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BGH · IX ZR 97/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 97/98

in dem Rechtsstreit Hanifi An der Kläger und Revisionskläger, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 17. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 97/98
BESCHLUSS
vom 17. Dezember 1998
in dem Rechtsstreit
 Hanifi An der
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Dres und
 gegen
Rechtsanwältin Mareike Bi straße^B
Beklagte und Revisionsbeklagte,
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 17. Dezember 1998 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 5. Februar 1998 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 66.627,54 DM festgesetzt.
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO) .
Eine Haftung der Beklagten scheidet aus den zutreffenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung in dem jetzt noch geltenden gemachten Umfang aus. Die Wandelungserklärung der Beklagten war entgegen der Meinung des Berufungsgerichts im Vorprozeß wirksam.
Paulusch
 Kirchhof
Kreft
 Fischer
Stodolkowitz