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BGH · VI ZR 89/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 89/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel am 12. "formellen" Beschwer auszugehen; danach ist der Kläger insoweit beschwert, als das an-gefochtene Urteil von seinem Antrag abweicht (BGH, Urt. v. Dabei darf aber entgegen der Ansicht des Klägers die gerichtliche Feststellung einer Masseforderung von 36.951,60 DM nicht unberücksichtigt bleiben. Danach ist vom Wert der Beschwer, der sich aus der Abweisung des Zahlungsantrags in Höhe von 63.648,84 DM ergibt, der Wert der gerichtlichen Feststellung einer Masseforderung von 36.951,60 DM abzuziehen.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
FeststellungWertMasseforderungHöheNJWKlägerBeschwer

Volltext der Entscheidung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel
 am 12. Juli 2001 beschlossen:
Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer durch das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. Februar 2001 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag ist nicht gerechtfertigt (§ 546 ZPO).
I.
Zwar ist für die Zulässigkeit des Rechtsmittels von der sog. "formellen" Beschwer auszugehen; danach ist der Kläger insoweit beschwert, als das an-gefochtene Urteil von seinem Antrag abweicht (BGH, Urt. v. 9. Oktober 1990 -VI ZR 89/90, NJW 1991, 703, 704; v. 10. März 1993 - VIII ZR 85/92, NJW 1993, 2052, 2053). Dabei darf aber entgegen der Ansicht des Klägers die gerichtliche Feststellung einer Masseforderung von 36.951,60 DM nicht unberücksichtigt bleiben. Seine Meinung, insoweit sei ihm etwas zuerkannt worden, was er nicht beantragt habe, ist unzutreffend (vgl. BGHZ50, 261, 263 f). Das Landgericht, dem das Berufungsgericht gefolgt ist, hat das Zahlungsbegehren des Klägers in einen Antrag auf Feststellung einer Masseschuld bei gleichblei-
 
bendem Streitgegenstand - als "Minus" - umgedeutet. Dementsprechend hat der Kläger beantragt, die gegen die Feststellung einer Masseforderung gerichtete Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Danach ist vom Wert der Beschwer, der sich aus der Abweisung des Zahlungsantrags in Höhe von 63.648,84 DM ergibt, der Wert der gerichtlichen Feststellung einer Masseforderung von 36.951,60 DM abzuziehen.
Dieser abzusetzende Wert richtet sich danach, in welcher Höhe die Forderung aus der Masse erfüllt werden kann. Nach dem hier maßgeblichen Vorbringen des Klägers, der dem vom Beklagten erhobenen Einwand der Masseunzulänglichkeit entgegengetreten ist, kann dies in vollem Umfang geschehen. Aber selbst wenn der Wert der festgestellten Masseforderung nur mit 10% angesetzt wird, übersteigt der Wert der Beschwer des Klägers nicht 60.000 DM.
Kreft
 Ganter
Stodolkowitz
 Raebel
Zugehör