Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 30. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten ist die Klage gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO begründet (§ 563 ZPO). Die Beklagte hat sich den nicht eingelösten Scheck des LflIHHB von der Gesamtvollstreckungsschuldnerin abtreten lassen: für die Gesamtvollstreckungschuldnerin und nicht für übertragen hat. Auf die Behauptung der Beklagten, ihr Mitarbeiter WflHHP habe sich bereits Mitte November 1991 "in vollem Einverständnis des Geschäftsführers F^H^" zwecks Abholung des Schecks zur Bank begeben, kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an; denn das konnte ebenso auf einer Übertragung des Schecks durch die Gesamtvollstreckungsschuldnerin selbst beruhen. Diese Indizwirkung wird durch das Vorbringen der Beklagten nicht erschüttert. Das mußte zwangsläufig zu dem Nachteil anderer Gläubiger wirken; eine gesicherte Aussicht der Schuldnerin, sie alle ebenfalls rechtzeitig befriedigen zu können, ergibt das eigene Vorbringen der Beklagten nicht. Die Beklagte konnte sich gegen den Vorwurf umfassend verteidigen und hat das auch getan: Sie hat im wesentlichen dasselbe vorgetragen wie auch im Rechtsstreit 9 0 43/94 des Landgerichts Osnabrück, in dem die Klage zugleich ausdrücklich auf § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO gestützt war.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 97/96 BESCHLUSS vom 30. Januar 1997 in dem Rechtsstreit GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Thomas G| MartinKj^—p 7 Ol und Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt gegen Rechtsanwalt Dipl.-BW Hans-Jürgen L^jj^ als Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der •Holzverarbeitungs GmbH, istraße Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und DrJ Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 30. Januar 1997 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. April 1996 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last. Gründe Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf; das Rechtsmittel hat im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten ist die Klage gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO begründet (§ 563 ZPO). Die Beklagte hat sich den nicht eingelösten Scheck des LflIHHB von der Gesamtvollstreckungsschuldnerin abtreten lassen: Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung (BU S. 7), daß deren Geschäftsführer R^^^ - gemäß seiner Zeugenaussage (S. 2 und 3 des Sitzungsprotokolls des Oberlandesgerichts vom 1. April 1996 = Bl. 168 f GA) - den Scheck 3 für die Gesamtvollstreckungschuldnerin und nicht für übertragen hat. Auf die Behauptung der Beklagten, ihr Mitarbeiter WflHHP habe sich bereits Mitte November 1991 "in vollem Einverständnis des Geschäftsführers F^H^" zwecks Abholung des Schecks zur Bank begeben, kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an; denn das konnte ebenso auf einer Übertragung des Schecks durch die Gesamtvollstreckungsschuldnerin selbst beruhen. Mit dem schon protestierten Scheck hat die Beklagte eine offensichtlich inkongruente Deckung für ihren reinen Zahlungsanspruch erhalten. Das begründet ein Beweisanzeichen sowohl für eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Gesamtvollstreckungs-schuldnerin als auch für eine entsprechende Kenntnis auf Seiten der Beklagten (vgl. BGHZ 123, 320, 326; BGH, Urt. v. 11. Mai 1995 - IX ZR 170/94, WM 1995, 1394, 1397, jeweils m.w.N.; ferner BGH, Urt. v. 12. Dezember 1985 - IX ZR 1/85, WM 1986, 175, 178). Diese Indizwirkung wird durch das Vorbringen der Beklagten nicht erschüttert. Sogar wenn die Übertragung bereits Mitte November 1991 erfolgt wäre, war der Beklagten wenigstens die schwierige wirtschaftliche Lage der Gesamtvollstreckungsschuldnerin aus den vorangegangenen Verhandlungen am 13. November 1991 über die - ebenfalls inkongruente - Inzahlungnahme der Spanplatten bekannt (vgl. dazu die Aussagen der Zeugen R0/0, SflB und Wa^|^, S. 2 bis 10 der Sitzungsniederschrift des Landgerichts Osnabrück vom 2. Februar 1995 - 9 0 43/94, Bl. 271 bis 279 der Beiakte, die vom Landgericht Osnabrück im gegenwärtigen Rechtsstreit im Einverständnis der Parteien zu Beweiszwecken verwertet worden ist, Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 16. Oktober 1995 = Bl. 116 GA); am ersten Teil dieses Gesprächs nahm der eigene Geschäftsführer 4 der Beklagten, KlflHV' teil. Der Beklagten mußte es sich danach aufdrängen, daß sie von der Gesamtvollstreckungsschuldnerin begünstigt wurde, um weiter Warentransporte durchzuführen. Das mußte zwangsläufig zu dem Nachteil anderer Gläubiger wirken; eine gesicherte Aussicht der Schuldnerin, sie alle ebenfalls rechtzeitig befriedigen zu können, ergibt das eigene Vorbringen der Beklagten nicht. Die Klageschrift war schon auf diesen Anfechtungsgrund mitgestützt, weil sie die entscheidenden Tatsachen enthielt: Der Kläger warf der Beklagten vor, in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gesamtvollstreckungsschuldnerin die Leistung erhalten zu haben, die zuvor nicht in dieser Art vereinbart war. Das umfaßt zwangsläufig den Vorwurf, daß andere Gläubiger Nachteile erleiden würden. Die genaue gesetzliche Grundlage braucht die Anfechtungsklage nicht zu zitieren. Die Beklagte konnte sich gegen den Vorwurf umfassend verteidigen und hat das auch getan: Sie hat im wesentlichen dasselbe vorgetragen wie auch im Rechtsstreit 9 0 43/94 des Landgerichts Osnabrück, in dem die Klage zugleich ausdrücklich auf § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO gestützt war. 5 Auf die Begründung des angefochtenen Urteils im übrigen kommt es danach nicht entscheidend an. Brandes Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer