* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Sie hat Ansprüche wegen Gesundheitsschadens angemeldet und dazu vorgetragen, ihr Sprachfehler habe sich auf Grund der Verfolgung wesentlich verschlimmert. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr wegen Verschlimmerung eines angeborenen Sprachfehlers und wegen Nervenstörung Heilbehandlung zu gewähren und festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet sei, ihr als Entschädigung wegen Gesundheitsschadens eine KapitalentSchädigung für die Zeit vom 1. Das beklagte Land hat in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem 'Berufungsgericht bestritten, daß der von der Klägerin geschilderte Ab-transport der Ärzte und Schwestern sich tatsächlich ereignet habe, und zu diesem Beweisthema Zeugen benannt. Dieses Vorbringen und die Beweisanträgo des beklagten Landes hat das Berufungsgericht in sinngemäßer Anwendung des § 279 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückgewiesen. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Vernehmung der vom beklagten Land benannten Zeugen abgelehnt hat, sind nicht frei von Rechts fehlem. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein tatsächliches Vorbringen auch im Entschädigungsrechtsstreit als verspätet zurückgewiesen werden kann. Each § 209 Abs. 1 BEG gelten für das Verfahren vor den Bnt-schädigungsgerichten die Vorschriften der ZPO sinngemäß; dabei ist den Besonderheiten des EntschädigungsprozeBses Rechnung zu tragen. Vorbringens dem Verhandlungsgrundsatz des Zivilprozesses entspringen, während der Entschädigungsrichter von Amts wegen alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln und alle erforderlichen Beweise zu erheben hat (§ 176 Abs. 1 BEG). Nicht zu beanstanden ist weiter die Annahme des Berufungsgerichts, daß auch einfaches Bestreiten als Verteidigungsmittel und nachgeholtes Bestreiten demgemäß als ein nachträglich vorgebrachtes Verteidigungsmittel im Sinne des § 279 ZPO anzusehen ist. Zu Unrecht rügt die Revision ferner, daß das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 279 Abs. 1 ZPO nicht begründet habe.. Richtig ist, daß ein Berufungsgericht, wenn es Vorbringen als verspätet zurückweist, in seinem Urteil angeben muß, worauf es sich dabei stützt, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob die in § 279 ZPO aufgeotellten Rechtsbegriffe richtig angewandt worden sind. zu prüfen und etwaige Einwendungen hiergegen vorzubringen9 Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, daß das Berufungsgericht, wenn es dies auch nicht ausdrücklich ausgesprochen hat, das nachgeholte Vorbringen des beklagten Landes wegen grober Nachlässigkeit in der Prozeßführung und nicht wegen Verschleppungsabsicht zurückweisen wollte. Es hat dabei jedoch verkannt, daß das Zurückhalten von Verteidigungsmitteln nicht ohne weiteres als grobe Nachlässigkeit bewertet werden darf.Eine Partei handelt nur dann grob nachlässig, wenn sie die erforderliche prozessuale Sorgfalt in besonders schwerer Weise verletzt. Hier hat das beklagte Land, wenn man seinem Vorbringen folgt, die Klägerin anfänglich nicht dem Vorwurf aussetzen wollen, daß sie die Unwahrheit gesagt habe; es Gründen der Erfolg versagt bleiben würde. Die Entschädigungsbehörde hatte den Antrag abgelehnt, weil bei der Klägerin nach dem Gutachten dos Vertrauensarztes Dr. Golubovic keine Beiden vorhanden seien, die auf nationalsozialistischer Verfolgung beruhten. Es mußte daher auch zu Beginn des zweiten Rechtszuges nicht unbedingt damit rechnen, daß es auf bestimmte einzelne Angaben der Klägerin über die Art der erlittenen Verfolgung ankommen würde. Dazu bestand selbst dann noch kein zwingender Anlaß, als der Sachverständige Dr. Lungwitz eine "Schreckreaktion" der Klägerin annahm; denn er bezifferte die verfolgungsbedingte Erwerbsminderung nur auf 10 # für die Zeit vom Januar bis März 1939. Zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 279 ZPO § 209 BEG § 529 ZPO § 225 BEG
LandbeklagenGrundBerufungsgerichtKrankenhausVorbringenZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

/tc/'f
2515 037
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ix_2S.3§Z6J_	URTEIL
Verkündet am
27. Juni 1968
ustizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Freien und Hansestadt H gesetzlich vertreten durch die Arbeite- und Sozialbehörde, Amt für Wiedergutmachung,	B,	E^Bbahi
 Prozeßbevollmächtigtor:
Beklagten und Revisionsklägorin, Rechtsanwalt
 gegen
Frau Bertha Lotte C	geb.	KIS,	MBW?
FHBM^USA, 4HPBast DmpHdghway,
 Prozoßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatsprä3identen Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, von der Mühlen und Prof. Dr. Bökelmann
*
für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 3. August 1966 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das RevisionsVerfahren ist frei von gericht^“ liehen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die im Jahre 1901 in Stettin geborene Klägerin erlernte seit 1925 im Krankenhaus der Deutsch-Israelitihchen Gemeinde in Hamburg den Beruf der Krankenschwester und arbeitete anschließend als Schwester im gleichen Krankenhaus. Im März 1939 gab sie ihre Stellung auf und wanderte wegen ihrer jüdischen Abstammung nach England aus. Sie lebt heute in den USA.
 
Die Klägerin hat ihren Beruf auch in der Emigration ausgeübt, hierbei jedoch zunehmend Schwierigkeiten gehabt. Sie hat von Geburt an einen Wolfsrachen und eine Hasenscharte und leidet an einem hierdurch bedingten Sprachfehler. Sie hat Ansprüche wegen Gesundheitsschadens angemeldet und dazu vorgetragen, ihr Sprachfehler habe sich auf Grund der Verfolgung wesentlich verschlimmert. Die Verschlimmerung gehe unter anderem auf einen Vorfall kurz vor ihrer Auswanderung zurück. Eines Nachts seien Gestapobeamte in das Krankenhaus gekommen und hätten Ärzte und Schwestern aus den Betten geholt, um sie in ein KZ“Lager zu bringen. Sic selbst habe sich in einem anderen Flügel aufgehalten und sei nur durch Zufall der Festnahme entgangen.
Die Entachädigungsbehörde hat den Antrag—durch Be---
scheid vom 2. Juni I960 abgelehnt, weil die Sprachstörung der Klägerin auf der angeborenen Mißbildung beruhe. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr wegen Verschlimmerung eines angeborenen Sprachfehlers und wegen Nervenstörung Heilbehandlung zu gewähren und festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet sei, ihr als Entschädigung wegen Gesundheitsschadens eine KapitalentSchädigung für die Zeit vom 1. Januar 1939 bis 31. Oktober 1953 und eine Verletzten rente ab 1. November 1953 auf Grund einer verfolgungsbeding ten Erwerbsminderung von 50 der Einstufung in den gehobenen Dienst und der Anwendung eines angemessenen Hundertsatzes zu gewähren.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Ober-landesgoricht hat ihr im wesentlichen stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
 
Entscheidungsgründe :
Das Berufungsgericht hält es auf Grund des von ihm eingeholten Oborgutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Bürger-Prinz für wahrscheinlich, daß der angeborene Sprachfehler der Klägerin durch die Verfolgung richtunggebend verschlimmert worden sei. Als das einschneidende Ereignis, das die Verschlimmerung in erster Linie verursacht habe, sieht das Berufungsgericht mit dem Sachverständigen den nächtlichen Abtransport der anderen Schwestern vor den Augen der Klägerin an. Es stützt sich dabei ebenso wie der Sachverständige auf deren Angaben in ihrem Pormular-antrag vom 26. Januar 1959. Das beklagte Land hat in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem 'Berufungsgericht bestritten, daß der von der Klägerin geschilderte Ab-transport der Ärzte und Schwestern sich tatsächlich ereignet habe, und zu diesem Beweisthema Zeugen benannt. Dieses Vorbringen und die Beweisanträgo des beklagten Landes hat das Berufungsgericht in sinngemäßer Anwendung des § 279 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückgewiesen.
Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Vernehmung der vom beklagten Land benannten Zeugen abgelehnt hat, sind nicht frei von Rechts fehlem.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein tatsächliches Vorbringen auch im Entschädigungsrechtsstreit als verspätet zurückgewiesen werden kann. Each § 209 Abs. 1 BEG gelten für das Verfahren vor den Bnt-schädigungsgerichten die Vorschriften der ZPO sinngemäß; dabei ist den Besonderheiten des EntschädigungsprozeBses Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen ist vor allem, daß die Bestimmungen der ZPO über die Zulassung neuen Partei-
 
!
Vorbringens dem Verhandlungsgrundsatz des Zivilprozesses entspringen, während der Entschädigungsrichter von Amts wegen alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln und alle erforderlichen Beweise zu erheben hat (§ 176 Abs. 1 BEG). Andererseits besteht im Entschädigungs-prozeß aber auch eine Mitwirkungspflicht der Parteien. Aus ihr folgt, daß eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens, sei es nach § 529 ZPO oder nach § 279 ZPO, jedenfalls nicht ausgeschlossen ist (vgl. BGH RzW 1965, 236} 1966, 372 »
LM ZPO §>529>Nr. 23/24 ).
Nicht zu beanstanden ist weiter die Annahme des Berufungsgerichts, daß auch einfaches Bestreiten als Verteidigungsmittel und nachgeholtes Bestreiten demgemäß als ein nachträglich vorgebrachtes Verteidigungsmittel im Sinne des § 279 ZPO anzusehen ist. Dies entspricht der ganz herrschend en^MeiIiühg7—der sich der Bundesgerichtsliof bereits in der Entscheidung BGHZ 12, 49» 51 angeschlossen hat.
Zu Unrecht rügt die Revision ferner, daß das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 279 Abs. 1 ZPO nicht begründet habe.. Richtig ist, daß ein Berufungsgericht, wenn es Vorbringen als verspätet zurückweist, in seinem Urteil angeben muß, worauf es sich dabei stützt, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob die in § 279 ZPO aufgeotellten Rechtsbegriffe richtig angewandt worden sind. Bas ist hier geschehen. Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, für das beklagte Band sei seit der ersten richterlichen Verfügung in der Berufungsinstanz erkennbar gewesen, daß das Gericht die Darstellung der Klägerin seiner Entscheidung zugrunde legen wollig der Rechtsstreit habe in der Berufungsinstanz nahezu fünf Jahre geschwebt; das beklagte Land habe reichlich Zeit und Gelegenheit gehabt, den von der Klägerin vorgetragenen Verfolgungstatbestand
i
zu prüfen und etwaige Einwendungen hiergegen vorzubringen9 Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, daß das Berufungsgericht, wenn es dies auch nicht ausdrücklich ausgesprochen hat, das nachgeholte Vorbringen des beklagten Landes wegen grober Nachlässigkeit in der Prozeßführung und nicht wegen Verschleppungsabsicht zurückweisen wollte.
Es hat dabei jedoch verkannt, daß das Zurückhalten von Verteidigungsmitteln nicht ohne weiteres als grobe Nachlässigkeit bewertet werden darf. Eine Partei handelt nur dann grob nachlässig, wenn sie die erforderliche prozessuale Sorgfalt in besonders schwerer Weise verletzt.
Ob das der Pall ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen. Hier hat das beklagte Land, wenn man seinem Vorbringen folgt, die Klägerin anfänglich nicht dem Vorwurf aussetzen wollen, daß sie die Unwahrheit gesagt habe; es
 Gründen der Erfolg versagt bleiben würde. Schon hiernach bestehen Bedenken gegen die Annahme einer groben Nachlässigkeit. Im Zivilprozeß fehlt es anerkanntermaßen an der in § 279 Abs. 1 ZPO (ebenso wie in § 529 Abs. 2 ZPO) vorausgesetzten besonders schweren Sorgfaltspflichtverletzung, wenn eine Partei Angriffs- und Verteidigungsmittel zurückhält, um den Gegner zunächst noch zu schonen (vgl. z.B.
 RG JW 1930, 549; HHR 1931, 877). Im Entschädigungsprozeß kann mindestens für einen Pall wie den vorliegenden nichts anderes gelten. Es würde dem Zweck des Bntschädigungsrechts zuwiderlaufen, wenn der Bntschädigungspflichtigo ohne Not und nur aus formalen Gründen gezwungen wäre, die Glaubwürdigkeit des Verfolgten anzuzwcifeln. Hinzu kommt hier aber noch eine Reihe weiterer besonderer Umstände. Dem von der Klägerin geschilderten Vorfall am Israelitischen Krankenhaus kam ursprünglich keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.
 
Die Klägerin hatte mit ihrem Entschädigungsantrag eine von Dr. Nathan ausgestellte ärztliche Bescheinigung vorgelegt, in der ausgeführt wird, die starken Aufregungen während der nationalsozialistischen Zeit, die Flucht aus Deutschland und die Schwierigkeiten der Umstellung in Amerika hätten ihren Nervenzustand stark erschüttert. Die Entschädigungsbehörde hatte den Antrag abgelehnt, weil bei der Klägerin nach dem Gutachten dos Vertrauensarztes Dr. Golubovic keine Beiden vorhanden seien, die auf nationalsozialistischer Verfolgung beruhten. Demgemäß war vor dom Landgericht nur die Frage im Streit gewesen, ob die Leiden der Klägerin verfolgungsbedingt seien. Das beklagte Land hatte im ersten Rechtszug abgesiegt. Es mußte daher auch zu Beginn des zweiten Rechtszuges nicht unbedingt damit rechnen, daß es auf bestimmte einzelne Angaben der Klägerin über die Art der erlittenen Verfolgung ankommen würde. Dazu bestand selbst dann noch kein zwingender Anlaß, als der Sachverständige Dr. Lungwitz eine "Schreckreaktion" der Klägerin annahm; denn er bezifferte die verfolgungsbedingte Erwerbsminderung nur auf 10 # für die Zeit vom Januar bis März 1939. Dr. Shellow, dessen Privatgutachten die Klägerin vorlegte, kam zwar in der Frage der Verfolgungsbedingtheit zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis. Seinen Darlegungen war jedoch noch nicht zu entnehmen, daß es auf einen bestimmten Vorgang entscheidend ankommen könnte; die verursachenden Faktoren ihrer Krankheit lägen, so führte es aus, in der Schreckensnacht und, noch wichtiger, in dem völligen Verlust ihrer sozialen Stellung und dem Abbrechen ihrer Umgebung. Erst in dem Obergutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Bürger-Prinz, das den Parteien im April 1966 zuging, wurde der von der Klägerin beschriebene Vorfall am Israelitischen Krankenhaus eindeutig in den Vordergrund gerückt. Er wurde daraufhin von dem beklagten Land alsbald in einem vorbereitenden Schriftsatz vom 18. Mai 1966 mit Nichtwissen bestritten. Diese Besonderhei-
ten des Verfahrensablaufs hätten nicht außer Betracht bleiben dürfen. Infolge ihrer Außerachtlassung hat das Berufungsgericht den Begriff der groben Nachlässigkeit überspannt, v/enn es gemoint hat, bei der gegebenen Sachlage sei § 279 Abs. 1 ZPO anwendbar.
Wegen dieses Verfahrensfehlers muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden, ohne daß es noch auf weitere Bevisionsrügen ankäme. Zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Nach § 225 Abs. 1 BEG ist das Verfahren des Revi-eionsrechtszugs frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen .
Mai	Wüstenberg	Maaß
 von der Mühlen
 Bökelmann