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BGH · IX ZR 98/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 98/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 1 Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. 2 Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus Insolvenzanfech- tung und - gegen den Beklagten zu 2 - auch aus dem Gesichtspunkt einer eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistung geltend. mäß § 146 Abs. 1 InsO a.F. verjährt, weil die Klage nicht binnen zwei Jahren seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhoben worden sei. Das Gleiche gelte für Ansprüche des Klägers aus §§ 32a, 32b GmbHG. Auch Ansprüche des Klägers gemäß §§ 30, 31 GmbHG schieden aus. 6 Die Berechnung der Frist des § 146 Abs. 1 InsO a.F., hier auch in Ver- Januar 2005 (IX ZR 33/04, ZIP 2005, 310 f) nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat, auch in dem hier gegebenen Fall nach § 187 Abs.1, § 188 Abs. 2 Fall 1 BGB. che ist auch nicht im Prozessrechtsverhältnis des Klägers zu dem Beklagten zu 2 teilweise entscheidungsreif (§ 563 Abs.3 ZPO). zenden Charakter, wenn ein Gesellschafter sie zugunsten der GmbH in einem Zeitpunkt übernimmt oder aufrechterhält, in dem diese bereits ihre Kreditfähigkeit verloren hatte und ohne die Finanzierungsleistung hätte liquidiert werden müssen (BGHZ 67, 171, 182; 81, 252, 255 f; BGH, Urt. v. 7. März 2005 - II ZR 138/03, ZIP 2005, 807) -Kläger hat aber, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausführt, nicht substantiiert dargelegt, dass die Schuldnerin bereits zu dem Zeitpunkt der Übernahme der Wechselbürgschaft von dritter Seite zu marktüblichen Bedingungen keinen Kredit mehr hätte erhalten können und deshalb ohne die Leistung hätte liquidiertwerden müssen (vgl. Zwar kann eine solche Gesellschafterleistung als Kapitalersatz gelten, wenn der bürgende Gesellschafter dem Unternehmen in einer Krise wirtschaftlichen Beistand leistet, die es sonst ohne Zufuhr von neuem Eigenkapital aus eigener Kraft - in Ermangelung genügender Kreditaussichten -nicht mehr hätte bewältigen können (BGHZ 76, 326, 330 f; 81, 252, 256 f; BGH, Urt. v. 11 Diese Voraussetzungen lassen sich aber dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen: Die besicherte Wechselverbindlichkeit ist am 28. Nach dem Vorbringen des Klägers ist die Schuldnerin "jedenfalls Ende März 2000", also möglicherweise nach der Kreditrückzahlung, zahlungsunfähig geworden. Auch lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen, ob die Wechselbürgschaft von vornherein als Krisenfinanzierung gedacht gewesen war. Hierzu ist erforderlich, dass der Eintritt der KreditunWürdigkeit schon bei Abgabe der Bürgschaftserklärung abzusehen gewesen ist, die Bürgschaft mithin gerade auch für diesen Fall abgegeben worden ist (vgl. wieweit die mit der Rückzahlung verbundene Rückgewähr zu Lasten des geschützten Eigenkapitals gegangen ist.

Zitierte Normen: § 146 InsO § 32a GmbHG § 204 BGB § 6 EGBGB § 146 InsO § 167 ZPO § 32a GmbHG § 563 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL UND URTEIL
IX ZR 98/04
Verkündet am:
9. Februar 2006 Preuß
 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. April 2004 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist gegen den Beklagten zu 2 vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
1	Der	Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
 der A. GmbH	;	der	Beklagte zu 2 war geschäftsführender Gesell-
schafter der Schuldnerin. Die Schuldnerin kaufte im September und Oktober 1999 von der Beklagten zu 1 Jungbullen und akzeptierte im Gegenzug zwei Wechsel über 85.026,90 DM und 41.807,80 DM, die am 24. bzw. 28. März 2000 fällig wurden. Für die Wechselforderung über 41.807,80 DM übernahm der Be-
-3-
klagte zu 2 eine Wechselbürgschaft. Er löste zwei aus einem Verkaufsgeschäft stammende Verrechnungsschecks auf dem Konto einer L. GmbH ein, die wiederum den Gegenwert der Wechselforderungen an die Beklagte zu 1 zahlte.
2	Der	Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus Insolvenzanfech-
tung und - gegen den Beklagten zu 2 - auch aus dem Gesichtspunkt einer eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistung geltend. Das Insolvenzverfahren war mit Beschluss des Amtsgerichts vom 31. Mai 2000 zu dem I.Juni 2000 0.00 Uhr eröffnet worden. Die Klage ist am 1. Juni 2002 bei Gericht eingereicht und am 3. Juli 2002 zugestellt worden. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.
Entscheidunqsqründe:
3	Die	Revision	hat	Erfolg.	Sie	führt	zur	Aufhebung	und	Zurückverweisung.
I.
4	Das Berufungsgericht hat gemeint, die Anfechtungsansprüche seien ge-
mäß § 146 Abs. 1 InsO a.F. verjährt, weil die Klage nicht binnen zwei Jahren seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhoben worden sei. Die Frist berechne sich nach §187 Abs. 2, §188 Abs. 2 Fall 2 BGB, weshalb sie am 31. Mai 2002 abgelaufen sei. Das Gleiche gelte für Ansprüche des Klägers aus §§ 32a, 32b GmbHG. Auch Ansprüche des Klägers gemäß §§ 30, 31 GmbHG schieden aus.
-4-
II.
5	Die	Verjährung ist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6
Abs. 1 Satz 1 EGBGB rechtzeitig durch die Erhebung der Klage gehemmt worden.
6	Die	Berechnung der Frist des § 146 Abs. 1 InsO a.F., hier auch in Ver-
bindung mit § 32b Satz 1 Halbs. 2 GmbHG, erfolgt, wie der Senat mit Urteil vom 13. Januar 2005 (IX ZR 33/04, ZIP 2005, 310 f) nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat, auch in dem hier gegebenen Fall nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Fall 1 BGB.
7	Die	Zustellung wirkte auf den Zeitpunkt der danach rechtzeitigen Einrei-
chung der Klage am 1. Juni 2002 zurück (§ 167 ZPO). Der Kläger hat den Gerichtskostenvorschuss bereits am 7. Juni 2002 einbezahlt. Weitere vom Kläger verursachte Verzögerungen sind nicht ersichtlich. Die Zustellung ist daher demnächst erfolgt.
8	Das Berufungsurteil ist sonach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sa-
che ist auch nicht im Prozessrechtsverhältnis des Klägers zu dem Beklagten zu 2 teilweise entscheidungsreif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Denn das Berufungsgericht hat einen Anspruch gegen den Beklagten zu 2 nach den - neben den Vorschriften der §§ 32a, 32b GmbHG fortgeltenden (BGHZ 90, 370, 376 ff; 95, 188, 192;
123, 289, 294; BGH, Urt. v. 22. Dezember 2005 -IXZR 190/02, z.V.b. in BGHZ) - §§ 30, 31 GmbHG in Verbindung mit den in der Rechtsprechung dazu aufgestellten Grundsätzen nach dem bisherigen Sachund Streitstand mit Recht verneint. Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist zu dem einen, dass die Leistung bei ihrer Hergabe oder bei ihrer Aufrechterhaltung Eigenkapitalcharakter hat, und zu dem anderen, dass ihre Rückgewähr zu Lasten des nach §§ 30, 31 GmbHG geschützten Stammkapitals geht (BGHZ 76, 326, 329).
9	a)	Zwar hat die Bürgschaft eines Gesellschafters dann eigenkapitalerset-
zenden Charakter, wenn ein Gesellschafter sie zugunsten der GmbH in einem Zeitpunkt übernimmt oder aufrechterhält, in dem diese bereits ihre Kreditfähigkeit verloren hatte und ohne die Finanzierungsleistung hätte liquidiert werden müssen (BGHZ 67, 171, 182; 81, 252, 255 f; BGH, Urt. v. 25. November 1985 - II ZR 93/85, WM 1986, 447, 448). Auch sind Kreditrückzahlungen, die eine notleidende Gesellschaft an einen Fremdgläubiger geleistet hat, als Einlagerückgewähr an einen Gesellschafter zu betrachten, wenn dieser sich für den Kredit in einer Lage verbürgt hat, in der ein unmittelbar von ihm gewährtes Darlehen als Kapitalersatz zu behandeln gewesen wäre (BGHZ 81, 252, 260; BGH, Urt. v. 14. März 2005 - II ZR 129/03, ZIP 2005, 659, 660). Der - darlegungsund beweisbelastete (vgl. BGH, Urt. v. 7. März 2005 - II ZR 138/03, ZIP 2005, 807) -Kläger hat aber, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausführt, nicht substantiiert dargelegt, dass die Schuldnerin bereits zu dem Zeitpunkt der Übernahme der Wechselbürgschaft von dritter Seite zu marktüblichen Bedingungen keinen Kredit mehr hätte erhalten können und deshalb ohne die Leistung hätte liquidiertwerden müssen (vgl. BGHZ 76, 326, 330).
-6-
10	b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer späteren Aufrechterhaltung der Bürgschaft. Zwar kann eine solche Gesellschafterleistung als Kapitalersatz gelten, wenn der bürgende Gesellschafter dem Unternehmen in einer Krise wirtschaftlichen Beistand leistet, die es sonst ohne Zufuhr von neuem Eigenkapital aus eigener Kraft - in Ermangelung genügender Kreditaussichten -nicht mehr hätte bewältigen können (BGHZ 76, 326, 330 f; 81, 252, 256 f; BGH, Urt. v. 25. November 1985, aaO).
11	Diese Voraussetzungen lassen sich aber dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen: Die besicherte Wechselverbindlichkeit ist am 28. März 2000 abgelöst worden. Nach dem Vorbringen des Klägers ist die Schuldnerin "jedenfalls Ende März 2000", also möglicherweise nach der Kreditrückzahlung, zahlungsunfähig geworden. Bereits dies steht einer Umqualifizierung einer Gesellschafterbürgschaft in Eigenkapitalersatz entgegen (vgl. BGHZ 76, 326, 334; 81, 252, 260). Zudem ergibt der klägerische Vortrag nicht, dass dem Beklagten zu 2 nach Eintritt der Krise noch die erforderliche Überlegungsfrist verblieb, bevor der Eröffnungsantrag am 29. März 2000 gestellt wurde (vgl. BGH, Urt. v. 24. September 1990 - II ZR 174/89, ZIP 1990, 1467, 1468; v. 18. November 1991 - II ZR 258/90, ZIP 1992, 177, 179; OLG Düsseldorf WM 1994, 1292, 1293). Auch lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen, ob die Wechselbürgschaft von vornherein als Krisenfinanzierung gedacht gewesen war. Hierzu ist erforderlich, dass der Eintritt der KreditunWürdigkeit schon bei Abgabe der Bürgschaftserklärung abzusehen gewesen ist, die Bürgschaft mithin gerade auch für diesen Fall abgegeben worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 18. November 1991, aaO; v. 9. März 1992 - II ZR 168/91, NJW 1992, 1763, 1764; v. 28. Juni 1999 - II ZR 272/98, NJW 1999, 2809, 2810).
-7-
12	c) Aus dem Klagevortrag geht des Weiteren nicht hervor, dass und in-
wieweit die mit der Rückzahlung verbundene Rückgewähr zu Lasten des geschützten Eigenkapitals gegangen ist.
IV.
13	Der	Rechtsstreit	ist	deshalb	an	das	Berufungsgericht zurückzuverweisen
(§ 563 Abs. 1 ZPO). Dieses wird nunmehr die Voraussetzungen der zu Unrecht für verjährt gehaltenen Ansprüche zu prüfen haben.
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter	Cierniak
 Lohmann
Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 17.12.2002 -1 0 259/02 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 23.04.2004 - 24 U 43/03 -