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BGH · IX ZR 98/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 98/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 28. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht, wobei der Bundesgerichtshof im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO nur die in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegten Revisionszulassungsgründe prüft (BGH, Beschluss vom 23. den dort enthaltenen Verweis auf "die eingehende und überzeugende Begründung des landgerichtlichen Urteils", der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, ist deutlich gemacht, dass dieses den streitigen Vortrag der Klägerin und ihre Beweisangebote zur Kenntnis genommen hat. Ebenso wenig hat das Berufungsgericht schlüssigen Vortrag der Klägerin zu dem Ausgleichsanspruch der Darlehensnehmer gegen die Versicherung nach § 89b Abs. 5 und 1 HGB aF übergangen. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 89b HGB § 287 ZPO
23BerufungsgerichtverweisenZPOHamburgBegründungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 98/10
vom 28. Juni 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 28. Juni 2012 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 4. Mai 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 99.641,94 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht, wobei der Bundesgerichtshof im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO nur die in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegten Revisionszulassungsgründe prüft (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2002 -VI ZR 91/02, BGHZ152, 7, 8).
2
Die geltend gemachten Gehörsverstöße liegen nicht vor. Durch den Verweis im Berufungsurteil auf den Hinweisbeschluss vom 14. Dezember 2009 und
 
den dort enthaltenen Verweis auf "die eingehende und überzeugende Begründung des landgerichtlichen Urteils", der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, ist deutlich gemacht, dass dieses den streitigen Vortrag der Klägerin und ihre Beweisangebote zur Kenntnis genommen hat. Ebenso wenig hat das Berufungsgericht schlüssigen Vortrag der Klägerin zu dem Ausgleichsanspruch der Darlehensnehmer gegen die Versicherung nach § 89b Abs. 5 und 1 HGB aF übergangen. Die Klägerin hat trotz entsprechender Hinweise nicht substantiiert zu diesem Anspruch vorgetragen. Deshalb war das Gericht nicht in der Lage, den Anspruch zu schätzen (§287 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10, WM 2012, 469 Rn. 27 ff).
 
3	Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Vill	Raebel	Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 20.05.2009 - 302 O 15/07 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.05.2010 - 9 U 136/09 -