten physischen und psychischen Belastungen zurückgeführt. Die Entschädigungsbehörde hat nach Einholung eines Gutachtens der Universitäts-Augenklinik Heidelberg die Ansprüche abgelehnt. Das Landgericht hat, einer ergänzenden Stellungnahme derselben Klinik folgend, die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin geltend gemacht, sie leide auch an einer Schilddrüsenerkrankung und an vegetativer Dystonie. Das Berufungsgericht hat die Klägerin durch den Vertrauensarzt Dr. Steinitz in Jerusalem untersuchen lassen und ein Gutachten und ein Ergänzungsgutachten der Medizinischen Universitätsklinik Tübingen eingeholt. Durch ein Teilanerkenntnisurteil hat es das beklagte Land zur Zahlung von 4.224,— DM verurteilt. Die weitergehende Berufung, mit der die Klägerin die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung einer Kapitalentschädigung und einer laufenden Rente, berechnet unter Zugrundelegung einer Erwerbsminderung von 50 i° und eines Hundertsatzes von 40 der Bezüge der vergleichbaren Beamtengruppe des höheren Dienstes, erstrebt, hat es zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück- 9 zuverweisen. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechts zug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Augenleiden der Klägerin und der Verfolgung nicht wahrscheinlich. Die auf die Gutachten der Universitäts-Augenklinik Heidelberg gestützten Feststellungen lassen keinen Rechts irrtum erkennen und werden auch von der Revision nicht angegriffen. Dasselbe gilt von der weiteren, auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Gayer der Medizinischen Universitätsklinik Tübingen gestützten Feststellung, da3 eine verfolgungsbedingte Schilddrüsenstörung der Klägerin nicht wahrscheinlich ist. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Gayer in seinem Ergänzungsgutachten leidet die Klägerin an einer vegetativen Dystonie. Der Sachverständige hat es als wahrscheinlich bezeichnet, daß dieses anlagebedingte Leiden durch die Verfolgungsmaßnahmen verschlimmert oder - ^ - vorzeitig manifestiert worden ist und vom Jahre 193an zu einer verfolgun^sbedingten Erwerbsminderung von etwa 30 geführt hat. Nach der Auffassung des Sachverständigen ist jedoch ein Verfolgungseinfluß auf das Leiden nur bis zu dem Jahre 194-8 wahrscheinlich. Diesen Ausführungen folgend, hat das beklagte Land einen Anspruch auf eine Kapitalentschädigung von 4.224,— DM anerkannt, berechnet für die Zeit vom 1. Januar 1935 bis zu dem 31. Dezember 1948 auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung zwischen 25 und 39 $ und unter Zugrundelegung eines Hundertsatzes von 27 1/2 der Bezüge eines vergleichbaren Bundesbearaten des gehobenen Dienstes. Dementsprechend hat das Berufungsgericht ein Anerkenntnisteilurteil erlassen. Mit dem angefochtenen Schlußurteil hat es die weitergehende Klage aus folgenden Erwägungen abgewiesen: Die vegetative Dystonie sei ein anlagebedingtes Leiden, das durch die Verfolgung im Sinne des § 4 der 2. DV-BEG wesentlich mitverursacht worden sei. Eine Verschlimmerung (§3 der 2. DV-BEG) scheide aus, weil kein hinreichender Anhalt dafür gegeben sei, daß das Leiden schon vor der Verfolgung die Leistungsfähigkeit der Klägerin beeinträchtigt habe. Der Entschädigungsanspruch entfalle jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die Verfolgungseinwirkungen nicht mehr als wesentlich anzusehen seien, also das Leiden zu weniger als einem Viertel noch beeinflußten. Ein wahrscheinlicher Verfolgungseinfluß auf die anlagebedingte vegetative Dystonie könne nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Gayer über das Jahr 1948 hinaus nicht mehr festgestellt werden. Der Gutachter hatte hierzu ausgeführt, daß die verfolgungsbedingten vegetativen Symptome einige Jahre nach Beendigung der Verfolgung wieder abnehmen würden; bestünden sie weiter, so könnten 'IW sie nicht mehr mit der Verfolgung in Zusammenhang gebracht werden. Nach der Verheiratung der Klägerin im Jahre 1942 hätten sich ihre Lebensverhältnisse zunehmend gefestigt. Ein Verfolgungseinfluß auf das Leiden sei deshalb nur bis zu dem Jahre 1946 wahrscheinlich. Das Berufungsgericht hat sich dem Sachverständigen angeschlossen und hierzu festgestellt, die Klägerin habe vom Jahre 1941 an eine feste Anstellung als Chemikerin gehabt und diese Existenz erst 1946 aufgegeben, nachdem ihr Ehemann ein Fotoatelier eröffnet habe. Dieses Atelier habe sich später ersichtlich gut entwickelt. Belastungen durch eine Fehlgeburt im Jahre 1946 und durch die Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ihres Ehemanns könnten nicht mehr der gegen die Klägerin gerichteten nationalsozialistischen Verfolgung zugerechnet werden. Das Gutachten des Sachverständigen sei darin eindeutig, daß ein wesentlicher Verfolgungseinfluß auf das Leiden in den Jahren nach 1946 unwahrscheinlich sei. Von da an sei es der Anlage und gegebenenfalls den nichtverfolgungsbedingten Belastungen zuzurechnen. Zuverlässige Feststellungen ließen sich ersichtlich auch vom medizinischen Standpunkt aus nicht treffen. Jedenfalls aber schieden die Verfolgungsbelastungen, zu denen auch die erschwerten Lebensbedingungen namentlich in den ersten Jahren nach der Einwanderung zählten, ab 1949 als wahrscheinliche wesentliche Mitursache aus. Diese Erwägungen halten der recht!ichen Überprüfung nicht stand. Die Entschädigung für ein anlagebedingtes Leiden, das nach § 4 der 2. DV-BEG durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen wesentlich mit verursacht worden ist, ist dann nicht mehr nach dieser Vorschrift zu leisten, wenn der Verfolgungseinfluß für den Fortbestand des Leidens nicht mehr wesentlich ist (BGH RzW 1965, 425 Nr. 30; 1967, 215 Nr. 12 m. w. Hinweisen). Wenn Ver-fnlgungseinfHisse weiterwirken, aber nicht mehr als wesentlich (25 #) zu werten sind, wird nach § 34 BEG die Rentenschwelle des § 31 Abs. 1 BEG nicht mehr erreicht. Das Berufungsgericht ist zwar von dieser Rechtsprechung ausgegangen. Jedoch kann den Erwägungen, mit denen es für die Zeit nach 1948 die Entschädigungsfähigkeit der vegetativen Dystonie verneint hat, nicht gefolgt werden. Die Revision rügt zunächst mit Recht, das Berufungsgericht habe, dem Sachverständigen Dr. Gayer folgend, seiner Entscheidung einen ärztlichen Erfahrungssatz des Inhalts zugrundegelegt, daß die Symptome einer vegetativen Fehlsteuerung einige Jahre nach Wegfall der "Stcr.-uelle", hier der Verfolgungsbelastungen, wieder abklängen. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung RzW 1968, 402 Nr. 8 eingehend dargelegt, daß ein derartiger Erfahrungssatz nicht allgemein besteht. Bei den nur schwierig aufzuhellenden Zusammenhängen zwischen einer Anlage, der Auslösung vegetativer Fehlleistungen durch die Verfolgung im Sinne des § 4 der 2. DV-BEG und dem Fortbestehen dieser Störungen genügt es nicht, auf die erwähnten allgemeinen Erfahrungssätze der medizinischen Wissenschaft zurückzugreifen, um das Ende des Schadenszeitraums zu bestimmen. Vielmehr muß nach dem Gedanken des § 176 Abs* 2 BEG in solchen Fällen für die Festlegung des Endes der Rentenleist mgen ausdrücklich festgestellt werden, daß w das Fortbestehen der funktionellen Storungen auf bestimmten, verfolg.ingsunabhängigen Ursachen beruht. Hieraus folgt auch, daß die Entschädigungsfähigkeit eines Leidens nicnt schon dann verneint werden kann, wenn von einem bestimmten Zeitpunkt an das Fortbestehen eines wesentlichen Verfolgungseinflusses darauf nicht mehr wahrscheinlich ist. Mit Recht greift daher die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts an, das Leiden könne für die Zeit vom Jahre 1949 an deshalb nicht mehr entschädigt werden, weil das Fortbestehen wesentlicher Verfolgungseinflüsse unwahrscheinlich sei. Insoweit ist eine ausdrückliche Feststellung erforderlich, zu der sich das Berufungsgericht bisher außerstande gesehen hat. Wenn sich eine solche Feststellung im weiteren Verfahren nicht treffen läßt, so muß die Ursachenfrage zugunsten des Verfolgten beurteilt werden (BGH aaO). Es läßt sich somit nicht ausschließen, daß die Klägerin Anspruch auf eine weitere Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit hat. Daher muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren tatrichterlichen Klärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. i Durch die Zurückverweisung erhält die Klägerin auch Gelegenheit darzulegen, inwieweit und bis zu welchem Zeitpunkt sich die Verfolgung auf ihre wirtschaftliche Lage im Einwanderungsland ausgewirkt hat. Mai Graf Zorn Henkel Fuchs